Fachbeiträge & Kommentare zu GbR

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Entsprechende Anwendung der Sperrfrist.

Rn 16 Durch § 577 Ia 1 Nr 1 ist die erwerbende Personengesellschaft – relevant nur für eine GbR (zur eGbR vgl Jacoby ZMR 24, 909), da eine KG oder oHG nicht wegen Eigenbedarfs für einen Gesellschafter kündigen kann, vgl BGH ZMR 11, 371 – bzw sind die Erwerber gehindert, innerhalb der Frist § 577a I berechtigte Interessen eines Gesellschafters oder Miteigentümers – an denen d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Liquidationsloses Erlöschen der Gesellschaft (I 1).

Rn 1 I verdeutlicht, dass es eine Einmann-Personengesellschaft nicht gibt. Mit Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters ist die GbR nicht mehr existent. Die Anwendung von § 712a setzt keine eingetragene GbR voraus. Maßgeblich ist, dass ein Gesellschafter übrig bleibt, nicht aber, dass es sich von vornherein um eine Zweimann-Gesellschaft gehandelt hat. Unbenommen bleibt es,...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Versicherung gem Nr 4.

Rn 14 Zur Vermeidung von Verunsicherung stiftenden Doppeleintragungen muss bei der Anmeldung versichert werden, dass keine Voreintragung der GbR im Handels- oder Partnerschaftsregister existiert. Entsteht die eintragungswillige GbR durch einen Statuswechsel, dient § 707c I dem Zweck, die ausschließliche Zuständigkeit des wegen damaliger Zuständigkeit bereits befassten Regist...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Geltungsbereich.

Rn 1 § 734 regelt (inhaltsgleich mit § 142 HGB) die Fortsetzung der GbR nach Auflösung (§ 729). I und II gelten für jede GbR, III nur für die eGbR. Ab Vollbeendigung gibt es keine Fortsetzung mehr, sondern nur Neugründung (so etwa im Fall von § 721a). Allerdings kann, wenn eine Nachtragsliquidation stattfindet, in deren Rahmen § 734 wieder angewendet werden.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Herausgabepflicht

Rn 6 Jeder Gesellschafter hat nach III die Pflicht, dasjenige an die GbR herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung für die GbR erlangt hat. Die Regelung ist nicht auf geschäftsführungsbefugte Gesellschafter beschränkt. Die Herausgabepflicht umfasst ebenso Vermögenswerte wie ideelle Gegenstände. Nicht erfasst wird, was in der Privatsphäre erlangt wurde. Herauszugeben s...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Treuepflicht.

Rn 22 Die mitgliedschaftliche Treuepflicht ist die besondere gesellschaftsspezifische Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben und kann Besonderheiten des gesellschaftlichen Rechtsverhältnisses in ihrer Intensität über § 242 hinausgehen, besteht inbesondere nicht als bloße Schranke eigener Rechtsausübung. Sie kann auch Pflichten des Gesellschafters erst begründen, so ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 736 enthält eine mit § 144 HGB identische Regelung und gilt für die rechtsfähige GbR. Für die nicht rechtsfähige GbR gilt § 736 zwar nicht (vgl § 740b), aber vergleichbar zu I nehmen auch dort die Gesellschafter die Auseinandersetzungsaufgaben wahr.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Testamentsvollstreckung an Einzelunternehmen und Gesellschaftsanteilen.

Rn 8 Unzulässig ist nach der immer noch hM die Fortführung eines Unternehmens durch den Testamentsvollstrecker (RGZ 132, 138; BGHZ 12, 100; 24, 106; HP/Lange Rz 28 mwN). Die Gründe dafür sind heute nicht mehr stichhaltig (grundl Muscheler Die Haftungsordnung der Testamentsvollstreckung, 1994, 285 ff). Die Kautelarjurisprudenz muss jedoch nach dem Gebot des ›sichersten Weges‹...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

Rn 1 Die Regelung entspricht den §§ 584a I, 540 und enthält einen ›Identitätsschutz‹ vor dem Hintergrund der negativen Vertragsfreiheit des Verpächters. Seit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außen-GbR (BGH ZMR 01, 338) hat § 589 I Nr 1 an Bedeutung verloren. Die GbR, deren Mitglied der Landpächter ist, wird als solche immer Dritter sein. Im Erbfall auf Seiten des Pächters...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Gem 1 sind nach hM nicht etwa nur Ansprüche (so der Wortlaut), sondern alle aus der Mitgliedschaft fließenden Rechte der Gesellschafter, also alle individuellen Verwaltungs- und – vorbehaltlich 2 – Vermögensrechte, unübertragbar (Abspaltungsverbot). Für Rechte der GbR selbst gilt § 711a nicht. Die Vorschrift in 1 ist zwingend (BGH NJW 52, 178; 62, 738), die Ausn nach 2 ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Fremdberechtigung.

Rn 7 Berechtigt muss eine bestimmte natürliche oder juristische Person, eine rechtsfähige Personengesellschaft (BGHZ 50, 307) oder die sog Außen-GbR sein (Lautner MittBayNot 01, 425). Eine subjektiv-dingliche Bestellung zugunsten des Eigentümers eines Grundstücks ist ausgeschlossen. Rn 8 Mehrere Berechtigte können eine Gesamthandsgemeinschaft (GbR-Innengesellschaft; Gütergeme...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Kündigung der Geschäftsführungsbefugnis.

Rn 12 Auch für VI kommt es nicht darauf an, ob dem Gesellschafter die Geschäftsführung übertragen worden war oder ob es um die gesetzliche Gesamtgeschäftsführungsbefugnis des Betroffenen geht. Auch wird durch VI sowohl die vollständige als auch die tw Kündigung ermöglicht. Jedenfalls setzt die Kündigung der Geschäftsführungsbefugnis gem VI setzt voraus, dass ein wichtiger Gr...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beschlussmängel.

Rn 8 Inhaltliche oder Verfahrensmängel (BGH WM 14, 999) von Beschlüssen führen nach ganz hM zu ihrer Nichtigkeit. Eine bloße Anfechtbarkeit von Beschlüssen kennt das Personengesellschaftsrecht, anders als das Kapitalgesellschaftsrecht, nicht (BGH NJW 99, 3113, 3114). Werden nichtige Beschlüsse über die Änderung des Gesellschaftsvertrags dennoch umgesetzt, können sie damit na...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Handelsgesellschaft.

Rn 7 Eine Änderung des Gesellschaftszweckes hin zum Betrieb eines Handelsgewerbes führt zur Umwandlung der GbR unter Wahrung ihrer Identität in eine OHG. Dies hat die Konsequenz, dass insb gewerblich tätige Gesellschaften vielfach auch ohne Eintragung in das Handelsregister eine OHG sein können. Gleiches gilt für die OHG/KG in der anderen Richtung bei Wegfall des handelsgewe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Vorrang der Gläubigerbefriedigung, IV.

Rn 12 Der in IV (identisch: § 148 V HGB) enthaltene Gläubigervorrang ist zwingend (Schäfer/Noack Neues PersGesR § 9 Rz. 17; aA Servatius § 736d Rz 41). Gläubiger idS ist auch der Gesellschafter, wenn seine Forderung gg die GbR aus einem Drittgeschäft herrührt, während Sozialverbindlichkeiten der GbR ggü Gesellschaftern nicht vorrangig iSv IV 1 zu bedienen sind (Durchsetzungs...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Erbengemeinschaft, III.

Rn 5 Für die Anwendung des III muss die Auflösung der GbR nicht durch den Tod eines Gesellschafters verursacht sein. Auch gilt III unabhängig davon, ob der Gesellschafter erst im Liquidationsverfahren stirbt. In III ist implizit zugrunde gelegt, dass die Erbengemeinschaft die Gesellschaftstellung in einer Liquidationsgesellschaft haben kann. Für die nach § 2038 gemeinschaftl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verbraucher.

Rn 2 Die Verbrauchereigenschaft, die der Definition in § 13 entspricht, trifft nicht nur auf Personen zu, die die Wohnung oder das Einfamilienhaus selbst nutzen oder einem Angehörigen zur Verfügung stellen möchten, sondern auch dann, wenn der Wohnimmobilienerwerb einer sicheren Altersvorsorge dienen soll (BTDrs 19/15827, 19). Nach der Rspr des BGH ist eine Verbrauchereigensc...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Andere Personengesellschaften.

Rn 5 Die GbR ist wegen der subsidiären Anwendbarkeit ihrer Vorschriften (§§ 105 III, 161 II HGB) sowie der gesetzlich angeordneten identitätswahrenden Umwandlung in die Rechtsform einer anderen Personengesellschaft bei Vorliegen der dafür bestimmten Voraussetzungen das Grundmodell der Personengesellschaften. Durch die Gleichstellung gem §§ 721 ff in haftungsrechtlicher Hinsi...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 713 ist ein zentrales Element in der gesetzlichen Neuausrichtung der GbR und zugleich Grundnorm für die anderen Personengesellschaften (BTDrs 19/276351, 148). In konsequenter Fortsetzung von § 705 II Fall 1 unterstreicht der Gesetzgeber, dass diese GbR selbst Träger von Rechten und Pflichten ist. Das hatte der BGH schon anerkannt (BGH NJW 01, 1056 [BGH 29.01.2001 - II...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 § 720 regelt die organschaftliche Vertretungsmacht der Gesellschafter. Vertretungsberechtigt iSd § 720 (Außenverhältnis) und geschäftsführungsbefugt iSd § 715 (Innenverhältnis) müssen nicht dieselben Personen sein. Der – dispositive (und vgl II) – Grundsatz ist gem I die gemeinschaftliche Vertretungsmacht. § 720 gilt für die rechtsfähige GbR, egal, ob sie im Gesellschaf...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Änderung der Angaben (III).

Rn 15 Vergleichbar zu § 106 VI HGB müssen bestimmte in III beschriebene Änderungen eintragungspflichtiger Tatsachen ihrerseits zur Eintragung im Gesellschaftsregister angemeldet werden. Ergänzt wird III durch §§ 733, 734 III, 736c, 738. Der Anmeldezwang nach III endet erst mit Vollbeendigung der GbR und ist zwangsgeldsanktioniert (§ 707 Nr 2 iVm § 14 HGB). Wirkt ein Gesellsc...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Sonderfälle (Mehrheit von Verbrauchern).

Rn 22 Bei mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Darlehensnehmern ist die Verbrauchereigenschaft jedes Darlehensnehmers angesichts des Schutzzwecks der Vorschriften im Wege der Einzelbetrachtung getrennt zu prüfen. Jedem Verbraucher steht ein eigenes Widerrufsrecht zu, unabhängig davon, ob der Kredit als solcher eine gewerbliche o berufliche Zweckbestimmung hat (BGHZ 144, 37...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Angaben gem Nr 1a (Name).

Rn 6 Die eintragungswillige GbR muss sich eine Namensbezeichnung für sich aussuchen. Hierfür gelten über § 707b Nr 1 die §§ 18, 21–24, 30 und 37 HGB entspr. Daher sind das Identifizierungsgebot und das Irreführungsverbot zu beachten. Nach § 707a II muss der Rechtsformzusatz gezeigt werden. Den von ihr gewählten Namen kann die GbR aufgrund § 12 verteidigen.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abgrenzung zu anderen Rechtsverhältnissen.

Rn 3 Die GbR grenzt sich von anderen Dauerschuldverhältnissen über die konstitutiven Merkmale des gemeinsamen Zwecks sowie der darauf gerichteten Förderpflicht der Gesellschafter ab. Bei Vorliegen dieser Wesensmerkmale ist regelmäßig von einer GbR auszugehen. Anderes gilt, wenn diese Merkmale durch andere Elemente vertraglicher Beziehungen überlagert und in den Hintergrund g...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Sozialverpflichtungen.

Rn 29 Sozialverpflichtungen sind Ansprüche einzelner Gesellschafter gg die Gesellschaft, die ihre Grundlage in der Mitgliedschaft selbst haben. Dazu gehören nicht sog Drittverhältnisse (Rn 31), dh Ansprüche aus Rechtsverhältnissen zwischen einem Gesellschafter und der Gesamthand, welche nicht auf dem Gesellschaftsvertrag, sondern anderem Rechtsgrund beruhen. Anspruchsverpfli...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 740a BGB – Beendigung der Gesellschaft.

Gesetzestext (1) Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet durch:mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 728a BGB – Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag.

Gesetzestext Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen. Rn 1 Die Haftung des Ausgeschiedenen für den Fehlbetrag entspricht der Haftung nach § 737 im Fall der Auseinanderse...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 721a BGB – Haftung des eintretenden Gesellschafters.

Gesetzestext Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 721 und 721b für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Rn 1 § 721a wurde neu ins Gesetz eingefügt und ist wortlautgleich dem § 130 HGB aF (= unverändert §...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausschließungsbeschluss.

Rn 3 Für den Ausschließungsbeschluss gilt § 714 oder es gelten die abweichenden gesellschaftsvertraglichen Beschlussregeln. Zwingend ist, dass der Auszuschließende kein Stimmrecht bei der Beschlussfassung hat (›anderen‹ Gesellschafter; BTDrs 19/27635, 174; Stimmverbot wegen Richtens in eigener Sache; allgM). Der Beschluss ist nach 3 auch in der zweigliedrigen GbR möglich, wa...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ermittlung des Verlustes.

Rn 3 Für die Ermittlung des Verlustes gilt entspr, was für die Ermittlung des Überschusses gilt (vgl § 736d VI). Der Anteil des Gesellschafters am Verlust entspricht seinem Anteil am laufenden Gewinn nach § 709 III. Der Anspruch auf Verlustausgleich ist ein Sozialanspruch der GbR, der mit Feststellung der Schlussabrechnung fällig ist und durch die Liquidatoren durchgesetzt w...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Erbfähigkeit nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen.

Rn 17 Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, wie zB die OHG oder KG, gelten als erbfähig, weil sie einer juristischen Person stark angenähert sind (Grüneberg/Weidlich § 1923 Rz 7) und im Rechtsverkehr als Einheit auftreten und Rechte und Pflichten erwerben können, §§ 105 II, 161 II HGB. Entspr gilt auch für den nicht rechtsfähigen Verein (MüKo/Leipold § 1923 Rz 32). Auch ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wichtiger Grund, I.

Rn 4 I 1 konkretisiert den wichtigen Grund als Unzumutbarkeit der Fortsetzung und nennt in I 2 Regelbeispiele hierfür. Diese Kündigung, die zum Ende der Gesellschaft führt, ist auch im Verhältnis zu § 725 die Ultima Ratio, sodass in Abwägung zum Schutzmechanismus des § 725 die Möglichkeit des § 731 für den Kündigenden subsidiär sein kann (vgl Fleischer DStR 20, 430, 437 [BFH...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Die Vorschrift betrifft nur die rechtsfähige GbR. Die nicht rechtsfähige GbR (§§ 740 ff) tritt nicht im Rechtsverkehr auf und hat keinen Sitz im Rechtssinn, sodass § 706 keine Rolle spielt (Servatius Rz 1, 4). Legal definiert wird durch S 1 der Verwaltungssitz und durch S 2 der Vertragssitz. Der Ort des Sitzes iSd Vorschrift ist die betreffende politische Gemeinde. Rn 2...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Rückerstattung von Beiträgen, V.

Rn 13 Die Regelung in V 1 erfasst alle gesellschaftsrechtlichen Beiträge iSv § 709 I, wobei mit V 2 für Sacheinlagen und mit V 3 für Dienstleistungen und Nutzungsüberlassungen ergänzend Spezialvorschriften bestehen. Reicht das vorhandene Vermögen nicht aus, um alle Rückerstattungen voll zu leisten, wird entspr § 709 III gequotelt. Rn 14 Der Wert von Sachen (V 2) ist objektiv ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Befristung (Nr 1).

Rn 2 Tritt objektiv der Zeitpunkt ein, auf den die Dauer der GbR durch hinreichend bestimmte Regelung im Gesellschaftsvertrag befristet ist (Zeitablauf), tritt automatisch die Liquidation ein. Eine vorgesehene Mindestdauer der GbR ist keine Befristung iSv Nr 1 (sondern keine Möglichkeit ordentlicher Kündigung). Von der Befristung zu unterscheiden, ist die vereinbarte auflöse...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsätze.

Rn 21 Aus der Mitgliedschaft in einer GbR folgen Rechte und Pflichten, die sich iE nach dem Gesellschaftsvertrag bestimmen. Das mit Gründung der GbR entstehende, über den einzelnen Rechtsgeschäften stehende Rechte- und Pflichtengefüge wird aufgrund der gesamthänderischen Bindung der Beteiligung von dem Grundsatz der gesellschaftlichen Treue geprägt, sowohl ggü der Gesellscha...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Unterbeteiligungen.

Rn 51 Die Unterbeteiligung ist die Beteiligung an einer Beteiligung; sowohl an Anteilen von Kapital- als auch Personengesellschaften, wie zB Beteiligungen an OHG und KG oder wiederum an einer GbR. Die Unterbeteiligung ist in ihrer praktischen Bedeutung eine der wichtigsten Erscheinungsformen der Innen-GbR. Anlass für den Abschluss von Unterbeteiligungen sind insb die Umgehun...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Partnerschaftsgesellschaft, EWIV.

Rn 8 Die Partnerschaftsgesellschaft ist die auf Träger freier Berufe zugeschnittene Gesellschaftsform, welche diesen ein ihren Bedürfnissen angepasstes Modell zur Verfügung stellen soll. Sie ist geregelt im PartGG und entsteht durch Eintragung in das Partnerschaftsregister bzw durch identitätswahrende Umwandlung einer GbR (BayObLG NJW 98, 1158), deren Regeln sie subsidiär fo...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 725 gilt für die rechtsfähige GbR, auch schon vor Invollzugsetzen (BGH NJW-RR 95, 1061 [BGH 13.04.1995 - II ZR 132/94]). Kündigt der vorletzte Gesellschafter, gilt vorrangig § 712a. Für die nicht rechtsfähige GbR gilt § 725 über § 740a III, allerdings mit der Folge, dass die Gesellschaft endet (§ 740b), wenn nicht der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungklausel enthä...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Sternverträge.

Rn 11 Von sonstigen Austauschverträgen unterscheidet sich die GbR sowohl durch ihren Charakter als Dauerschuldverhältnis als auch durch den über das bloße ›do ut des‹ hinausgehenden überindividuellen Vertragszweck. Überlegen lässt sich, die jew gleichartigen Vertragsbeziehungen eines zentralen Unternehmens zu mehreren untergeordneten Unternehmen (sog Sternverträge) würden da...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Entstehungsgrund.

Rn 62 Die Gesamtvertretung kann auf Rechtsgeschäft (Gesamtvollmacht) oder Gesetz beruhen (MüKo/Schubert Rz 194). Gesetzlich vorgesehen ist sie im Familienrecht (§§ 1629 I 2, 1775 I, 1792 I, 1908i I 1, 1915 I). Sie ist ferner die Regel bei mehrgliedrigen Organen juristischer Personen (§§ 78 II AktG; 35 II 2 u 3 GmbHG; 25 II 1 GenG) und bei der GbR (§§ 709, 714 aF, ab 1.1.24 §...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Kompetenzordnung gem I ab der Auflösung.

Rn 1 Mit Eintritt ins Liquidationsstadium steht sämtlichen Gesellschaftern (geborene Liquidatoren, § 736 Rn 2) die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis grds wieder gemeinschaftlich zu. Das Gesetz geht davon aus, dass vor und nach dem Auflösungszeitpunkt keine Kontinuität der Ämter mit den an sie knüpfenden Handlungsbefugnissen herrscht (vgl auch BGH NJW 11, 3087 [BGH 0...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsstellung des Ausgeschiedenen (II).

Rn 4 Für den Ausgeschiedenen bestimmt II als Rechtsfolge die Anwendung von §§ 728–728b, also nicht die Anwendung der §§ 735 ff. Anders als in den übrigen Fällen des Ausscheidens erlischt hier – sofort – auch die GbR. I ist über § 105 III für die OHG anzuwenden, während ggü II die §§ 135–137 HGB vorrangig sind. Rn 5 Der Ausgeschiedene hat Anspruch auf Haftungsbefreiung und ein...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Abgrenzung.

Rn 4 Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14 I, 1059a II) sind aufgrund der Reform durch das MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts v 10.8.21, BGBl I, 3436) die rechtsfähige GbR (§ 705 II), die OHG, KG, PartG (§§ 105 II, 161 II HGB, 1 IV PartGG mit § 705 BGB) sowie die EWIV (Art 1 II EWIV-VO). Da nach den genannten Vorschriften die Gesellschaften ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 12 Seit dem 1.1.24 spricht das Gesetz vom VoRp. Der nicht eingetragene Verein ist nunmehr rechtsfähig, da § 54 I 1 für den ideellen VoRp auf das Recht des eV verweist, was die Rechtsfähigkeit des VoRp impliziert. Aufgrund der Verweisung des § 54 I 2 für den wirtschaftlichen VoRp in das Recht der GbR ist dieser aufgrund § 705 II rechtsfähig. der nV eine Gesamthandgemeinsch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verluste.

Rn 4 Verluste nach I Fall 2 sind unfreiwillige Vermögensopfer oder Schäden beim Gesellschafter. Es geht um risikotypische Begleiteinbußen, die ihm bei seiner in den Interessenkreis der GbR fallenden Tätigkeit widerfahren. Es muss objektiv ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Tätigkeit für die GbR bestehen (BTDrs 19/27635, 157; das ist nicht deckungsgleich mit § 110 I Fall ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Angaben gem Nr 2 (Gesellschafter).

Rn 10 Anzumelden sind die Personen, die Inhaber der Mitgliedschaft sind. Das können die Betroffenen nicht abweichend vereinbaren, etwa weil sie nicht wollen, dass ihre Gesellschafterstellung publik ist. Nießbraucher, Pfandgläubiger, Unterbeteiligte, Treugeber sind nicht Gesellschafter und können daher nicht zur Eintragung angemeldet werden. Etwas anderes wird für den Testame...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Gestaltungsmöglichkeiten.

Rn 10 I 1 gewährt Gestaltungsfreiheit auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage. Mit einer Beschränkung der vermögenswerten Rechte des Ausgeschiedenen soll ein behutsamer Umgang angezeigt sein (BTDrs 19/276351, 175). Abfindungsausschlüsse für gezielt nur die Fälle von § 723 I Nr 3 und 4 geraten in Konflikt mit § 138. Nicht als gültig anzuerkennen ist es, wenn die mit der Klau...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Übertragung.

Rn 4 Eigentumsübertragung ist nur die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums von einem Rechtsträger auf einen anderen. Ein Unterfall des Rechtsträgerwechsels ist die Änderung der Eigentumsform, auch wenn die beteiligten Personen jeweils dieselben sind (zB Wechsel zwischen Bruchteilseigentum und Gesamthandseigentum; RGZ 105, 251). Bleibt der Rechtsträger gleich und änd...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Person.

Rn 10 Im Prinzip kann jede – natürliche oder juristische – Person Verw sein; auch eine OHG oder KG, der Bauträger (BGH NJW 13, 3360 Rz 8), nach – unzutreffender – hM aber keine Außen-GbR (BGH ZMR 09, 779 Rz 11), die freilich idR als Verw OHG ist. Die Bestellung einer Unternehmer-GmbH ist möglich (BGH NJW 12, 3175 Rz 13 = ZMR 12, 885). Rechtlich unverbundene Personenmehrheite...mehr