Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG §§ 4, ... / 1. Gewinnermittlungsstufen

Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rn. 5

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Die "Arithmetik" der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG bzw § 5 Abs 1 EStG sieht eine zweistufige Gewinnermittlung nach folgendem Schema mit Korrekturen inner- sowie außerhalb der StB vor. Der Gewinn iS § 4 Abs 1 EStG bzw § 5 Abs 1 EStG ist zum letztlich stpfl Gewinn iS § 2 Abs 2 Nr 1 EStG durch weitere außerbilanzielle Korrekturen fortzuentwickeln.

 
  BV am Ende des Wj (bzw Betriebsbeendigung, § 6 Abs 2 EStDV)

1. Stufe:

BV-Vergleich einschließlich innerbilanzieller Korrekturen
./. BV am Schluss des vorangegangenen Wj = Anfang des Wj (bzw Betriebsbeginn, § 6 Abs 1 EStDV)
= Unterschiedsbetrag ("Steuerbilanzgewinn")
       
+ Entnahmen

2. Stufe:

Außerbilanzielle Korrekturen
./. Einlagen
= Gewinn (Verlust) iS § 4 Abs 1 EStG bzw § 5 EStG
- nicht steuerbare BE
- steuerfreie BE (insb § 3 EStG, § 8b Abs 1, 2 KStG, DBA)
+ BA im Zusammenhang mit steuerfreien BE (insb § 3c EStG)
+ nichtabziehbare BA (insb § 4 Abs 5 EStG, s Rn 1660ff; § 4 Abs 4a EStG, §§ 4h, 4j EStG; § 8 Abs 3, 5 KStG, § 1 AStG)
= stpfl Gewinn iS § 2 Abs 2 Nr 1 EStG    
 

Rn. 6

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

1. Stufe: Ermittlung des Unterschiedsbetrags

Auf der ersten Gewinnermittlungsstufe ist das BV (s Rn 49ff) – verstanden als steuerbilanzielles EK, dh als Differenz der – in den "Abschlüssen" gem § 4 Abs 1 bzw § 5 Abs 1 EStG ausgewiesenen – aktiven u passiven WG iwS (BFH v 07.08.2000, GrS 2/99, BStBl II 20 000, 632) am Schluss des Wj dem BV zum Schluss des vorangegangenen Wj gegenüberzustellen. Die zwischenperiodische BV-Verknüpfung dient dem Grundsatz der Bilanzidentität (s Rn 507). Eine GuV-Rechnung wird in systematischer Hinsicht zur Gewinnermittlung nicht benötigt (s Rn 11).

Die Ansätze/Werte der in die Ermittlung des Unterschiedsbetrags einzubeziehenden aktiven/passiven WG sind nach steuerlichen Grundsätzen zu bestimmen, ein Abschluss nach § 4 Abs 1 EStG ist unmittelbar zu erstellen, ein Abschluss nach § 5 Abs 1 EStG grds aus der HB abzuleiten (Maßgeblichkeitsgrundsatz mit steuerlichem Wahlrechtsvorbehalt, s Rn 326ff). Bei handelsrechtlich bilanzierungspfl StPfl gehen der Ermittlung des Unterschiedsbetrags entsprechend bilanzielle steuerliche Korrekturen handelsbilanzieller Ansätze/Werte voraus (Übersicht zu innerbilanziellen Korrekturen infolge Abweichungen zwischen HB u StB s Rn 337).

2. Stufe: Außerbilanzielle Korrektur des Unterschiedsbetrags

Der ermittelte Unterschiedsbetrag ist auf der zweiten Stufe zunächst um Vorgänge zu korrigieren, die Auswirkungen auf die Höhe des BV hatten, aber der Privatsphäre zuzuordnen sind u damit ohne Einfluss auf den stpfl Gewinn bleiben. Zur Erfassung ausschließlich betrieblicher Wertänderungen sind Entnahmen (s Rn 200ff) dem Unterschiedsbetrag hinzuzurechnen, Einlagen (s Rn 275ff) abzuziehen. Bei KapGes gilt die Besonderheit, dass die Entnahme funktionell durch das Rechtsinstitut der vGA ersetzt wird. Die Bereinigung des Gewinns iS § 4 Abs 1 EStG bzw § 5 EStG erfolgt nach der gesetzlichen Konzeption außerhalb der Bilanz (zB BFH v 16.05.2001, I B 143/00, BStBl II 2002, 436 zur Einlage).

Die Weiterentwicklung des "Zwischenergebnisses" Gewinn iS § 4 Abs 1 EStG (bzw iS § 5 EStG) hin zu letztlich stpfl Einkünften iS § 2 Abs 1 Nr 1 EStG erfolgt durch außerbilanzielle Kürzung steuerfreier BE sowie (seltener auftretender) nicht steuerbarer BE u außerbilanzielle Hinzurechnung vollständig o teilweise nicht abziehbarer BA (zur Übersicht außerbilanzieller Korrekturen s Rn 337c).

 

Beispiele: Nicht steuerbare BE

  • Investitionszulagen, die gem § 13 InvZulG 2010 nicht zu den Einkünften iSd EStG gehören. Da insoweit – entgegen vielfach vorzufindender Einordnung – gerade keine steuerfreien, sondern nicht steuerbare Einnahmen vorliegen, unterliegen mit der Investitionszulage in Zusammenhang stehende BA (zB für Steuerberatung, Antragerstellung) nicht dem Abzugsverbot des § 3c EStG (BMF v 08.05.2008, BStBl I 2008, 590 Einleitung; aA Selder in Blümich, § 13 InvZulG Rz 1f (März 2016), der (entgegen zB BFH v 01.09.2008, IV B 131/07, BFH/NV 2009, 133) bereits die betriebliche Veranlassung nicht steuerbarer Investitionszulagen verneint u entspr den Abzug damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen ablehnt).
  • Forschungszulage gem RegE des FZulG v 22.5.2019, die nach § 11 FZulG-E nicht zu den stpfl Einnahmen iSd EStG gehört (u weder die Abzugsfähigkeit von BA mindert, noch in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen ist).
  • Entschädigung für das Versäumnis der Antragsfrist für eine (nicht steuerbare) Investitionszulage durch den Steuerberater (BFH v 16.08.1978, I R 73/76, BStBl II 1979, 120).
  • Gewinne aus der Veräußerung im BV gehaltener Anteilen an KapGes mit einer Beteiligungshöhe von mind 10 % u höchstens 25 %, die vor dem 01.04.1999 angeschafft u nach dem 31.12.1998 gem § 6 Abs 1 Nr 5 S 1 Buchst b EStG zu AK in das BV eingelegt wurden, sind nicht steuerbar, soweit sie auf den im PV entstandenen Wertzuwachs bis zum 31.03.1999 entfallen, um eine steuerliche Gleichstellung mit Anteilseignern zu erreichen, die ihre Anteile ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Bild: Haufe Shop

Der neue Kommentar beleuchtet die gemeinnützigkeitsrechtlichen und ertragsteuerlichen Aspekte von Non-Profit-Organisationen. Damit können Sie sicher und souverän mit den praktischen Fragen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgehen und Steuerfallen erkennen und vermeiden.


Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Systematik, Funktion, Begriffsinhalte
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Systematik, Funktion, Begriffsinhalte

  Rn. 200 Stand: EL 148 – ET: 12/2020 Korrektur-/Neutralisationsfunktion: Die Gewinndefinition (§ 4 Abs 1 S 1 EStG) weist den Regelungen über Entnahmen und Einlagen (§ 4 Abs 1 S 2–5 EStG) eine Korrektur- und Neutralisationsfunktion im Rahmen der ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren