Den Übergang eines Grundstücks von einer "alten" auf eine "neue" Personengesellschaft fingiert § 1 Abs. 2a GrEStG, wenn sich innerhalb von 10 Jahren der Gesellschafterbestand der "alten" Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar dergestalt ändert, dass mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen.
Personengesellschaft
Personengesellschaften i. S. d. § 1 Abs. 2a GrEStG sind insbesondere die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG einschließlich der GmbH & Co. KG) und die Partnerschaftsgesellschaft (PartG). Ausländische Personengesellschaften, deren rechtliche Struktur den inländischen Personengesellschaften entspricht und zu deren Vermögen inländische Grundstücke i. S. d. § 2 GrEStG gehören, werden von der Vorschrift ebenfalls erfasst.
Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) und Kreditzweitmarktförderungsgesetz
Zum 1.1.2024 trat das MoPeG in Kraft. Nach allgemeinem Verständnis entfällt hierdurch das Gesamthandsprinzip bei Personengesellschaften, an das die Grunderwerbsteuer an vielen Stellen anknüpft. Durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz wurde ein neuer § 24 in das GrEStG aufgenommen:
§ 24 GrEStG: Rechtsfähige Personengesellschaften
Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Abs. 2 Nr. 2 AO) gelten für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.
§ 24 GrEStG ist zum 1.1.2024 in Kraft getreten. Dadurch wird der Status quo im GrEStG zunächst fortgeführt, indem Personengesellschaften weiterhin für Zwecke der GrESt als Gesamthand fingiert werden.
Allerdings wurde gleichzeitig geregelt, dass § 24 GrEStG nach 3 Jahren – zum 31.12.2026 – wieder außer Kraft tritt. Dem Gesetzgeber wird damit ausreichend Zeit gegeben, da...