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Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Vgl. Abschn. 2.3 Abs. 57 ­UStAE. Nachhaltig wird eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausgeübt, wenn sie auf Dauer zur Erzielung von entgeltlichen Einnahmen angelegt ist. Ob dies erfüllt ist, ist in jeden Einzelfall zu prüfen. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich (Abschn. 2.3 Abs. 8 ­UStAE)! Nach Abschn. 2.3 Abs. 5 ­UStAE sprechen für eine Nachhaltigkeit:

  • mehrjährige Tätigkeit,
  • planmäßiges Handeln,
  • auf Wiederholung angelegte Tätigkeit,
  • die Ausführung mehr als nur eines Umsatzes,
  • Vornahme mehrerer gleichartiger Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit oder desselben dauernden Verhältnisses,
  • langfristige Duldung eines Eingriffs in den eigenen Rechtskreis,
  • Intensität des Tätigwerdens,
  • Beteiligung am Markt,
  • Auftreten wie ein Händler,
  • Unterhalten eines Geschäftslokals,
  • Auftreten nach außen, z. B. gegenüber Behörden.
 

Rz. 25

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Es reicht nicht, dass eines dieser Merkmale vorliegt. Vielmehr müssen die für und gegen die Nachhaltigkeit sprechenden Aspekte im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Aushilfs- und Montagefahrer, die vom Auftraggeber vorgegebene Tourenpläne abarbeiten und hierbei vom Auftraggeber gestellte Fahrzeuge und Werkzeuge benutzen, sind keine Unternehmer, selbst wenn sie die von ihm getragene Arbeitskleidung mit Firmenemblem selbst bezahlen und nur tatsächlich erledigte Aufträge berechnen (Hessisches FG vom 28.10.2004, Az: 6 K 1405/99, rkr., UStB 2005, 169).

 

TIPP

Zwei "Faustregeln" lassen sich festhalten: Je mehr sich eine Tätigkeit von einem "typischen" Beruf entfernt, desto intensiver wird der vorgenannte Katalog geprüft. Typisch gewerbliche oder berufliche Tätigkeiten sind bereits dann nachhaltig, wenn sie sich in der Ausführung eines einzigen Auftrags erschöpfen.

In folgenden Einzelfällen aus der Rechtsprechung wurde z. B. Nachhaltigkeit bejaht bzw. verneint:

 
Nachhaltigkeit bejaht Nachhaltigkeit verneint
Pkw: Der Einwand, es handele sich um eine private Gefälligkeit, rechtfertigt es nicht, die Nachhaltigkeit des An- und Verkaufs mehrerer Kfz zu verneinen (BFH vom 07.09.1995, Az: V R 25/94, BStBl II 1996, 109). Pkw: Erwirbt ein Angehöriger einer Automobilfabrik von ihr ein fabrikneues Fahrzeug mit Werksangehörigenrabatt und veräußert er es nach Ablauf eines Jahres wieder, ist er nicht nachhaltig tätig (BFH vom 18.07.1991, Az: V R 86/87, BStBl II 1991, 776).
Wer einmalig einen Nießbrauch an seinem Grundstück bestellt, erbringt eine nachhaltige Duldungsleistung (BFH vom 16.12.1971, Az: V R 41/68, BStBl II 1972, 238). Pkw: Der einmalige Ankauf eines Pkw im Inland und dessen Export an einen ausländischen Abnehmer begründet keine nachhaltig betriebene Händlertätigkeit (BFH vom 18.04.1991, Az: V R 86/86, UR 1991, 259).
Der Gesellschafter einer GbR kann allein durch Vermietung eines Gegenstands an die Gesellschaft nachhaltig tätig werden (BFH vom 07.11.1991, Az: V R /86, BStBl II 1992, 269). Der Erwerb eines Einzelunternehmens zum Zweck der unmittelbaren Einbringung in eine Personengesellschaft begründet keine unternehmerische Betätigung mangels einer auf gewisse Dauer angelegten geschäftlichen Tätigkeit (BFH vom 15.01.1987, Az: V R 3/77, BStBl II 1987, 512).
Eine sich über mehrere Jahre erstreckende Testamentsvollstreckung zwecks Erbauseinandersetzung, die zahlreiche Einzelhandlungen erfordert, stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar (BFH vom 26.09.1991, Az: V R 1/87, BFH/NV 1992, 418; BFH vom 07.09.2006, Az: V R 6/05, UStB 2007, 32). Ein Briefmarkensammler, der als Hobby sammelt, unterliegt – solange er nur Einzelstücke veräußert, die Sammlung teilweise umschichtet oder sie ganz oder teilweise veräußert – nicht der Umsatzsteuer (BFH vom 29.06.1987, Az: X R 23/82, BStBl II 1987, 744). Ebenso für Münzsammler: BFH vom 16.07.1987, Az: X R 48/82, BStBl II 1987, 752).
Unterlassen von Wettbewerb ist nachhaltig, wenn es im Rahmen eines laufenden Unternehmens oder im Zusammenhang mit seiner Veräußerung durch den Unternehmer selbst verabredet wird (BFH vom 30.07.1986, Az: V R 41/76, BStBl II 1986, 874). Bei Gefälligkeiten, die gegen Aufwendungsersatz erbracht werden, z. B. die Mitnahme eines Arbeitskollegen gegen Kostenbeteiligung (BFH vom 07.11.1991, BStBl II 1992, 269), liegt keine Nachhaltigkeit vor.
Lieferung von Strom (z. B. Betrieb einer Fotovoltaikanlage oder eines Blockheizkraftwerkes) kann eine nachhaltige Tätigkeit darstellen – vorausgesetzt, der erzeugte Strom wird ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz eingespeist oder die erzeugte Wärme wird regelmäßig an den/die Mieter weitergeliefert (OFD Karlsruhe vom 29.09.2006, Az: USt-Kartei S 7104 Karte 2, UR 2007, 120). Der auf Dauer angelegte Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über die Internetplattform "ebay", ist nachhaltig, wenn der Verkäufer aktive Schritte zum Vertrieb unternimmt und sich dabei ähnlicher Mittel bedient wie ein Händler. Dabei hängt die Beurteilung der Nachhaltigkeit nicht von einer bereits b...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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