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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 894 BGB ... / I. Anfängliche oder nachträgliche Unrichtigkeit.

Dr. Christoph Huhn
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Rn 4

Die Unrichtigkeit kann anfänglich sein, weil zB die dingliche Einigung nicht wirksam ist (RGZ 69, 266f), eine zur Wirksamkeit erforderliche Zustimmungserklärung fehlt (BGH NJW 85, 1025 [BGH 07.12.1984 - V ZR 189/83]; RGZ 129, 152) oder ein Recht oder das Beteiligungsverhältnis daran (§ 47 GBO) falsch eingetragen ist (RGZ 54, 87). Das Grundbuch wird nachträglich unrichtig, wenn sich Rechtsänderungen außerhalb des Grundbuchs vollziehen. Dazu zählen insb die Fälle der Gesamtrechtsnachfolge (zB § 738 – beachte nF zum 1.1.24 = § 712; §§ 1416, 1485; 1922, 2139; UmwG), der Übergang eines Rechts nach §§ 268 III, 401, 426 II, 774, 1143, 1153, der Mitgliederwechsel in Gesamthandsgemeinschaften durch Anteilsübertragung bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG – bis zum 31.12.23) oder der Erbengemeinschaft sowie der Erwerb und das Erlöschen von Rechten durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung (§§ 90, 91 ZVG) und die Aufhebung der Verfügungsbeschränkung nach § 12 IV WEG (Böttcher ZNotP 07, 375). § 894 gilt ferner für das Erlöschen eines eingetragenen Rechts durch Eintritt eines Endtermins oder einer auflösenden Bedingung, für die Eintragung eines Rechts entgegen eines Veräußerungs- oder Erwerbsverbots, das nicht unter § 888 II fällt (BGH NJW 95, 2715 [BGH 03.08.1995 - IX ZR 34/95]) sowie die irrtümliche Löschung eines entstandenen Rechts (BGH NJW 94, 2947 [BGH 17.06.1994 - V ZR 204/92]).

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