Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, Kammerbeiträge, DAV-Beiträge und die Umlage der Rechtsanwaltskammer für das besondere elektronische Anwaltspostfach, die der selbstständige Anwalt für sich zahlt, sind immer Betriebsausgaben.

Übernimmt eine als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierte Rechtsanwaltssozietät die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts, der im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung haftet, liegt Arbeitslohn regelmäßig nur in Höhe des übernommenen Prämienanteils vor, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt und den der Rechtsanwalt zur Erfüllung der Versicherungspflicht nach § 51 Ab. 1 Satz 1 BRAO benötigt; insoweit wendet die GbR diesem geldwerte Vorteile zu, für die Lohnsteuerpflicht besteht und für deren Lohnsteuer die Sozietät haftet. Die Übernahme der Umlage für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs des angestellten Rechtsanwalts durch die GbR führt zu Arbeitslohn.[1]

Die Einbeziehung eines angestellten Rechtsanwalts in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einer Sozietät führt in Höhe des Prämienanteils, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt, zu Arbeitslohn, wenn der angestellte Rechtsanwalt erst durch den Einbezug in die Sozietätsversicherung seiner Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO genügt. Haftet der angestellte Briefkopfanwalt im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung, ist seine Einbeziehung in den über die Mindestversicherungssumme hinausgehenden Versicherungsschutz der Sozietät allein dieser aus versicherungsrechtlichen Gründen geschuldet. Der hierauf entfallende Prämienanteil führt daher nicht zu Arbeitslohn.[2]

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