Rz. 277

Mit Wirkung zum 1.1.2024 greift das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG).[356] Für die Zulässigkeit und Haftung des Testamentsvollstreckers ergeben sich dadurch keine wesentlichen Änderungen. Weidlich[357] weist aber zu Recht auf das Bedürfnis nach einer Aufrechterhaltung des erbrechtlichen Haftungssystems bei Anordnung einer Testamentsvollstreckung hin. Dies verstärke sich im Bereich der BGB-Gesellschaft dadurch, dass nach der Regelung des § 724 BGB n.F. das Wahlrecht des Gesellschaftererben, die Einräumung einer Kommanditistenstellung zu verlangen bzw. aus der Gesellschaft auszuscheiden, durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag abbedungen werden kann. Anders als bei der OHG oder KG vor die Wahl steht dann der Gesellschaftererbe vor dem Problem einer Ausschlagung der Erbschaft oder Inkaufnahme einer persönlichen Haftung, wozu er sich innerhalb der kurzen Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB entscheiden müsse.

[356] Hierzu ausführlich: Mayer/Bonefeld/Tanck, § 19 Rn 73 ff.
[357] Mayer/Bonefeld/Tanck, § 19 Rn 73 ff.

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