Rn. 7

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Eine Beteiligung kann nach § 271 Abs. 1 Satz 1 nur dann vorliegen, wenn Anteile an einem anderen UN (Anteilsrechte) gehalten werden. Unter Anteilsrechten sind dabei alle gesellschaftsrechtlichen (mitgliedschaftsrechtlichen) Kap.-Anteile zu verstehen, die "wirtschaftlich eine Teilhabe am Vermögen eines anderen Unternehmens zum Gegenstand haben" (Beck Bil-Komm. (2022), § 271 HGB, Rn. 13). Bei den grds. durch Geld- oder Sacheinlagen erworbenen Mitgliedschaftsrechten handelt es sich zum einen um Vermögensrechte, wie die Ansprüche auf Teilnahme am Gewinn und Liquidationserlös (damit also gerade nicht um durch vertragliche Vereinbarungen betragsmäßig festgelegte Zahlungsansprüche), sowie das Bezugsrecht und zum anderen um Verwaltungsrechte, wie Stimm-, Mitsprache-, Informations- und Kontrollrechte.

 

Rn. 8

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Derartige Mitgliedschaftsrechte ergeben sich sowohl aus Anteilen an PersG (z. B. OHG, KG, auch aus Kommanditeinlagen, obwohl den Gesellschaftern von PersG formalrechtlich keine "Anteile" zustehen; vgl. hierzu Hoffmann, BB 1988, Beilage Nr. 2 zu Heft 9, S. 1ff.; Hoffmann, BB 1991, S. 448ff.; Knipping/Klein, DB 1988, S. 664ff.; Mellwig, BB 1990, S. 1162ff.; Nieskens, WPg 1988, S. 493ff.; Wrede, FR 1990, S. 293ff.; überdies IDW RS HFA 18 (2014), Rn. 2ff.) als auch aus Anteilen an KapG (z. B. AG, GmbH, KGaA, SE). Wird auf eine Kap.-Einlage verzichtet, etwa beim Komplementär ohne Einlage, so ist ein Merkposten anzusetzen (vgl. HFA 3/1976, WPg 1976, S. 591 (592); WP-HB (2012/I), Rn. E 16).

 

Rn. 9

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Als Anteilsrechte sind auch anzusehen: die Anteile an einer Partenreederei, Bohranteile, Anteile an GbR und Bruchteilsgemeinschaften (vgl. §§ 741ff. BGB), soweit der ganze Gegenstand als Anteil anzusehen ist (vgl. mit a. A. hinsichtlich der Bruchteilsgemeinschaften und – zumindest grds. – bezüglich der GbR Beck Bil-Komm. (2022), § 271 HGB, Rn. 12). Allerdings muss es sich stets um Anteile an UN (vgl. HdR-E, HGB § 271, Rn. 12f.) handeln, so dass – zudem nicht auf Dauer angelegte – Anteile an Gelegenheitsgesellschaften sowie Investmentgesellschaften zur Abwicklung einzelner Projekte nicht hierunter fallen (vgl. Weber (1980), S. 22; HdJ, Abt. II/4 (2022), Rn. 18b).

 

Rn. 10

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Gläubigerrechte, also schuldrechtliche Vereinbarungen, die betragsmäßig und üblicherweise auch terminlich festgelegte Zahlungsansprüche beinhalten, zählen nicht zu den Anteilen, somit also auch nicht zu den Beteiligungen. Dies gilt auch für die typische stille Beteiligung, weil die Einlage in das Eigentum des Kaufmanns übergeht. Auch die Einräumung einer Teilnahme am Vermögenszuwachs erfolgt in schuldrechtlicher Form und nicht auf gesellschaftsrechtlicher Basis (vgl. Biener/Berneke (1986), S. 185). Eine typische stille Beteiligung stellt daher regelmäßig ein Forderungsrecht dar und ist dementsprechend im Falle ihrer Zuordnung zum AV gemäß dem Kriterium der Dauerhalteabsicht unter dem Posten "Sonstige Ausleihungen" (§ 266 Abs. 2 A. II. 6.) auszuweisen (vgl. HdB (2021) Stichwort-Nr. 128, Rn. 53, m. w. N.). Ist dagegen bei einer atypisch stillen Beteiligung die Kap.-Einlage aufgrund der Gewährung von Kontroll- und Mitspracherechten einem Gesellschaftsrecht vergleichbar oder stark angenähert (steuerrechtliche Mitunternehmerschaft), so handelt es sich um einen Anteil (vgl. ADS (1997), § 271, Rn. 7; HdB (2021), Stichwort-Nr. 128, Rn. 53). Genussrechte stellen dagegen nach h. M. reine Gläubigerrechte dar; sie beinhalten aus Sicht des Genussrechtsinhabers schuldrechtliche Ansprüche gegenüber dem Emittenten, die lediglich um bestimmte Mitgliedschaftsrechte (z. B. einen allg. Anspruch auf Auskunft über die VFE-Lage bzw. auf eine Beteiligung am Gewinn und/oder am Liquidationserlös des Emittenten) erweitert werden, ohne dass der Genussrechtsinhaber dadurch eine mitgliedschaftsrechtliche Stellung einnimmt (vgl. dazu HdB (2021), Stichwort-Nr. 55/1, Rn. 7f., m. w. N.; zudem bereits HFA 1/1994, WPg 1994, S. 419 (422f.)).

 

Rn. 11

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Auch wenn bei Darlehensverhältnissen die Rückzahlungsverpflichtung fehlt (bspw. bei ewigen Renten), handelt es sich nicht um Anteile i. S. v. § 271 Abs. 1 Satz 1.

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