Rz. 3

 
Hinweis

Voraussetzung: Tod einer natürlichen Person

Das Sonderkündigungsrecht greift nur beim Tod einer natürlichen Person. Die Todesursache ist unerheblich. Die Todeserklärung gem. § 9 Abs. 1 VerschG steht dem Tod gleich, nicht jedoch die Verschollenheit. Ebenso löst der Tod des Vermieters das Sonderkündigungsrecht nicht aus. Weitere Voraussetzung ist, dass das Mietverhältnis im Zeitpunkt des Todes des Mieters noch bestand.

Auf juristische Personen, Handelsgesellschaften und auf die Auflösung von juristischen Personen und Personenvereinigungen (GbR, oHG, KG) ist § 580 weder direkt noch analog anwendbar.

 

Rz. 4

 
Achtung

Tod nur eines Mieters

Umstritten ist, ob das Kündigungsrecht auch bei Tod nur eines von mehreren Mietern besteht (verneinend LG Köln, Urteil v. 19.12.2000, 12 S 203/00, ZMR 2001 457; Hinz ZMR 2002, 645; Sternel ZMR 2004,721; bejahend Schmidt-Futterer/Streyl, § 564 Rn. 11); beim Tod eines GbR-Gesellschafters ist § 580 nicht anwendbar, weil eine bis zur Abwicklung ihrer sämtlichen Vertragsbeziehungen (§ 730 Abs. 2) fortbestehende Abwicklungsgesellschaft entsteht (OLG Brandenburg, Hinweisbeschluss v. 2.4.2008, 3 U 103/07, ZMR 2008, 780).

Das Kündigungsrecht besteht zumindest dann, wenn die Parteien vertraglich vereinbart haben, dass § 580 beim Tod eines Mitmieters anwendbar sein soll. In diesem Fall muss die Kündigung – sofern die Mieterseite vor dem Tod des Mieters aus mehr als zwei Personen bestand – gemeinschaftlich erklärt werden

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