Rn. 12

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Wesentlich für das Vorliegen einer Beteiligung ist ferner, dass es sich um Anteile an einem UN handelt. Da nach vorherrschender Ansicht kein einheitlicher UN-Begriff existiert und auch die Rspr. bislang von einer allg. Definition eines UN abgesehen hat, kann der UN-Begriff nur entsprechend der Zweckbestimmung des im Einzelnen betroffenen Rechtsgebiets abgegrenzt werden (vgl. ADS (1997), § 271, Rn. 10). Aus dem Zusammenhang, in dem die Beteiligungsdefinition des § 271 Abs. 1 Satz 1 steht, nämlich dem Dritten Buch des HGB mit seinen Vorschriften für Kaufleute, insbesondere hinsichtlich der Buchführung und RL, ist indessen zu entnehmen, dass zur Buchführung verpflichtete Kaufleute stets als UN anzusehen sind (vgl. ADS (1997), § 271, Rn. 11; WP-HB (2023), Rn. C 313).

 

Rn. 13

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Darüber hinaus zählen zu den UN auch Wirtschaftseinheiten, die i. S. d. funktionalen UN-Begriffs als selbständige "Träger unternehmerischer Planungs- und Entscheidungsgewalt in abgrenzbarer Weise eigenständige erwerbswirtschaftliche Ziele im Rahmen einer nach außen hin auftretenden Organisation verfolgen" (ADS (1997), § 271, Rn. 12; vgl. ebenso Beck Bil-Komm. (2022), § 271 HGB, Rn. 11; Bonner HGB-Komm. (2016), § 271, Rn. 19f.). Hiervon werden insbesondere Stiftungen, KöR und AöR sowie GbR erfasst; sie dürfen allerdings nicht nur ideelle Ziele verfolgen (vgl. ADS (1997), § 271, Rn. 13). Bei Bruchteilsgemeinschaften fehlt üblicherweise die nach außen hin auftretende Organisation, so dass sie regelmäßig nicht als UN anzusehen sind (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 271 HGB, Rn. 12; NWB HGB-Komm. (2022), § 271, Rn. 10ff.).

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