Rz. 98

Ist die Anschaffung eines GbR-Anteils beabsichtigt, kann weder für den Anteilserwerb noch für bereits im Gesellschaftsvermögen befindliche Wirtschaftsgüter ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden. Hinsichtlich des Erwerbs der Anteile an der GbR fehlt es an der Anschaffung eines Wirtschaftsgutes, da der entgeltliche Erwerb eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft einkommensteuerrechtlich nicht als Erwerb des Gesellschaftsanteils als Wirtschaftsgut, sondern als Anschaffung von Anteilen an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern zu werten ist. Da aber das Halten der Beteiligung an einer Personengesellschaft kein eigenständiger Betrieb des Gesellschafters i. S. v. § 7g EStG ist, ist der mit dem Erwerb von Anteilen einhergehende anteilige Erwerb von bereits im Betriebsvermögen der Gesellschaft befindlichen Wirtschaftsgütern nicht begünstigt, da die Anschaffung nicht für einen Betrieb erfolgt.[1]

 

Rz. 99

Übernimmt der nach Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters verbleibende Gesellschafter einer zweigliedrigen Personengesellschaft (Anwachsung) unentgeltlich den Betrieb der Mitunternehmerschaft, so kann er den von der Mitunternehmerschaft abgezogenen Investitionsabzugsbetrag fortführen. Eine Auflösung im Zeitpunkt der Anwachsung ist nicht erforderlich. Nimmt der Rechtsnachfolger jedoch im Investitionszeitraum keine Investition vor, ist der Investitionszeitraum im Abzugsjahr bei der Mitunternehmerschaft rückgängig zu machen. Eine abweichende Gewinnverteilungsabrede für den Gewinnanteil aus der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags ist steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen, zumindest, wenn diese erst nach Ablauf des Abzugsjahres getroffen wurde, denn rückwirkende Änderungen von Gewinnverteilungsabreden sind für die Besteuerung grundsätzlich unbeachtlich.[2] Den Ausführungen des BFH ist m. E. zu entnehmen, dass selbst Änderungen während des Geschäftsjahrs keine Wirkung für dieses mehr haben können.[3]

[1] FG Münster v. 26.3.2021, 4 K 1018/19 E,F, EFG 2021, 1191, Rev. eingelegt, AZ beim BFH IV R 11/21.
[3] So auch Kulosa, in Schmidt, EStG, 2023, § 7g EStG Rz. 85.

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