Durch das Steuergeheimnis werden alle Informationen geschützt, die einem Amtsträger oder einer ihm gleichgestellten Person in einem der in § 30 Abs. 2 Nr. 1a-c AO genannten Verfahren über identifizierte oder identifizierbare (lebende oder verstorbene) natürliche Personen sowie Körperschaften, rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen Personenereinigungen oder Vermögensmassen bekannt geworden sind. Dabei ist es unerheblich, ob diese Informationen für die Besteuerung relevant sind oder nicht.

Das Steuergeheimnis steht der Offenbarung steuerlicher Verhältnisse eines Beteiligten im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen regelmäßig auch dann nicht entgegen, wenn bereits streitig ist, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Durchführung eines solchen Feststellungsverfahrens (im Streitfall: Vorliegen einer GbR) gegeben sind.[1]

Das Finanzamt räumt im Rahmen seiner Anordnung der Außenprüfung der Gemeinde ihr Recht zur Teilnahme an dieser Außenprüfung ein. Dabei muss es jedoch zur Wahrung des Steuergeheimnisses im Einzelnen sorgfältig prüfen, ob die Offenbarung bestimmter Informationen der Durchführung des Verfahrens dient und verhältnismäßig ist.[2]

Die berechtigten Interessen des Steuerpflichtigen in Bezug auf die Nichtoffenlegung von für die Vertragsbeziehungen relevanten Unterlagen und/oder Daten sind dadurch zu schützen, dass der Außenprüfer des Finanzamts während der jeweiligen Außenprüfung darüber entscheidet, welche Informationen er an den Gemeindeprüfer weitergibt. Der Steuerpflichtige hat dem Außenprüfer im Rahmen seiner Informations- und Mitwirkungspflicht während der Außenprüfung Gegenstand und Umfang der Vertragsbeziehungen zur Gemeinde zu erläutern und die Unterlagen und/oder Daten im Einzelnen zu bezeichnen, die von der Offenbarung gegenüber dem Gemeindebediensteten ausgenommen werden sollen. Entscheidet sich das Finanzamt trotz des Geheimhaltungsbegehrens des Steuerpflichtigen für eine Offenlegung, muss es dies in Form eines im Einzelnen begründeten Verwaltungsakts tun. Hiergegen kann sich der Steuerpflichtige im Wege des – auch einstweiligen – Rechtsschutzes wehren.[3]

 
Hinweis

Kein Steuergeheimnis bei anonymisierten Daten

Wurden personenbezogene Daten soweit anonymisiert, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann , unterliegen sie (mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) nicht mehr dem Steuergeheimnis.

1.1 Personenbezogene Daten

Das Steuergeheimnis erstreckt sich auf die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person (personenbezogene Daten). Dem Steuergeheimnis unterliegt auch die Identität eines Anzeigeerstatters. In besonderen Fällen[1] kann jedoch eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses zulässig und in besonders gelagerten Fällen sogar geboten sein.

1.2 Fremde Betriebs- und Berufsgeheimnisse

Dem Steuergeheimnis unterliegen nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 AO auch nicht personenbezogene (d. h. anonymisierte oder pseudonymisierte) Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Darunter fallen alle Tatsachen des betrieblichen oder beruflichen Lebens, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und nicht ohne Weiteres zugänglich sind. Dazu gehören z. B. Kundenkartei, Rezepte, Fertigungsmethoden, beabsichtigte Investitionen oder Werbemaßnahmen.

1.3 Art des Bekanntwerdens

Die Finanzbehörde muss von den Verhältnissen auf dienstlichem Wege Kenntnis erlangt haben. Was dem Amtsträger außerhalb des Verwaltungsverfahrens, also privat, bekannt wird, unterliegt nicht dem Steuergeheimnis. Im Einzelnen können dem Steuergeheimnis unterliegende Verhältnisse der Finanzbehörde auf folgende Weise bekannt werden[1]:

  • in einem Verwaltungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen;
  • in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit;
  • im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4,5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen.

1.4 Unbefugtes Offenbaren

Der Finanzbehörde ist untersagt, dem Steuergeheimnis unterliegende Verhältnisse zu offenbaren oder zu verwerten.[1]

Offenbaren ist jedes ausdrückliche oder konkludente Verhalten, aufgrund dessen nach § 30 Abs. 2 AO geschützte Daten einem Dritten bekannt werden können. Offenbaren bedeutet nicht nur schriftliches oder mündliches Weitergeben an andere Personen, sondern auch Weitergabe durch schlüssiges Verhalten. Erben, die an die Stelle des verstorbenen Steuerpflichtigen treten, sind nicht "andere Personen". Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sind im Verhältnis zu dieser s...

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