Rz. 278

 
Wichtig

Gewerbetreibende müssen Anlage G ausfüllen

Die Anlage G müssen Sie in folgenden Fällen ausfüllen:

  • Sie waren im Veranlagungsjahr Inhaber eines Gewerbebetriebs.
  • Sie haben bzw. hatten die Absicht, einen Gewerbebetrieb zu eröffnen. In diesem Zusammenhang sind Ihnen Aufwendungen entstanden.
  • Sie sind an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt.

Ehegatten geben jeweils eine eigene Anlage ab.

[Überblick]

 
Im Bedarfsfall ausfüllen
Seite 1

Gewinn (Zeilen 4–32)

An dieser Stelle ist der durch Buchführung oder Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermittelte Gewinn zu erklären.

Beteiligte an gewerblich tätigen Personengesellschaften müssen den auf sie entfallenden Gewinnanteil angeben.
Seite 2

Ermäßigte Besteuerung für im Betrieb verbleibende Gewinne (Zeile 33)

Die ermäßigte Besteuerung für "thesaurierte" Gewinne beantragen Sie durch Abgabe der Anlage 34a.

Steuerermäßigung nach § 35 EStG (Zeilen 35–41)

Hier beantragen Sie eine Steuerermäßigung für die Einkommensteuer, wenn Sie für den Betriebsgewinn auch Gewerbesteuer zahlen müssen.
Seite 3

Veräußerungsgewinn/-verlust (Zeilen 42–58)

Wenn Sie Ihren Betrieb veräußert oder aufgegeben haben, ist der dadurch eingetretene Gewinn bzw. Verlust zu erklären.
Seite 4 Sonstiges (Zeilen 59–69)
 
Wichtig

Zusätzliche Anlagen

In jedem Fall müssen Sie die Anlage Corona-Hilfen mit übermitteln.

Wenn Sie Ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln, müssen Sie dazu die amtliche Anlage EÜR verwenden. Ermitteln Sie Ihren Gewinn durch Buchführung, können Sie beantragen, den im Betrieb belassenen Gewinn (thesaurierter Gewinn) mit einem Steuersatz von nur 28,25 % zu besteuern. Dazu benötigen Sie die Anlage 34a (Eintrag in Zeile 33 der Anlage G). Wenn Sie ermäßigt besteuerte Gewinne allerdings in späteren Jahren aus dem Betrieb entnehmen, müssen Sie diese mit einem Steuersatz von 25 % nachversteuern.

 

Rz. 279

[Gewinn/Verlust Einzelunternehmer → Zeilen 4 und 5]

Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ist entweder durch Buchführung (Betriebsvermögens- oder Bestandsvergleich) oder durch Einnahmenüberschussrechnung (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) zu ermitteln. Bei der Einnahmenüberschussrechnung müssen Sie Ihre Betriebseinnahmen und -ausgaben zusammenstellen. Aus der Differenz ergibt sich Ihr jährlicher Gewinn bzw. Verlust. Der durch die Aufgabe oder Veräußerung eines Betriebs entstandene Gewinn muss gesondert erklärt werden (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 42 ff.).

Die Unterlagen zur Gewinnermittlung (Bilanz mit der Gewinn-und-Verlust-Rechnung und Erläuterungen dazu) bzw. zur Einnahmenüberschussrechnung einschließlich Erläuterungen (Anlage EÜR) müssen Sie elektronisch übermitteln bzw. der Anlage G beifügen.

Verluste tragen Sie mit einem Minuszeichen versehen ein.

 

Rz. 280

[Gesonderte Gewinnfeststellung → Zeilen 7 und 8]

Wenn sich der Betriebssitz im Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamts befindet, dann müssen Sie alle Unterlagen für den Betrieb (zusätzlich die Anlage G und die Gewinnermittlung) zusammen mit einer Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte (Vordruck ESt 1 B) beim Betriebsfinanzamt abgeben. Der Gewinn wird dann gesondert in einem verbindlichen Gewinnfeststellungsbescheid festgestellt.

 

Rz. 281

[Beteiligungen → Zeilen 9–27]

Sind Sie oder Ihr Ehegatte als Gesellschafter an einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG, BGB-Gesellschaft oder eine atypisch stille Gesellschaft) beteiligt, wird Ihr Anteil am Gewinn, einschließlich aller Vergütungen, die Sie von der Gesellschaft erhalten haben, bei dem für die Gesellschaft zuständigen Betriebsfinanzamt einheitlich und gesondert festgestellt. Sie erhalten davon eine Mitteilung durch die Gesellschaft oder das Betriebsfinanzamt. Ausgenommen hiervon sind "Fälle von geringer Bedeutung" (siehe Zeile 28).

 
Praxis-Tipp

Betriebsausgaben mitteilen

Beachten Sie, dass Sie Ihre sämtlichen (Betriebs-)Ausgaben in der Gewinnfeststellungserklärung der Gesellschaft geltend machen müssen und nicht in Ihrer Einkommensteuererklärung.

 

Rz. 282

[Fälle von geringer Bedeutung → Zeilen 28 und 29]

BGB-Gesellschaften, an denen nur die Ehegatten/Lebenspartner beteiligt sind, gelten als "Fälle von geringer Bedeutung", für die keine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen durchzuführen ist. In Zeile 29 sind die anteiligen Einkünfte des Gesellschafters bzw. der Gesellschafter einzutragen. Unabhängig davon muss für die Gesellschaft aber eine EÜR bzw. Bilanz übermittelt werden.

 

Rz. 283

[Teileinkünfteverfahren → Zeile 31]

Wenn Sie im Betriebsvermögen Ihres Unternehmens Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft, GmbH) haben, sind die Gewinnanteile (z. B. Dividenden) sowie Veräußerungsgewinne bzw. -verluste nur zu 60 % zu versteuern. Der steuerpflichtige Teil ist in der Gewinnermittlung zu erfassen (Zeile 4), der steuerfreie Teil in Zeile 31. Einzutragen in Zeile 31 sind allerdings nur die Einkünfte, d. h. die Einnahmen sind um darauf entfallende Betriebsausgaben (z. B. Zinsen) zu kürzen.

 

Rz...

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