Läuft alles nach Plan wird durch die Eintragung im Handelsregister aus der Vor-GmbH die GmbH. Insoweit besteht Identität. Scheitert die Eintragung der Gesellschaft, wird die Vor-GmbH aufgelöst. Dies erfolgt nach den Regeln der Liquidation einer GmbH. Liquidatoren werden regelmäßig die Geschäftsführer sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer satzungsändernden Mehrheit. Eine Liquidation ist bei einer Einmann-GmbH allerdings entbehrlich. Im Liquidationsstadium wird die Vor-GmbH nicht zu einer Personengesellschaft, es denn, die Gründer möchten die Geschäftstätigkeit trotz der gescheiterten Eintragung fortsetzen. Dann liegt eine unechte Vorgesellschaft vor, auf welche die Regelungen der GbR bzw. der OHG anzuwenden sind.

Die Vor-GmbH ist insolvenzfähig. Die Insolvenzgründe sind gesetzlich in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt:

  • Zahlungsunfähigkeit
  • Überschuldung
  • drohende Zahlungsunfähigkeit

Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist die Vor-GmbH aufgelöst. Die Verwaltungsbefugnis geht auf den Insolvenzverwalter über. Der bisherige Geschäftsführer kann allerdings mit den internen Angelegenheiten betraut bleiben, untersteht aber dennoch den Weisungen des Insolvenzverwalters.

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