Rn. 139

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Ein UN-Verbund setzt sowohl bei dem MU als auch TU unabdingbar die UN-Eigenschaft voraus. Da nach vorherrschender Ansicht kein einheitlicher UN-Begriff existiert und auch die Rspr. bislang von einer allg.-gültigen Definition abgesehen hat, kann er nur entsprechend der jeweiligen Zweckbestimmung des betreffenden Rechtsgebiets abgegrenzt werden (vgl. stellvertretend nur Küting, BFuP 2015, S. 21 (28f.), m. w. N.). Ohne an dieser Stelle die im Schrifttum nach wie vor kontrovers geführte Diskussion um eine adäquate Auslegung des handelsrechtlichen UN-Begriffs weiter zu vertiefen, liegt es als Arbeitshypothese nahe, den "Unternehmensbegriff mit der Pflicht zur kaufmännischen Buchführung zu verknüpfen" (WP-HB (2023), Rn. C 313; vgl. auch Beck-HdR, B 213 (2018), Rn. 175f.). Die handelsrechtliche Pflicht zur Buchführung gemäß der §§ 238 bzw. 242 knüpft an die Kaufmannseigenschaft an, wie sie sich aus den §§ 1ff. ergibt. Somit wäre ein UN i. S. d. § 271 Abs. 2 nur dann gegeben, sofern die Kaufmannseigenschaft i. S. d. Handelsrechts erfüllt ist.

 

Rn. 140

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Einer GbR sollte insoweit nur dann die UN-Eigenschaft zuerkannt werden, wenn sie in einer nach außen in Erscheinung tretenden Organisation kaufmännisch oder gewerblich zielgerichtete Interessen verfolgt und ein eigenes Buchwerk führt. Gerade weil in dieser Hinsicht keine pauschale Aussage hinsichtlich einer zu attestierenden UN-Eigenschaft möglich ist, bedarf es hier vielmehr und allein des Abstellens auf den jeweiligen Einzelfall. Eine natürliche Person und damit auch ein Einzelkaufmann, der Kap.-Anteile nicht im BV, sondern stattdessen im PV hält, kann nicht als Teil einer UN-Verbindung betrachtet werden (vgl. ganz i. d. S. auch Clausen (1992), S. 55; Nösser (1992), S. 31).

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