Rz. 233

Die mit der Testamentsvollstreckung[187] über Anteile von persönlich haftenden Gesellschaftern verbundenen Fragen sind bis heute außerordentlich umstritten.[188] Die grundsätzliche Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung an Anteilen persönlich haftender Gesellschafter ist mittlerweile jedoch anerkannt. Der Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters unterliegt zwar einer Sondererbfolge, gehört aber gleichwohl zum Nachlass und kann daher grundsätzlich der Testamentsvollstreckung unterliegen.

 

Rz. 234

Allerdings sind die Befugnisse des Testamentsvollstreckers im Hinblick auf die unbeschränkte persönliche Haftung des Gesellschafters und die persönliche Verbundenheit der Gesellschafter untereinander in gewisser Weise begrenzt:[189]

Die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft, die unmittelbar das Mitgliedschaftsrecht der Gesellschaft berühren (Innenseite der Beteiligung), unterliegen nicht den Verwaltungsbefugnissen des Testamentsvollstreckers. Dies gilt auch dann, wenn die anderen Gesellschafter der Testamentsvollstreckung zustimmen.
Die mit der Gesellschaftsbeteiligung verbundenen Vermögensrechte (Außenseite der Beteiligung) können dagegen auch vom Testamentsvollstrecker wahrgenommen werden. Dazu gehören vor allem der Gewinnanspruch und der künftige Anspruch auf eine Abfindung und ein Auseinandersetzungsguthaben. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung verhindert damit, dass der Erbe über den Gesellschaftsanteil alleine verfügen kann und etwaige Eigengläubiger in den Gesellschaftsanteil und die sich daraus ergebenden Vermögensrechte vollstrecken können. Die Zustimmung der anderen Gesellschafter zur Testamentsvollstreckung über die Vermögensrechte ist nicht erforderlich.
 

Rz. 235

Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenseite der Gesellschaftsbeteiligung ist noch nicht in allen Einzelheiten abschließend geklärt. Der Erblasser sollte die Befugnisse des Testamentsvollstreckers daher möglichst präzise bezeichnen, um etwaige Kompetenzstreitigkeiten zwischen Testamentsvollstrecker und Erben nach Möglichkeit zu vermeiden. Für die Ausübung der nicht vermögensmäßigen Mitgliedschaftsrechte durch den Testamentsvollstrecker sollte vorsorglich auch die Möglichkeit einer Ersatzlösung (Vollmachtslösung, Treuhandlösung, Weisungsgeberlösung) vorgesehen werden.

 

Rz. 236

Angesichts der bestehenden Rechtsunsicherheit kann der Wunsch des Erblassers nach einer umfassenden Testamentsvollstreckung über den Gesellschaftsanteil auch Anlass für einen Rechtsformwechsel sein.

Muster 23.20: Anordnung von Testamentsvollstreckung

 

Muster 23.20: Anordnung von Testamentsvollstreckung

Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich _________________________, ersatzweise _________________________. Einen weiteren Ersatztestamentsvollstrecker bestimme ich nicht.

Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den gesamten Nachlass, einschließlich meiner Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an der _________________________-OHG mit dem Sitz in _________________________, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRA _________________________ (Geschäftsanschrift: _________________________), auf die Dauer von _________________________ zu verwalten.

Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, alle mit der Beteiligung verbundenen Rechte auszuüben, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Alle Handlungen, die den Kernbereich der Mitgliedschaft berühren, sind jedoch nur mit vorheriger Zustimmung des Erben zulässig. Dazu gehören insbesondere Verfügungen über die Gesellschaftsbeteiligung, Änderungen des Gesellschaftsvertrages und Beschlüsse über die Umwandlung oder Auflösung der Gesellschaft.

Dem Testamentsvollstecker steht darüber hinaus das Recht zu, die Gesellschaftsbeteiligung

im fremden Namen und für Rechnung der Erben fortzuführen (Vollmachtslösung) oder
im eigenen Namen und für Rechnung der Erben fortzuführen (Treuhandlösung) oder
die Fortführung den Erben in eigenem Namen zu überlassen, sich aber im Innenverhältnis bestimmte Entscheidungsbefugnisse vorzubehalten (Weisungsgeberlösung).

Den Erben wird die Auflage gemacht, dem Testamentsvollstrecker die Fortführung der Gesellschaftsbeteiligung zu ermöglichen und ihm alle dazu erforderlichen Vollmachten zu erteilen bzw. die vom Erblasser erteilten Vollmachten für die Dauer der Testamentsvollstreckung nicht zu widerrufen.

Der Testamentsvollstrecker ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

In der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass ist der Testamentsvollstrecker nicht beschränkt.

Der Testamentsvollstrecker erhält eine Vergütung i.H.v. _________________________.

 

Rz. 237

Der Gesellschaftsvertrag sollte ergänzend die Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung über die Gesellschaftsanteile ausdrücklich vorsehen.

Muster 23.21: Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung

 

Muster 23.21: Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung

Jeder Gesellschafter kann im Hinblick auf seine Beteiligung an der Gesellschaft Testamentsvollstreckung anordnen. Der...

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