Im Falle der Steuerhinterziehung entstehen gemäß § 235 AO regelmäßig auch Hinterziehungszinsen. Schuldner dieser Zinsen ist regelmäßig nicht nur der Steuerhinterzieher, sondern vielmehr auch derjenige, für den die Steuer hinterzogen worden ist. Irrelevant ist hierbei, ob er selbst an der Steuerhinterziehung beteiligt war.[1]

 
Praxis-Beispiel

Gesellschafter tätigt Schwarzgeschäfte

Für die GbR tätigt Gesellschafter A Schwarzgeschäfte, die zu einer Verkürzung des Gewinns führen. Die Gesellschafter B und C haben hiervon keine Kenntnis. Als Folge hiervon ergibt sich auch eine Einkommensteuerverkürzung zugunsten aller Gesellschafter. Unabhängig von ihrer Kenntnis sind auch B und C Schuldner der für sie hinterzogenen Einkommensteuer sowie der entsprechenden Hinterziehungszinsen.

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