Fachbeiträge & Kommentare zu Frist

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Zulässigkeit von Potestativbedingungen

Rz. 16 Der Erblasser kann seine Verfügung von Todes wegen auch von Umständen abhängig machen, deren Eintritt bzw. Nichteintritt vom Willen des Bedachten abhängig sind. Bei derartigen Bedingungen handelt es sich um Potestativbedingungen (Gegenwartsbedingung).[33] Solche Bedingungen sind grundsätzlich zulässig, was auch durch die Regelung des § 2075 BGB deutlich wird. Die Gren...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Anwendungsbereich

Rz. 15 Unmittelbar sind die Vorschriften über die Anfechtung gem. §§ 2078 ff. BGB nur auf testamentarische Bestimmungen anzuwenden. Unterlässt es der Erblasser, ein Testament zu errichten, in der irrigen Annahme, in der Regelung des § 2269 BGB sei die gesetzliche Erbfolge zu sehen, scheidet eine Anfechtung aus.[14] Es sind stets nur einzelne Verfügungen anfechtbar, nicht hin...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Juristische Person

Rz. 7 In Abs. 3, der § 2109 Abs. 2 BGB entspricht, wird für juristische Personen die Regelung des § 2162 BGB hinsichtlich der dreißigjährigen Frist festgeschrieben.mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2014–2017 BGB

Rz. 1 Ohne Wissen und Willen des Erben wird der Erwerb der Erbschaft nach dem Tod des Erblassers vollzogen, sog. Vonselbsterwerb (§§ 1922, 1942 BGB; vgl. § 1922 Rdn 1). Bis zur Annahme der Erbschaft besteht ein Schwebezustand. Der Erbe ist "vorläufiger Erbe". Erst die Annahme der Erbschaft bewirkt, dass der Annehmende endgültig Erbe wird und die Erbschaft auch nicht mehr aus...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Praktische Durchführung

Rz. 9 Es ist nicht zwingend, dass das Testament bei dem nach §§ 343, 344 FamFG zuständigen Nachlassgericht abgeliefert wird. Um seine Ablieferungspflicht zu erfüllen, ist es ausreichend, es beim nächstgelegenen AG abzuliefern.[14] Der Erblasser kann wegen § 2263 BGB die Ablieferungspflicht nicht durch eine anderweitige Anordnung verhindern. Rz. 10 Weigert sich der Besitzer, d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1)1 Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. 2Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. (2) Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassgericht bestimmten Fr...mehr

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Kündigungsausschluss / 2.2.6.1 Der wechselseitige Kündigungsverzicht

Praxis-Beispiel Formulierungsvorschlag Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von 4 Jahren auf ihr Recht zur Kündigung dieses Mietvertrags. Eine Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig. Von dem Verzicht bleiben die Rechte des Vermieters zur Mieterhöhung und die Rechte der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund und zur außerordentlichen K...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen

Rz. 7 Der Kläger hat für die Zulässigkeit eines Prozesses gegen den Erben (Passivprozess des Erben) die Annahme der Erbschaft darzulegen und zu beweisen. Ein bereits laufender Prozess des Erblassers wird nach § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen, wenn der Kläger diesen Beweis nicht führen kann. Nach rückwirkender Ausschlagung der Erbschaft ist die Klage gegen den vermeintlichen Erb...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Juristische Person

Rz. 7 Bei der Einsetzung einer juristischen Person als Vor- oder Nacherbe bewendet es gem. Abs. 2 in jedem Fall bei der dreißigjährigen Frist. Abs. 1 S. 2 Nr. 1 findet keine Anwendung, der Erblasser kann die Wirkung der Nacherbfolge daher nicht durch die Anknüpfung an ein Ereignis in der Person der juristischen Person hinausschieben. Ist eine Personengesellschaft (z.B. OHG, ...mehr

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Kassenführung: Besonderheit... / 2.2 Konzessionen werden nur befristet erteilt

Die Genehmigungen werden von den Konzessionsbehörden nur befristet erteilt: Bei den sog. Alt-Taxiunternehmern laufen diese nach 5 Jahren aus.[1] Für Neubewerber endet die Frist bereits nach 2 Jahren.[2] Um die Konzession wiederzuerlangen, muss sie rechtzeitig und unter Vorlage sämtlicher geforderter Unterlagen wieder beantragt werden. Der Inhaber einer Konzession verpflichtet s...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Wiederkehrende Leistungen

Rz. 11 Bei dem Vermächtnis eines Rechts auf wiederkehrende Leistungen ist eine Unterscheidung zwischen Aufschub des Anfalls und Aufschub der Fälligkeit unter Berücksichtigung der §§ 2162, 2163 BGB von Bedeutung. Wenn das "gesamte Bezugsrecht" sofort anfällt, werden die Ansprüche auf die einzelnen Teilleistungen allmählich fällig.[22] Es ergibt sich keine zeitliche Begrenzung...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 Mit "überträgt" ist ausschließlich das dingliche Erfüllungsgeschäft gemeint, so dass es gleichgültig ist, ob das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft ein Kaufvertrag ist (anders hinsichtlich des Entstehens des Vorkaufsrechts bei § 2034 BGB; siehe hierzu § 2034 Rdn 2). "Ein anderer" muss ein "Dritter" i.S.v. § 2034 BGB sein (siehe hierzu § 2034 Rdn 8), d.h. kein Mite...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die "Verschweigungseinrede" soll den Erben gegen die Nachteile schützen, die daraus entstehen können, dass ihm Nachlassverbindlichkeiten erst lange Zeit nach dem Erbfall bekannt werden.[1] Das wird dadurch erreicht, dass Gläubiger, die ihre Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall geltend machen, wie ausgeschlossene Gläubiger (§ 1973 BGB) behandelt werden.[2] D...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Besonderheiten bei Beendigung der Gütergemeinschaft und der fortgesetzten Gütergemeinschaft

Rz. 13 Die Vorschriften des Abs. 1 gelten auch nach der Beendigung der Gütergemeinschaft (Abs. 2). Grund dieser Bestimmung ist es, dass auch in diesen Fällen die gesamtschuldnerische Haftung der Ehegatten unverändert fortbestehen kann (§§ 1437 Abs. 2, 1459 Abs. 2 BGB) und zwar u.U. auch noch nach der Auseinandersetzung des Gesamtguts.[34] Diese endet durch Aufhebung (§§ 1447...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2325 ff. BGB

Rz. 1 Der ordentliche Pflichtteil ist gem. §§ 2303, 2311 BGB nach dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls real vorhandenen Nachlasses zu berechnen. Würde das Gesetz an dieser Stelle Halt machen, hätte der Erblasser also ohne weiteres die Möglichkeit, das Pflichtteilsrecht seiner nächsten Angehörigen, also deren gesetzlich fixierte und verfassungsrechtlich garantierte[1] Minde...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Keine erbrechtliche Vollziehungspflicht

Rz. 22 Der Erblasser kann mit erbrechtlichen Mitteln einen Vollziehungsberechtigten bestimmen, aber nicht zur Vollziehung verpflichten. Ob der Vollziehungsberechtigte von seinem Recht Gebrauch macht, vom Beschwerten die Vollziehung der Auflage zu verlangen, steht in seinem Belieben. Er ist auch dem Begünstigten gegenüber dazu nicht verpflichtet.[33] Hat der Erblasser einen V...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Bestimmung des Anteils

Rz. 6 Die Bestimmung des Anteils kann der Erblasser dem Beschwerten oder einem Dritten übertragen. Das Bestimmungsrecht kann dabei auch einem Bedachten selbst zustehen.[7] Rz. 7 In entsprechender Anwendung des § 2151 Abs. 2 BGB ist die Bestimmungserklärung vom Beschwerten gegenüber dem Bedachten und von dem Dritten gegenüber dem Beschwerten abzugeben.[8] Die Erklärung muss au...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I.S.  1

Rz. 3 Die bereits bestimmte Inventarfrist wird von Gesetzes wegen unwirksam mit dem Zeitpunkt der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. Diese Rechtsfolge tritt ipso iure (von selbst) ein, und zwar ohne dass es z.B. eines Beschlusses des Nachlassgerichts bedarf.[4] Beim Nachlassinsolvenzverfahren steht dem nicht entgegen, dass u....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Widerruf

Rz. 32 Nach § 15 Abs. 3 LPartG können die Lebenspartner ihre Anträge auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft so lange widerrufen, solange die Lebenspartnerschaft noch nicht aufgehoben ist. Erfolgt ein derartiger Widerruf, bleibt das Erbrecht bestehen. Auch wenn einer der Lebenspartner eine Erklärung nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LPartG vor Ablauf von zwölf Monaten widerruft, tri...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Rechtsfolgen

Rz. 10 Die Widerrufswirkung und somit die Aufhebung der aus amtlicher Verwahrung genommenen Urkunde tritt ein, wenn seitens des Erblassers ein Antrag auf Rückgabe vorliegt, die Rückgabe höchstpersönlich an ihn erfolgte und der Erblasser zum Zeitpunkt der Antragstellung testierfähig gewesen ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, tritt die Widerrufswirkung unabhängig davon ein...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. § 211 BGB

Rz. 28 Im Fall des § 211 BGB tritt Hemmung nur ein, wenn das Anfechtungsrecht zum Nachlass gehört.[57] Das Anfechtungsrecht gehört dann zum Nachlass, wenn entweder der Anfechtungsberechtigte verstorben ist und das Anfechtungsrecht auf seine Erben übergegangen ist oder wenn derjenige, gegenüber dem die Anfechtung zu erklären ist, verstorben ist.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Aufschiebend bedingte oder befristete Zuwendung unter Auflage

Rz. 8 Lässt sich der Zeitpunkt, zu dem die Auflage vollzogen werden kann, zumindest abschätzen, kann die Auflage aufschiebend befristet angeordnet werden. Andernfalls kann mit einer aufschiebenden Potestativbedingung gearbeitet werden, so dass ein Dritter zu gegebener Zeit den Eintritt der Bedingung herbeiführen kann. Dadurch wird der Beginn der Verjährung hinausgeschoben, b...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 7 Will der Erblasser erreichen, dass entgegen § 2210 BGB auch nach Ablauf von 30 Jahren seine Wünsche von den Erben berücksichtigt werden, steht ihm zwar nicht mehr die Testamentsvollstreckung zur Verfügung. Im Rahmen einer Familienstiftung nach § 80 BGB könnte das Vermögen aber weiterhin zweckgerichtet verwaltet werden. S. 3 i.V.m. § 2163 Abs. 2 BGB führt nicht automatis...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Weil jeder Mensch einen Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandte hat und insbesondere der Grad der Verwandtschaft gem. § 1928 BGB nicht begrenzt ist, dürfte es – außer in den Fällen einer negativen Testierung oder einer aktiven Einsetzung des Staates als Erben – eigentlich kein gesetzliches Erbrecht des Staates (§ 1936 BGB) geben. § 1964 BGB stellt deswegen klar, dass e...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 3 Die Bezugnahme erfolgt durch formlose Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Ist dem Erben eine Inventarfrist gesetzt, muss die Erklärung dem Nachlassgericht innerhalb der Frist zugehen. Insbesondere bei Fristsetzung ist es tunlich, die Erklärung dem zuständigen Nachlassgericht (§ 343 FamFG) gegenüber entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeb...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Rechtsnatur und Form

Rz. 5 Nach heutiger h.M.[12] handelt es sich bei der Freigabe um eine abstrakte empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf Beendigung des Verwaltungs- und Verfügungsrechts hinsichtlich des bestimmten zu überlassenden Nachlassgegenstandes gerichtet ist. Eigentumsverhältnisse oder Rechtsverhältnisse werden durch die Freigabeforderung nicht berührt. Überlässt der Testamentsvo...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Nicht erzeugte Personen

Rz. 2 Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt, fällt das Vermächtnis mit seiner Geburt an. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Vermächtnis als aufschiebend bedingtes Vermächtnis behandelt (§ 2179 BGB). Es findet keine Rückbeziehung auf den Zeitpunkt der Zeugung statt.[2] Grundsätzlich ist hier die 30-Jahres-Frist des § 2162 BGB zu beachten, die allerdings rege...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Anfechtung der Anfechtung

Rz. 13 Von der Anfechtung der Annahme- oder Ausschlagungserklärung ist die Anfechtung der entsprechenden Anfechtungserklärung zu unterscheiden. Diese ist nach h.M. nach den allg. Vorschriften des Anfechtungsrechts der §§ 119 ff., 121, 124, 142 BGB möglich.[46] Allerdings wird verbreitet darauf hingewiesen, dass sich Form und Frist der Anfechtung nach §§ 1954 f. BGB zu richte...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Anfechtung gegenüber Nacherben (Abs. 2 S. 2)

Rz. 4 Nach Abs. 2 S. 2 kann die Anfechtung einem Nacherben gegenüber geltend gemacht werden, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Nacherbschaft gem. § 2139 BGB erst mit dem Nacherbfall anfällt. Der Vorerbe soll möglichst frühzeitig wissen, ob er Vollerbe geworden ist oder den Beschränkungen zugunsten des Nacherben unterliegt. D...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Vermächtnis/Pflichtteil

Rz. 17 Für die Ausschlagung eines Vermächtnisses ist § 1944 BGB nicht anwendbar.[60] Besonderheiten ergeben sich auch bei Pflichtteilsberechtigten (§§ 2303, 2306 BGB). Hier stellt das Gesetz in konsequenter Fortführung des Erfordernisses der Kenntnis vom Berufungsgrund klar, dass die Frist für die Ausschlagung des Erbteils erst dann beginnt, wenn der vorläufige Erbe zuverläs...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 20. Besonderheiten bei der Vererbung von Waffen

Rz. 58 War der Erblasser Eigentümer einer oder mehrerer Waffen, so gehen diese als Sachen i.S.v. § 90 BGB auf die Erben über und befinden sich im Nachlass. Ob die Erben die Waffen unter waffenrechtlichen Gesichtspunkten erwerben und besitzen dürfen, regelt das WaffG. Nach § 20 Abs. 1 WaffG muss der Erbe innerhalb eines Monats die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die i...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Beschenkten (Abs. 1)

Rz. 11 Die Verjährungsfrist des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB beginnt kenntnisunabhängig bereits mit Eintritt des Erbfalls, § 1922 BGB, zu laufen. Dies gilt auch dann, wenn der Beschenkte gleichzeitig Erbe ist.[21] Die Rspr. des BGH ist nicht ganz unbedenklich.[22] Der Pflichtteilsberechtigte kann und muss, um Härten zu vermeiden, die ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Verjährung

Rz. 21 Hinsichtlich der Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs gelten die allg. Verjährungsvorschriften. Nach § 195 BGB verjährt der Anspruch innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchbegründenden Umständen Kenntnis erlangt (§ 199 BGB). Nach § 1378 Abs. 3 BGB entsteht die ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2339 ff. / D. Prüfungsschema

Rz. 5 Die Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch eintritt. Sie muss durch einen Berechtigten mit einer fristgebundenen Klage gegen den Erbunwürdigen geltend gemacht werden. Zunächst ist die Erbunwürdigkeit festzustellen, § 2339 Abs. 1 BGB. Vorsatz und Schuldfähigkeit müssen grundsätzlich vorliegen. Liegt ein Erbunwürdigkeitsgrund vor, ist bei gewillkürter Erbfolge nach § 233...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Heilung

Rz. 9 Zu beachten ist jedoch, dass ein ungültig gewordenes Nottestament durchaus als privatschriftliches Testament aufrechterhalten werden kann, wenn dessen Voraussetzungen gegeben sind. Das ist insbesondere bei Übergabe einer Schrift i.R.d. Bürgermeistertestaments denkbar. Die Aufrechterhaltung als privatschriftliches Testament scheidet jedoch aus, wenn der Erblasserwille d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Anwendungsbereich – maßgeblicher Zeitpunkt – Haftung für andere Personen

Rz. 8 Die Tatbestände des Abs. 1 S. 1 finden auch dann Anwendung, wenn der Erbe das Inventar gem. § 2004 BGB durch Bezugnahme auf ein bereits vorhandenes, in der beschriebenen Weise unrichtiges Inventar errichtet und dabei in der in Abs. 1 vorausgesetzten Absicht handelt.[23] In den Fällen des Abs. 1 S. 1 tritt der Verlust der Beschränkung der Haftung im Zeitpunkt der Einrei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Genossenschaften

Rz. 59 Die Mitgliedschaft in einer eingetragenen Genossenschaft ist grundsätzlich unvererblich – wobei der verstorbene Genosse nicht mit dem Tod, sondern mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem er verstorben ist, als ausgeschieden gilt (§ 77 Abs. 1 GenG). Es ist daher ohne praktische Bedeutung, ob der Erbe ein "erlöschendes Mitgliedschaftsrecht zur Abwicklung" oder ein "...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. 2Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. 3Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Test...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Beweislast

Rz. 15 Den Eintritt der unbeschränkten Haftung hat der Nachlassgläubiger zu beweisen, der den Erben vor dem Prozessgericht in Anspruch nimmt.[22] Er hat im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, dass und wodurch der Erbe sein Recht zur Haftungsbeschränkung verloren hat. Er muss also z.B. vortragen und unter Beweis stellen, bei § 1994 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB, dass dem Erben eine...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 Voraussetzung des Anfechtungsrechts ist die Möglichkeit (nicht die unmittelbare Folge), dass der am Wegfall des Unwürdigen Interessierte selbst Erbe wird. Mehrere Berechtigte sind unabhängig voneinander anfechtungsberechtigt.[1] Der Fiskus soll keine Amtspflicht zur Klageerhebung haben.[2] Gibt es keine vorranging Berechtigten, erscheint eine Ermessensausübung hin zur ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / IV. Möglichkeiten der Nachlassgläubiger

Rz. 18 Auch die Nachlassgläubiger haben im Falle des Eintritts des Erbfalls ihres Schuldners Möglichkeiten, zum Zwecke der Sicherung der Befriedigung ihrer Ansprüche Druck auf den Erben auszuüben. Sie können bereits vor der Annahme der Erbschaftmehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Fünfjährige Säumnis des Gläubigers

Rz. 6 Auch ohne Durchführung eines Aufgebotsverfahrens können die Miterben bei einer mindestens fünfjährigen Untätigkeit des Nachlassgläubigers in den Genuss der Haftungsbeschränkung nach Nr. 2 gelangen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Fristlauf ist der Tod des Erblassers (§ 1974 Abs. 1 S. 1 BGB) oder der für den Fall der Todeserklärung gleichgestellte Zeitpunkt der Re...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Das Vermächtnis bleibt in den Fällen des § 2162 auch nach dem Ablauf von 30 Jahren wirksam:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Bestimmungsberechtigter

Rz. 9 Bestimmungsberechtigter kann der Beschwerte, der Bedachte oder ein Dritter sein. Fehlt es an einer besonderen Anordnung des Erblassers, steht das Bestimmungsrecht dem Beschwerten zu.[20] Rz. 10 Das Bestimmungsrecht steht dem Beschwerten zu, wenn seine Ausübung dem Bedachten oder einem Dritten unmöglich wird oder diese nicht innerhalb der vom Nachlassgericht auf Antrag e...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Hemmung des Fristablaufs

Rz. 6 Der Ablauf der Frist des § 2252 Abs. 1, Abs. 2 BGB ist so lange gehemmt, wie nur einer der Ehegatten kein notarielles gemeinschaftliches Testament errichten kann.[13] Auch i.R.d. §§ 2252 Abs. 3 und 2252 Abs. 4 BGB treten deren Wirkungen für beide Ehegatten ein, sobald und soweit deren Voraussetzungen auch nur bei einem der Ehegatten erfüllt sind.[14]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 10 Die Geltendmachung bestimmt sich nach den §§ 1000–1003 BGB: Der Beschwerte kann von dem Vermächtnisnehmer die Herausgabe des Vermächtnisgegenstandes Zug um Zug gegen den Ersatz der getätigten Aufwendungen verlangen (§ 1000 BGB). Aufwendungsersatz kann der Beschwerte von dem Vermächtnisnehmer verlangen, wenn dieser die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmig...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Der Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist vorauszugehen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften. 2Die Aufforderung darf unterbleiben, wenn die Kosten dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnis...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 Nach dem Wortlaut des § 2000 S. 2 BGB ist nur ausgeschlossen, dass eine Inventarfrist gesetzt wird. Dem steht nicht entgegen, dass der Erbe trotz angeordneter Nachlassverwaltung oder eröffnetem Nachlassinsolvenzverfahren freiwillig ein Inventar errichtet. Ein Interesse daran kann der Erbe z.B. haben, um die Vermutungswirkung des § 2009 BGB herbeizuführen.[3] Die Bestim...mehr