Fachbeiträge & Kommentare zu Frist

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. (2) 1Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. 2Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. 3Auf den Lauf der Frist finden die für die ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Frühester Zeitpunkt

Rz. 7 Nach § 2080 BGB entsteht die Anfechtungsberechtigung erst mit dem Erbfall (anders bei der Selbstanfechtung durch den Erblasser nach §§ 2281, 2283 BGB). Frühestens ab Eintritt des Erbfalls kann daher die Frist zu laufen beginnen,[3] nicht hingegen vor dem Erbfall.[4] Erfolgt die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung innerhalb eines Jahres seit Eintritt des Erbfalls, ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Ein nach § 2249, § 2250 oder § 2251 errichtetes Testament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt. (2) Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten. (3) Tritt im Falle des § 2251 der Erblasser vor dem Ablauf der Frist eine neue S...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Ausnahmen von der Begrenzung (S. 2 und 3)

Rz. 3 Der Erblasser kann lediglich nach S. 2 anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder anderen fortdauern soll. Hierdurch ist eine Durchbrechung des vorgenannten Grundsatzes gegeben. Bei quasi "unsterblichen" juristischen Personen als Erben nach S. 3 i.V.m...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Voraussetzungen der Ausschlusswirkung

Rz. 3 Die Einrede kann nur geltend gemacht werden, wenn die Säumnisfrist von fünf Jahren abgelaufen ist. Die Frist beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls und ist nach den §§ 187 Abs. 1, 188 BGB zu berechnen. Ist der Erblasser z.B. am 5.6.2018 verstorben, endet die Frist mit Ablauf des 5.6.2023. Die Vorschriften über die Hemmung der Verjährung (§§ 203, 206, 207 BGB) sind nicht...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Schutzwirkung des § 2008 BGB – Rechtsfolgen

Rz. 6 Statt dem mithaftenden Ehegatten – wie dem Miterben – die Möglichkeit einzuräumen, die Haftung durch eigenes Verhalten zu beschränken, geht die Bestimmung den Weg, dass eine Inventarfrist für ungültig erklärt wird, wenn sie nicht auch ihm gegenüber erfolgt ist (Abs. 1 S. 1). Die Anwendung des § 2008 BGB setzt demnach voraus:[8] Bei dem Erben muss es sich um einen Ehega...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen. (2) 1Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. 2Auf den Lauf der Frist f...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Todeserklärung/Feststellung der Todeszeit nach Verschollenheitsgesetz

Rz. 6 Wird der Erblasser nach dem Ablauf der Frist für tot erklärt, bestimmt Abs. 4, dass das Testament in Kraft bleibt, wenn der Erblasser nach den vorhandenen Nachrichten innerhalb der Frist gelebt hat. Die Todes- und Lebensvermutungen der §§ 9 Abs. 1, 10, 44 Abs. 2 VerschG greifen nicht. Die Vermutung, dass der Verschollene zum festgestellten, nach dem Ablauf der Drei-Mon...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Verfahren

Rz. 5 Das Verfahren vor dem zuständigen Nachlassgericht (§§ 342 Abs. 1 Nr. 9, 343 FamFG) richtet sich nach den Bestimmungen des FamFG. Vor der Entscheidung über den Antrag ist dem Nachlassgläubiger, auf dessen Antrag die erste Frist bestimmt worden war, rechtliches Gehör zu gewähren (Abs. 3). Nach einhelliger Auffassung steht diese Anhörung nicht im Ermessen des Nachlassgeri...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 § 1998 BGB gilt für sämtliche Inventarfristen aus §§ 1995, 1996 und 2005 Abs. 2 BGB. Und damit auch sowohl für die ursprüngliche Inventarfrist als auch für eine etwa nach § 1995 Abs. 3 BGB verlängerte Inventarfrist und auch für "neue" Fristen gem. § 1996 Abs. 1 BGB oder § 2005 Abs. 2 BGB) sowie außerdem für die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 1996 Abs. 2, 3 BG...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Fehlende Bestimmung

Rz. 13 Kann der Bestimmungsberechtigte bspw. wegen seines Todes oder seiner Geschäftsunfähigkeit die Auswahl nicht mehr treffen, erlischt das Bestimmungsrecht vorbehaltlich einer Regelung durch den Erblasser.[20] Unabhängig davon kann der Bestimmungsberechtigte die Auswahl unterlassen, obwohl er hierzu in der Lage wäre. Der Bestimmungsberechtigte kann nicht auf Vornahme eine...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Kenntnis vom Anfechtungsgrund

Rz. 10 Gem. Abs. 2 beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Um somit beurteilen zu können, ob und wann die Frist zu laufen beginnt, muss der Anfechtungsgrund feststehen.[8] Dieser muss also klargestellt werden.[9] Rz. 11 Kenntnis erlangen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Anfechtungsberechtig...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) War der Erbe ohne sein Verschulden verhindert, das Inventar rechtzeitig zu errichten, die nach den Umständen gerechtfertigte Verlängerung der Inventarfrist zu beantragen oder die in Absatz 2 bestimmte Frist von zwei Wochen einzuhalten, so hat ihm auf seinen Antrag das Nachlassgericht eine neue Inventarfrist zu bestimmen. (2) Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach der Be...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift will den Erben gegen die unverschuldete Versäumung der nach den §§ 1994 und 1995 BGB gesetzten Inventarfrist schützen. Denn ein Verschulden ist im Hinblick auf die Fristversäumung nicht notwendig (vgl. § 1994 Rdn 13). Die Vorschrift gewährt dem Erben eine Art "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand"[1] (vgl. auch: § 233 ZPO, § 17 FamFG), die darin besteht...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Beweislast

Rz. 8 Derjenige, der die Wirksamkeit eines Nottestaments behauptet, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Erblasser noch vor Fristablauf verstorben ist.[18] Wird dagegen von einer Partei bestritten, dass der Erblasser vor dem Ende der Frist verstorben ist, trägt die Darlegungs- und Beweislast derjenige, der das Nottestament für ungültig hält. Ist unstr., dass ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Fristbeginn durch Kenntniserlangung

Rz. 2 Die Ausschlagungsfrist beginnt mit positiver Kenntnisnahme durch den vorläufigen Erben von (1.) dem Anfall der Erbschaft (Abs. 2 S. 1 Alt. 1) und (2.) dem Berufungsgrund (Abs. 2 S. 1 Alt. 2). Kenntnis bedeutet zuverlässiges Erfahren der Umstände, anhand derer von einem vorläufigen Erben objektiv Überlegungen zur Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft erwartet werden...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate betragen. 2Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Frist bestimmt wird. (2) Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie erst mit der Annahme der Erbschaft. (3) Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht die Frist nach seinem Ermessen verlängern.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Ausschlagungsfiktion des Abs. 2

Rz. 29 Da für die Annahme von Vermächtnissen weder eine gesetzliche Frist noch eine Annahme-Vermutung besteht, § 2307 BGB aber grundsätzlich der raschen Abwicklung dient, sieht Abs. 2 zugunsten des mit dem Vermächtnis beschwerten Erben die Möglichkeit vor, den Pflichtteilsberechtigten zur Erklärung über die Annahme aufzufordern.[116] Da nur der mit einem Vermächtnis beschwer...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Inventarerrichtung durch einen Miterben (Abs. 1)

Rz. 8 Die Inventarerrichtung durch einen Miterben kommt auch den übrigen Miterben zustatten, soweit sie ihr Haftungsbeschränkungsrecht zum Zeitpunkt der Einreichung nicht bereits verloren haben. Im umgekehrten Fall ist die Inventarverfehlung eines Miterben für seine Miterben aber unschädlich.[12] Rz. 9 Denkbar ist hier, dass ein Miterbe das Inventar innerhalb der ihm gesetzte...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Beschluss-Mehrheiten in der... / 2 Mehrheitsregelung bei der Beschlussfassung

Grundsätzlich genügt zur Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung die einfache Mehrheit, d. h. die Hälfte der abgegebenen Ja-Stimmen muss um eine Stimme die Nein-Stimmen überschreiten. Dies sollte auch so in der Satzung vereinbart werden, damit Klarheit besteht: Formulierungsvorschlag: Der Beschluss ist mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen ab...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2) 1Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. 2Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung. (3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verst...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Inventarerrichtung durch einen Miterben (Abs. 1)

Rz. 4 § 1993 BGB definiert Inventar als Verzeichnis des Nachlasses. Hieraus wird mehrheitlich die Voraussetzung abgeleitet, dass sich die Schutzwirkung des Abs. 1 nur dann bei den Miterben entfalten könne, wenn sich das errichtete Verzeichnis auf den gesamten Nachlass und nicht nur auf den Erbteil des errichtenden Miterben bezieht.[5] Große praktische Relevanz wird diesem – ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Wirkungen der Einrede

Rz. 5 Die Wirkung der Einrede des § 2014 BGB ist im BGB nicht näher geregelt. Man muss bei den Einreden hinsichtlich ihrer prozessualer und den materiell-rechtlichen Wirkungen unterscheiden. Für den Prozess bestimmt § 305 ZPO, dass durch die Geltendmachung der Einrede eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Erben nicht ausgeschlossen wird...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Nichtberücksichtigung eines angemeldeten Erbrechts

Rz. 10 Nach der Regelung des Abs. 2 S. 1 bleibt ein Erbrecht unberücksichtigt, wenn nicht dem Nachlassgericht binnen drei Monaten nach dem Ablauf der Anmeldungsfrist nachgewiesen wird, dass das Erbrecht besteht oder dass es gegen den Fiskus im Wege der Klage geltend gemacht ist. Rz. 11 Der Lauf der Drei-Monats-Frist beginnt unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung eines Erbrech...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Zulässigkeit des Antrages

Rz. 7 Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 25 FamFG) des zuständigen Nachlassgerichtes (§ 343 FamFG) zu stellen. Der Antragsteller hat den Antragsgegner als Beteiligten zu benennen,[23] wobei die Bezeichnung als "Erbe" nicht genügt.[24] Auch der Antrag, der sich gegen einen Antragsgegner richtet, der nicht Erbe ist, ist unzulässig.[25] Er hat s...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, § 1592 Nr. 3 BGB

Rz. 9 Eine Begründung der Vaterschaft durch gerichtliche Feststellung (§ 1592 Nr. 3 BGB) kann nur erfolgen, wenn keine Vaterschaft durch Anerkennung oder kraft Ehe besteht, § 1600d BGB.[17] Besteht eine rechtliche Vaterschaft, muss diese zuvor durch Anfechtung beseitigt werden (vgl. Rdn 16).[18] Rz. 10 Seit Einführung des FamFG am 1.9.2009 sind die Verfahren in Abstammungssac...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 9. Handelsvertreterprovisionen

Rz. 31 Handelsvertreterprovisionen sind grundsätzlich vererblich und gehen auf den Erben über. Allerdings gilt es i.R.d. Geltendmachung der Provision die §§ 87–89 HGB zu berücksichtigen.[86] Nach § 89b Abs. 4 S. 2 HGB ist der Ausgleichsanspruch grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. Die Erklärung muss in der genannte...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. 2Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betrac...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Besonderheiten

Rz. 6 Nach Ablauf der 30-Jahres-Frist erlöschen alle dem Testamentsvollstrecker zustehenden Verwaltungs-, Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnisse. Von den Verlängerungsoptionen (Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder anderen) kann dann kein Gebrauch gemacht werden.[13] Diese Begrenzung der Testamen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Verjährung

Rz. 46 Für das Vermächtnis gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).[81] Handelt es sich bei dem Vermächtnis um ein Grundstück, greift die zehnjährige Verjährung (§ 196 BGB).[82] Diese Meinung ist jedoch nicht unumstritten. Gegen eine Anwendung von § 196 BGB spricht, dass der Gesetzgeber für erbrechtliche Ansprüche die Regelverjährung wollte. Ansatzpu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Voraussetzungen der Einrede

Rz. 2 Neben dem Erben und Miterben sind zur Erhebung der Einrede berechtigt der nach § 1960 BGB oder nach § 1975 BGB bestellte Nachlasspfleger und der Nachlassverwalter sowie der verwaltende Testamentsvollstrecker und der das Gesamtgut (mit)verwaltende Ehegatte bei der Gütergemeinschaft (§ 1489 Abs. 2 BGB).[3] Die Einrede kann auch schon vor Annahme der Erbschaft geltend gem...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Zeitliche Beschränkung

Rz. 1 Die Vorschrift will verhindern, dass der Erblasser seine Testierfreiheit dazu benutzt, den Nachlass übermäßig lange zu binden; ein dem Familien-Fideikomiss vergleichbarer Zustand soll ausgeschlossen werden.[1] Abs. 1 S. 1 beschränkt daher die Wirkung der Anordnung der Nacherbfolge auf die Dauer von 30 Jahren nach dem Erbfall. Entsprechende Begrenzungen finden sich in d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Verweigerung und Verzögerung der Auskunft

Rz. 6 Der Erbe verliert sein Haftungsbeschränkungsrecht auch dann, wenn er die amtliche Aufnahme des Inventars gem. § 2003 BGB beantragt hat und die Erteilung der erforderlichen Auskunft (§ 2003 Abs. 2 BGB) verweigert oder absichtlich in erheblichem Maße verzögert. Ungeschriebene Voraussetzung ist insoweit, dass dem Erben Inventarfrist gesetzt worden ist (§ 1994 Abs. 1 BGB) ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Inhalt, Umfang und Dauer des Anspruchs

Rz. 4 Der Erbe hat Unterhalt in demselben Umfang zu gewähren, wie der Erblasser es getan hat, und die Nutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten.[12] Die Frist beginnt mit dem auf den Todestag folgenden Tag (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB). Der Todestag wird mithin nicht mitgezählt.[13] Bei einer Todeserklärung entfällt der Anspruch, da die Frist des § 9 Ve...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt. (2) 1Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. 2Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird. (3)...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Beweisfragen

Rz. 17 Derjenige, der aufgrund einer Bestimmungserklärung auf Erfüllung des Vermächtnisses klagt, muss darlegen und beweisen, dass er zum Vermächtnisnehmer berufen ist.[29] Rz. 18 Im Fall des klagenden Gesamtgläubigers (Abs. 3) hat dieser darzulegen und zu beweisen, dass der Bestimmungsberechtigte die Bestimmung nicht mehr treffen kann.[30] Rz. 19 Beruft sich ein Gesamtgläubig...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II.S.  2

Rz. 5 Ebenfalls unwirksam wird eine während der Dauer von Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenzverfahren angeordnete Inventarfrist. Der Erbe braucht sich eigentlich um diese gesetzte Frist nicht zu kümmern, da sie von Gesetz wegen keinerlei Wirkungen entfalten und verursachen kann. Auch diese Rechtswirkung tritt ipso iure ein, weshalb eine Aufhebungsbeschluss des Nachlas...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. 2Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird. (2) 1Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. 2Auf die Wirksamkeit der Frist...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Versäumung der Haftungsbeschränkung

Rz. 36 Neben der unbedingten Parteilichkeit (siehe Rdn 34) ist es vornehmste Pflicht des Anwalts, die Interessen seines Mandanten zu wahren und zu schützen. Dazu gehört es, den Mandanten auch ungefragt auf Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten hinzuweisen. Der Anwalt hat insoweit umfassend aufzuklären, um den Mandanten vor Schaden zu bewahren.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen. (2) Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann ihm, wenn er zur Vollziehung der Auflage rechtskräftig verurteilt ist, von dem Kläger eine angemessene Frist zur Vollziehung be...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Auslandsfrist

Rz. 16 Die Sechs-Monats-Frist ist einschlägig, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte (Abs. 3 Alt. 1). Der Wohnsitz bestimmt sich nach den §§ 7 ff. BGB, mit der Maßgabe, dass der Erblasser ausschließlich dort seinen räumlichen Lebensschwerpunkt gehabt haben muss, § 7 Abs. 2 BGB (mehrere Wohnsitze) ist deswegen unanwendbar.[54] Liegen diese Voraussetzunge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Beweislast

Rz. 9 Der Gläubiger, der den Erben nach dem Ablauf der Säumnisfrist über die Bereicherung hinaus in Anspruch nehmen will, muss darlegen und beweisen, dass er entweder den Anspruch innerhalb der Frist geltend gemacht, ihn im Aufgebotsverfahren angemeldet hat oder dass der Anspruch dem Erben in sonstiger Weise bekannt geworden ist.[11] Liegen die Voraussetzungen des § 1974 BGB...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Ausschluss der §§ 1973 und 1974 BGB

Rz. 4 Ein unbeschränkbar haftender Erbe ist gem. § 455 Abs. 1 FamFG nicht mehr berechtigt, das Aufgebot zum Zwecke der Ausschließung von Nachlassgläubigern zu beantragen. Er verliert die Ausschließungseinrede des § 1973 BGB und die Verschweigungseinrede des § 1974 BGB. Der Ausschluss gilt nach Abs. 1 S. 2 nur, wenn das Ausschlussurteil nach dem Eintritt der unbeschränkbaren ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Verfahren

Rz. 8 Zuständig für die Entgegennahme des Inventars ist das Nachlassgericht. Durch die Anordnung in § 1993 BGB ist die Entgegennahme des Inventars eine dem Nachlassgericht i.S.d. § 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG zugewiesene Aufgabe. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich damit nach § 342 FamFG. Nach § 342 Abs. 1 FamFG, der im Regelfall in Betracht kommen wird, ist örtlich zuständig...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Anfechtung der Vaterschaft

Rz. 16 Die Anfechtung der Vaterschaft ist in § 169 Nr. 4 FamFG geregelt. Die weiteren Voraussetzungen ergeben sich nach §§ 170 ff. FamFG. Hier ist insbesondere auch das Anfechtungsrecht des Dritten nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 7 FamFG zu beachten. Eine inzidente Feststellung in einem Erbprozess oder Erbscheinverfahrens wird grundsätzlich als nicht zulässig angesehen.[25] ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung fügt dem § 1993 BGB eine weitere gesetzliche Definition – und zwar diejenige der Inventarfrist – hinzu: "Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu setzen." (Abs. 1). Sie ist damit eine richterliche, keine gesetzliche Frist.[1] Durch die Inventarfrist wird dem Erben ein...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 11 Die Inventaruntreue nach Abs. 1 hat ebenso wie die Versäumung der Frist nach Abs. 2 die unbeschränkte Haftung des Erben zur Folge (§ 1994 Abs. 1 S. 2 BGB). Diese Sanktion tritt nach ganz h.A. bereits unmittelbar zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Erbe das ungetreu errichtete Inventar beim Nachlassgericht einreicht. Nach seiner Einreichung kann das ungetreu errichtete In...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Ausschlussfrist des § 1002 BGB

Rz. 14 Der Anspruch auf Verwendungsersatz gem. § 1001 BGB muss innerhalb der Ausschlussfrist des § 1002 BGB geltend gemacht werden. Bei Verwendungen auf einzelne Erbschaftssachen beginnt die Frist mit der Herausgabe dieser Sachen zu laufen und beträgt bei beweglichen Sachen einen Monat und bei Grundstücken sechs Monate.[28] Bei Verwendungen auf die Erbschaft im Ganzen beginn...mehr