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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / II. Verfahren

Uwe Gottwald
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Rz. 5

Das Verfahren vor dem zuständigen Nachlassgericht (§§ 342 Abs. 1 Nr. 9, 343 FamFG) richtet sich nach den Bestimmungen des FamFG. Vor der Entscheidung über den Antrag ist dem Nachlassgläubiger, auf dessen Antrag die erste Frist bestimmt worden war, rechtliches Gehör zu gewähren (Abs. 3). Nach einhelliger Auffassung steht diese Anhörung nicht im Ermessen des Nachlassgerichts, sondern hat nach Art. 103 Abs. 1 GG in jedem Fall zu erfolgen.[9] Beteiligter ist nach § 7 Abs. 1 FamFG zunächst der Antragsteller. Nach § 345 Abs. 4 Nr. 4 FamFG ist im Verfahren betreffend die Bestimmung oder Verlängerung einer Inventarfrist der Erbe, dem die Frist bestimmt wird, auf seinen Antrag als Muss-Beteiligter nach §§ 345 Abs. 4 S. 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG hinzuzuziehen.[10]

 

Rz. 6

Für die Bemessung der neuen Inventarfrist gilt § 1995 Abs. 1 S. 1 BGB; ihre Dauer ist also vom Nachlassgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen.[11] Die Entscheidung des Nachlassgerichts betreffend die Fristverlängerung ist mit der Beschwerde nach § 58 FamFG anfechtbar. Ein Beschwerderecht hat der Erbe, für den die Frist verlängert wurde, mit dem Ziel der weiteren Verlängerung und jeder Nachlassgläubiger (soweit es nicht der ursprüngliche Antragsteller ist, muss § 1994 Abs. 2 S. 1 BGB erfüllt sein).[12] Die Zurückweisung des Antrags durch das Nachlassgericht ist durch den Antragsteller ebenfalls nach § 58 FamFG mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Das Beschwerderecht folgt insoweit bereits aus § 59 Abs. 2 FamFG. Für die Nachlassgläubiger beginnt die Beschwerdefrist beginnt für diejenigen, denen die Entscheidung des Nachlassgerichts bekanntgegeben wurde mit der Bekanntgabe nach § 63 Abs. 3 FamFG. Für die übrigen Nachlassgläubiger, die nicht Beteiligte des Verlängerungsverfahrens waren, beginnt die Fri...

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