Fachbeiträge & Kommentare zu Frist

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2.3 Zeitpunkt der Rückgabeverpflichtung

Rz. 7 Nach § 542 Abs. 2 endigt das Mietverhältnis mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. Nach § 188 tritt daher die Beendigung erst mit Ablauf des letzten Tages der Mietzeit ein, sodass die Rückgabepflicht erst am darauf folgenden Tag zu erfüllen ist. Der Vermieter kann also vom Mieter nicht Räumung am letzten Tag des Monats verlangen, damit der neue Mieter am erst...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 15 En... / 2.2.2 Zweckwegfall

Rz. 18 Der Zweckwegfall ist der Zweckerreichung nicht gleichzusetzen. Die rechtlichen Konsequenzen hängen von dem Grund der Zweckbefristung ab. Praxis-Beispiel Es wird als Zweckbefristung[1] eine Beschäftigung bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit durch einen erkrankten Mitarbeiter vereinbart. Dieser scheidet durch Eigenkündigung aus. Als Zweckbefristung wird vereinbart: Erstell...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 15 En... / 2 Rechtsfolgen des zeit- oder zweckbefristeten Arbeitsverhältnisses

Rz. 6 In § 15 Abs. 1 und 2 TzBfG wird klargestellt, dass wirksam kalendermäßig befristete oder zweckbefristete Arbeitsverhältnisse automatisch enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Dies wird als besonderer Vorteil dieser Vertragsgestaltung angesehen. Die erforderliche Unterrichtung über die Zweckerreichung nach § 15 Abs. 2 TzBfG ist keine Kündigung.[1] Rz. 7 Da dem Arbe...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 4 Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs (Abs. 1)

Rz. 35 Die Pflicht zur Entgeltfortzahlung (§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 EFZG) endet für den Arbeitgeber spätestens nach Ablauf der 6-Wochen-Frist. Der Anspruch endet nur dann zu einem früheren Zeitpunkt, wenn er auch bei einem ungekündigten Arbeitsverhältnis vor Ablauf des 6-Wochen-Zeitraums geendet hätte.[1] Hinweis Ende der Arbeitsunfähigkeit durch Genesung des Arbeitnehmers. Acht...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.2 Subjektive Voraussetzungen

Rz. 16 In subjektiver Hinsicht setzt eine Kündigung des Arbeitgebers aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit voraus, dass der Arbeitgeber positive Kenntnis von der bestehenden oder bevorstehenden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers hat.[1] Erlangt er die Kenntnis erst nach Abgabe der Kündigungserklärung, genügt dies nicht, selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Zugang der Kündigu...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 3.2 Vom Arbeitgeber zu vertretender wichtiger Grund

Rz. 32 Die Kündigung des Arbeitnehmers muss durch einen von dem Arbeitgeber zu vertretenden wichtigen Grund veranlasst sein und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer das Verhalten des Arbeitgebers nur zum Anlass einer ordentlichen Kündigung nimmt. Damit nimmt die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 EFZG auf die Vorschrift des § 626 Abs. 1 BGB Bezug.[1] Rz. 33 Für das Vorliegen ein...mehr

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FF 11/2025, Übergangsrecht ... / s) Zwei-Kalenderjahres-Frist

Erhält der Anwalt nach Ablauf von zwei Kalenderjahren, nachdem der Erstauftrag erledigt worden ist, den Auftrag zu weiterer Tätigkeit, so gilt diese weitere Tätigkeit nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG als neue Angelegenheit.[15] Die Gebühren richten sich in diesem Fall für die weitere Tätigkeit nach neuem Recht, wenn der Auftrag dazu nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt w...mehr

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zfs 11/2025, Rechtsanwaltsv... / 2 Aus den Gründen:

[4] II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. [5] 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Berufungsbegründungsfrist sei am 25.10.2022 abgelaufen, die erst am 26. Oktober eingegangene Berufungsbegründung mithin...mehr

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zfs 11/2025, Rechtsanwaltsv... / 1 Sachverhalt

[1] I. Die Klägerin nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch. [2] Das Landgericht hat die Klage mit Urt. v. 22.8.2022 abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 25.8.2022 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist am 14. September, die Berufungsbegründung am 26.10.2022 (Mittwoch) bei Gericht eingegangen. Mit Verfü...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung

Rz. 1 Die Vorschrift gilt auch für Wohnraummietverhältnisse, die nach dem WoFG v. 13.9.2001 (BGBl. I S. 2376) gefördert werden, soweit Wohnraummietverhältnisse nicht gemäß § 549 Abs. 2 und Abs. 3 vom Anwendungsbereich ausgenommen worden sind. Für die noch den Vorschriften des WoBindG unterliegenden früher preisgebundenen Wohnungen gilt weiterhin das Sonderkündigungsrecht gem...mehr

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FF 11/2025, Versäumung der ... / 1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die Beteiligten streiten über Kindesunterhalt für die Antragstellerin. [2] Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, für die Antragstellerin laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 482 EUR sowie rückständigen Unterhalt in Höhe von insgesamt 9.016 EUR zu zahlen. Der Beschluss, der der Antragsgegnerin am 6.9.2024 zugestellt worden ist, enthält folge...mehr

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zfs 11/2025, Notwendige Fes... / 1 Sachverhalt

Das LG hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Der BGH hat, nachdem dem Angeklagten Wiedereinsetzung in die Frist zur Be...mehr

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FF 11/2025, Herbst der Reformen

Gabriele Ey Die Bundesregierung hat einen Herbst der Reformen angekündigt. Es ist die Rede davon, endlich der digitalen Revolution Rechnung zu tragen; man spricht von einer Zukunft durch Wandel, einem neuen Aufbruch. Das Bundeskabinett hat sich in den vergangenen Wochen mit einer Reihe von Themen rund um den modernen Sozialstaat und eine effiziente und bürgerfreundliche Sozia...mehr

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AGS 11/2025, Terminsgebühr ... / 3. Ermäßigte Verfahrensgebühr bei Erlass eines Versäumnisurteils

Anders verhält es sich dagegen, wenn ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ergeht, was auch im Verfahren nach § 495a ZPO möglich ist. In diesem Fall gilt Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3105 VV, sodass nur eine ermäßigte 0,5-Terminsgebühr anfällt. Hinweis Auch nach dem Wegfall von Abschnitt 2 der amtlichen Anm. zu Nr. 3105 VV entsteht bei dem Erlass eines Versäumnisurte...mehr

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zfs 11/2025, Schadensersatz... / 2 Aus den Gründen:

II. 1. Die Berufung ist fristgerecht eingelegt worden. Allerdings fehlt es im Umfang einer Forderung von 164,64 EUR an einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügenden Begründung, so dass sie insoweit unzulässig ist. Danach muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren ...mehr

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zfs 11/2025, Abstellen von ... / 1 Sachverhalt

Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, das E-Scooter vermietet, und zwar im sogenannten Free-floating-Modell, bei dem die Fahrzeuge keinen festen Standort haben, sondern von dem jeweiligen Nutzer im Wesentlichen frei im Stadtgebiet abgestellt und dort von dem nächsten Nutzer wieder in Betrieb genommen werden. Die Kommune hatte hier eine Beseitigungsverfügung gegen die Antra...mehr

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zfs 11/2025, Keine Zustellu... / 1 Sachverhalt

Der Einspruch des in der Schweiz wohnhaften Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle wurde durch das angefochtene Urteil des AG gemäß § 74 OWiG verworfen. Im Urteil ist hierzu ausgeführt: "Dem Betroffenen wurde die Ladung zum heutigen Hauptverhandlungstermin, welche eine Belehrung über die Folgen eines nicht Erscheinens bzw. nicht genügend entschuldi...mehr

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AGS 11/2025, Vergütung nach... / II. Keine Stundenvergütung gem. der Mandats- und Vergütungsvereinbarung

Das LG verneint einen Anspruch der Klägerin auf eine Stundenvergütung gem. der Mandats- und Vergütungsvereinbarung vom 24.10.2024. Diese habe die Beklagte jedenfalls wirksam widerrufen. Auf die Anfechtung der Beklagten und die weiteren von ihr geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe komme es deshalb nicht mehr an. Das Widerrufsrecht ergebe sich aus §§ 312g Abs. 1, 355 Abs. 1 ...mehr

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AGS 11/2025, Terminsgebühr ... / 2. Volle Terminsgebühr auch wenn Beklagter sich nicht meldet

Strittig war anfangs, ob eine volle 1,2-Terminsgebühr anfällt, wenn sich der Beklagte am Verfahren nicht beteiligt. Einige Gerichte haben die Nichtbeteiligung des Beklagten im Verfahren nach § 495a ZPO einer Säumnis gleichgesetzt und entschieden, dass nur eine 0,5-Terminsgebühr entstehe.[2] Dabei wurde übersehen, dass in solchen Fällen gar kein Versäumnisurteil ergeht, sonde...mehr

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AGS 11/2025, Einwand der Sc... / II. Ablehnung der Vergütungsfestsetzung bei Erhebung außergebührenrechtlicher Einwendungen

1. Grundsätze Nach den Ausführungen des OLG Brandenburg führt allein die Erhebung einer Einwendung oder Einrede, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht habe, gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung. Diese Regelung beruhe auf der Erwägung, dass die Bewertung materiell-rechtlicher Gegenrechte des Mandanten, deren Relevanz über das eigentliche Vergütung...mehr

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FF 11/2025, Praxis und Stra... / II. Der vorzeitige Ausgleich des Zugewinns – die Vorarbeit

Wer im gerichtlichen Verfahren auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns nach §§ 1385, 1386 BGB einen Gestaltungsantrag (mit oder ohne Leistungsantrag) stellt und vorgerichtlich die Gegenseite nicht entsprechend aufgefordert hat, riskiert ein sofortiges Anerkenntnis nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 93 ZPO mit entsprechender Kostenfolge. Das Verfahren sollte also außergerichtlich ...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 6 Weitergehender Schadensersatzanspruch

Rz. 13 § 546a Abs. 2 stellt klar, dass ein weitergehender Schadensersatzanspruch grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist. Dieser setzt naturgemäß eine entsprechende Anspruchsgrundlage voraus, die in §§ 280, 286, aber auch in positiver Forderungsverletzung (§ 280) gesehen werden kann und wofür Verschulden (§§ 276, 278) erforderlich ist. Der Umfang des Schadensersatzanspruchs r...mehr

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FF 11/2025, Referentenentwu... / I. DAV begrüßt den Vorschlag zur Neuregelung von § 1600 Abs. 2, 3 S. 1 BGB

1. Die im Referentenentwurf (RefE) vorgeschlagenen Neuregelungen zu § 1600 BGB sind grundsätzlich begrüßenswert. Der DAV hatte bereits auf die Verfassungswidrigkeit der Norm hingewiesen und gesetzgeberisches Handeln gefordert (DAV-Stellungnahme Nr. 36/2023). Der aktuelle RefE erfasst nunmehr das Stufenverhältnis von konkurrierenden Elternpositionen im Sinne der Rechtsprechun...mehr

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FoVo 11/2025, Anforderungen... / 2 II. Aus der Entscheidung

Rechtsfehlerfrei verneint das LG einen Zuschlagsversagungsgrund i.S.v. § 83 Nr. 1 ZVG, weil dem Schuldner die Terminsbestimmung rechtzeitig zugestellt worden ist (§ 43 Abs. 2 ZVG). Vierwöchige Zustellungsfrist ist gewahrt Gemäß § 83 Nr. 1 ZVG ist der Zuschlag u.a. dann zu versagen, wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 ZVG verletzt ist. Dieser Bestimmung zufolge muss die Termins...mehr

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ZErb 11/2025, Zu der Möglic... / 1 Gründe

I. Zwischen dem 8.3.2024 und dem 25.3.2024 verstarb in Köln Frau I. B. G. (im Folgenden: Erblasserin); sie war geschieden und hatte keine Kinder. Ihre Erben sind unbekannt. Zuvor war am 18.2.2024 Herr H.-R. R. vorverstorben, er war der Lebensgefährte der Erblasserin (im Folgenden: Lebensgefährte). Dieser wird laut gemeinschaftlichem Erbschein des AG Recklinghausen vom 5.7.202...mehr

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ZErb 11/2025, Immobilienver... / VI. Verbraucherschutz

Die Anbieter von Immobilienverrentungsprodukten sind regelmäßig keine Banken oder Sparkassen. Sie unterliegen damit keiner spezifischen Regulierung. Unabhängig davon, für welches Verrentungsmodell sich ein Immobilieneigentümer entscheidet – mit der Disposition über sein Eigenheim und dem Ziel der (Teil)Liquidierung verfügt er in der Regel über seinen wertvollsten Gegenstand....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Frist (Abs. 2)

Rz. 6 Grundsätzlich hat der Dritte keine Frist bei der Ausübung seines Bestimmungsrechts zu beachten. Der Erblasser kann bereits im Testament dem Dritten eine Frist zur Ausübung des Bestimmungsrechts setzen, welche jedoch vom Nachlassgericht verkürzt oder verlängert werden kann, da ungemessen lange oder kurze Fristen der Nichtanordnung einer Frist gleichstehen. Des Weiteren ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Unterbrechung der Frist

Rz. 5 Die Drei-Monats-Frist wird nach Abs. 3 im Hinblick auf Seetestamente nach § 2251 BGB "unterbrochen" (in der Terminologie des Schuldrechtsreformgesetzes müsste es i.S.v. § 212 BGB heißen "die Verjährung beginnt erneut"), wenn der Erblasser eine neue Seereise antritt. Dabei darf es sich nicht nur um die Fortsetzung der alten Seereise handeln. In diesem Fall würde die Fri...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Voraussetzungen der Bestimmung einer neuen Frist

Rz. 2 Die unverschuldete Verhinderung muss die Errichtung des Inventars innerhalb der Frist und die Stellung des Verlängerungsantrages nach § 1995 Abs. 3 BGB unmöglich gemacht haben, auch ein Antrag nach § 2003 BGB auf amtliche Aufnahme des Inventars darf nicht möglich gewesen sein. Schuldlose Unkenntnis von der Anordnung der Frist kommt in der Praxis insbesondere bei Ersatz...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1995 Dauer der Frist

Gesetzestext (1) 1Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate betragen. 2Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Frist bestimmt wird. (2) Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie erst mit der Annahme der Erbschaft. (3) Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht die Frist nach seinem Ermessen verläng...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2162 Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis

Gesetzestext (1) Ein Vermächtnis, das unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet ist, wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher die Bedingung oder der Termin eingetreten ist. (2) Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2163 Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist

Gesetzestext (1) Das Vermächtnis bleibt in den Fällen des § 2162 auch nach dem Ablauf von 30 Jahren wirksam:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1996 Bestimmung einer neuen Frist

Gesetzestext (1) War der Erbe ohne sein Verschulden verhindert, das Inventar rechtzeitig zu errichten, die nach den Umständen gerechtfertigte Verlängerung der Inventarfrist zu beantragen oder die in Absatz 2 bestimmte Frist von zwei Wochen einzuhalten, so hat ihm auf seinen Antrag das Nachlassgericht eine neue Inventarfrist zu bestimmen. (2) Der Antrag muss binnen zwei Wochen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Frist zwei Monate

Rz. 13 Die Frist zur Ausübung (siehe hierzu Rdn 14) des Vorkaufsrechts beginnt für jeden Vorkaufsberechtigten individuell mit Zugang der Mitteilung über den Abschluss des Kaufvertrages.[29] Diese Mitteilung hat gem. § 469 Abs. 1 S. 1 BGB unverzüglich (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB) durch den veräußernden Miterben zu erfolgen. Die Frist beginnt jedoch gleichfalls, wenn der Käufer den...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Frist

Rz. 8 Die Rückforderung des Pflichtteils und Vermächtnisses ist ausgeschlossen, wenn nicht innerhalb der Frist des § 2082 BGB die Anfechtung erklärt wurde. Die Anfechtungsfrist beginnt mit Kenntnis des Anfechtungsberechtigten von den die Pflichtteils- oder Vermächtnisunwürdigkeit begründenden Umständen zu laufen. Auf die Beweisbarkeit kommt es hier, anders als bei der Erbunw...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Hemmung der Frist

Rz. 24 Bei der Anfechtungsfrist des § 2082 BGB handelt es sich, wie vorstehend dargelegt, nicht um eine Verjährungsfrist (siehe Rdn 5). Dies führt dazu, dass die Vorschriften über die Unterbrechung überhaupt nicht anwendbar sind. In bestimmten Fällen kommt allerdings gem. Abs. 2 S. 2 eine Hemmung in Betracht. Die 30-jährige Frist des Abs. 3 kann jedoch nicht gehemmt werden.[...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Form, Frist

Rz. 4 Die Form richtet sich nach § 2282 Abs. 3 BGB (notarielle Beurkundung), die Frist nach § 2283 Abs. 1 BGB, vgl. die Erläuterungen dort. Ergänzend ist anzumerken, dass die Anfechtung, die vor einem tatsächlich unzuständigen Gericht, das sich selbst aber irrtümlich für zuständig hält, nach § 2 Abs. 3 FamFG wirksam ist.[4]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Hemmung der Frist

Rz. 4 Nach Abs. 2 sind Beginn und Lauf der Frist gehemmt, wenn der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten. Die Gelegenheit, vor einem deutschen Konsul im Ausland ein Testament zu errichten, beendet nicht die Hemmung der Frist.[10] Der vom Gesetzgeber verwandte Terminus "außerstande" ist grundsätzlich im Wortsinne zu verstehen, d.h. eine nur erh...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Berechnung der Frist

Rz. 3 Die Berechnung der Frist erfolgt nach den allg. Vorschriften §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Der Tag, an dem das Testament errichtet wurde, wird daher nicht mitgerechnet.[7] § 193 BGB findet keine Anwendung. Damit verlängert sich die Frist nicht, wenn das Fristende auf einen Sonntag, Feiertag oder Samstag fällt. Bei einem Nottestament nach § 2250 Abs. 1 BGB beginnt die ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Wahrung der Frist

Rz. 14 Die Inventarfrist wird durch rechtzeitiges Einreichen eines den Vorschriften der §§ 2001, 2002 BGB entsprechenden Inventars (§ 1993 BGB), durch einen Antrag auf amtliche Aufnahme des Inventars (§ 2003 Abs. 1 S. 2 BGB) innerhalb der Frist oder durch Bezugnahme auf ein bei dem Nachlassgericht befindliches Inventar (§ 2004 BGB) innerhalb der Frist gewahrt.[47] Hat ein Mi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2210 Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung

Gesetzestext 1Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. 2Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll. 3Die Vorschrift des § 2163 Abs. 2 findet ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Form und Frist

Rz. 7 Die Form des Rücktritts richtet sich nach §§ 2296, 2297 BGB; die Rücktrittserklärung bedarf der notariellen Beurkundung, § 2296 Abs. 2 BGB. Eine Rücktrittsfrist ist im Gesetz nicht vorgesehen; eine solche kann jedoch im Erbvertrag vereinbart werden.[10] Im Übrigen gilt, dass das Rücktrittsrecht bei einem zweiseitigen Erbvertrag mit dem Tod des Vertragspartners erlischt...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Dauer der Frist

Rz. 4 Die Anfechtungsfrist beträgt gem. Abs. 1 ein Jahr. Sie gilt im Gegensatz zu den allg. Vorschriften für alle Anfechtungsgründe, d.h. sowohl für die Anfechtung wegen Irrtums als auch wegen Drohung sowie für die Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten. Die Berechnung der Jahresfrist richtet sich nach den §§ 187, 188 BGB. Rz. 5 Bei der Anfechtungsfrist ha...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Form und Frist der Anfechtung

Rz. 87 Für die Form und Frist der Anfechtung sind §§ 2282 und 2283 BGB entsprechend anzuwenden.[203] Insbesondere bedarf die Anfechtung der notariellen Beurkundung nach § 2282 Abs. 3 BGB analog.[204] Insofern kann auf die Erläuterungen zu §§ 2282 und 2283 BGB verwiesen werden. Die Anfechtungsfrist beginnt frühestens mit dem Tod des vorverstorbenen Ehegatten.[205] Rz. 88 Die A...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Frist

Rz. 2 Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr (Abs. 1). Sie beginnt grundsätzlich mit der Kenntnis vom Anfechtungsgrund, bei Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört (Abs. 2). Es ist die Kenntnis aller für die Anfechtung wesentlicher Tatumstände erforderlich,[1] auch die Kenntnis von der entsprechenden Verfügung, wobei ausreichend ist, ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Statthaftigkeit und Frist der Beschwerde

Rz. 147 Rechtsmittel gegen Verfügungen des Nachlassgerichts ist die Beschwerde nach § 58 FamFG. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat, § 63 Abs. 1 FamFG. Sie ist zulässig, wenn der Beschwerdewert 600 EUR übersteigt, § 61 Abs. 1 FamFG, oder das Nachlassgericht die Beschwerde zugelassen hat, § 61 Abs. 2 FamFG. Beschwerdegericht ist gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das O...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Form und Frist der Ernennung (Abs. 3)

Rz. 9 Im Unterschied zu § 2198 BGB ist das Ernennungsrecht entgegen verbreiteter Ansicht[10] im Fall des Abs. 2 nicht dadurch verbraucht, dass der Testamentsvollstrecker einen Nachfolger ernannt hat. Richtigerweise ist er bei teleologischer Interpretation so lange zur Nachfolger(um)ernennung befugt, solange er im Amt ist. Die Ausgangslage bei § 2198 BGB ist nämlich eine völl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Entscheidung über den Antrag – Rechtsmittel

Rz. 11 Die Inventarfrist wird durch Beschluss des Nachlassgerichts (§ 38 FamFG) bestimmt. Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger. Der Beschluss ist den Beteiligten zuzustellen (§ 1995 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Frist beginnt mit der Zustellung an den Erben, da sie nur an ihn gerichtet ist (§§ 15, 40 Abs. 1 FamFG). Die Frist soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die Frist zur Errichtung des Inventars beginnt – abgesehen von der Ausnahme in Abs. 2 – mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Fristbestimmung erfolgt, an den Erben (§ 40 FamFG); bei mehreren Erben läuft die Frist für jeden gesondert mit der Zustellung an ihn.[4] Die nach Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB erforderliche Zustellung erfolgt nach den für die Zustellung vo...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 "Inventarfrist" im Sinne dieser Bestimmung ist die ursprüngliche Inventarfrist (§§ 1994 Abs. 1 S. 1, 1995 Abs. 1 und 2 BGB),[1] die auf Antrag verlängerte Frist (§ 1995 Abs. 3 BGB), die neu bestimmte Frist (§ 1996 Abs. 1 BGB) und die bei unabsichtlicher Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit neu bestimmte Frist (§ 2005 Abs. 2 BGB). Eine Hemmung der Jahresfrist des § 1996...mehr