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FoVo 11/2025, Anforderungen an die Bestellung eines Zust ... / 2 II. Aus der Entscheidung

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Rechtsfehlerfrei verneint das LG einen Zuschlagsversagungsgrund i.S.v. § 83 Nr. 1 ZVG, weil dem Schuldner die Terminsbestimmung rechtzeitig zugestellt worden ist (§ 43 Abs. 2 ZVG).

Vierwöchige Zustellungsfrist ist gewahrt

Gemäß § 83 Nr. 1 ZVG ist der Zuschlag u.a. dann zu versagen, wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 ZVG verletzt ist. Dieser Bestimmung zufolge muss die Terminsbestimmung dem Schuldner vier Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt sein. Das LG geht zu Recht davon aus, dass das AG diese Frist gewahrt hat. Zwar konnte die Terminsbestimmung nicht dem Schuldner selbst zugestellt werden. Die Zustellungsfrist des § 43 Abs. 2 ZVG ist aber durch die wirksame Zustellung an den bestellten Zustellungsvertreter des Schuldners gewahrt worden (§ 7 Abs. 1 ZVG).

Bestellung eines Zustellungsvertreters

Nach § 6 Abs. 1 ZVG hat das Vollstreckungsgericht einen Zustellungsvertreter zu bestellen, wenn ihm der Aufenthalt desjenigen, welchem zugestellt werden soll, nicht bekannt ist oder die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung aus sonstigen Gründen (§ 185 ZPO) gegeben sind. Der Zustellungsvertreter hat in dem Verfahren, für das er bestellt ist, die für den Vertretenen bestimmten Zustellungen entgegenzunehmen (§ 7 Abs. 1 ZVG). Die wirksame Zustellung an den Zustellungsvertreter hat die gleichen Wirkungen wie eine Zustellung an den Vertretenen selbst (vgl. BeckOK-ZVG/Huber, 1.3.2025, § 7 Rn 3). Die Zustellung von Schriftstücken im Zwangsversteigerungsverfahren an einen zu Unrecht bestellten Zustellungsvertreter ist demgegenüber unwirksam (vgl. Senat, Beschl. v. 10.12.2020 – V ZB 128/19, ZfIR 2021, 283 Rn 24; Beschl. v. 14.6.2012 – V ZB 182/11, NJW-RR 2012, 1012 Rn 7).

Entscheidend: Wurde der Zustellungsvertreter wirksam bestellt?

Nach allgemeiner Ansicht ist ein Zustell...

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