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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2163 Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist

Franz Linnartz
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Gesetzestext

 

(1) Das Vermächtnis bleibt in den Fällen des § 2162 auch nach dem Ablauf von 30 Jahren wirksam:

1. wenn es für den Fall angeordnet ist, dass in der Person des Beschwerten oder des Bedachten ein bestimmtes Ereignis eintritt, und derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt,
2. wenn ein Erbe, ein Nacherbe oder ein Vermächtnisnehmer für den Fall, dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, mit einem Vermächtnis zugunsten des Bruders oder der Schwester beschwert ist.

(2) Ist der Beschwerte oder der Bedachte, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.

A. Allgemeines/Normzweck

 

Rz. 1

§ 2163 Abs. 1 enthält zwei Ausnahmeregelungen zu § 2162 BGB. Er entspricht insoweit § 2109 Abs. 1 S. 2 BGB bei der Nacherbfolge. Die zeitliche Grenze in § 2162 BGB für das Wirksamwerden von Vermächtnissen wird insoweit wieder aufgehoben. Für juristische Personen wird in Abs. 2 entsprechend der Vorschrift des § 2109 Abs. 2 BGB die Regelung in § 2162 BGB festgeschrieben.

B. Tatbestand

I. Ausnahme durch Abs. 1 Nr. 1

 

Rz. 2

Abs. 1 Nr. 1 findet Anwendung, wenn das Vermächtnis für den Fall angeordnet ist, dass in der Person des Beschwerten oder des Bedachten ein bestimmtes Ereignis eintritt und derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zzt. des Erbfalls lebt. Da Abs. 1 Nr. 1 einen Kompromiss zwischen den Interessen des Erblassers und dem Verkehrsschutz darstellt, ist eine Erweiterung oder eine analoge Anwendung nicht zulässig.[1]

[1] BGH v. 26.2.1992 – IV ZR 86/91, NJW-RR 1992, 643–644; BGH v. 26.2.1992 – IV ZR 90/91, FamRZ 1992, 800–802.

II. Ereignis

 

Rz. 3

Ein "Ereignis" i.S.d. Abs. 1 Nr. 1 ist im weitesten Sinne zu verstehen.[2] Es bezieht sich nicht nur auf Geschehen, die den Beschwerten oder Bedachten unabhängig von dessen Willen betreffen, wie Tod ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2163 Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist
Bürgerliches Gesetzbuch / § 2163 Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist

  (1) Das Vermächtnis bleibt in den Fällen des § 2162 auch nach dem Ablauf von 30 Jahren wirksam:   1. wenn es für den Fall angeordnet ist, dass in der Person des Beschwerten oder des Bedachten ein bestimmtes Ereignis eintritt, und ...

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