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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2162 Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis

Franz Linnartz
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Gesetzestext

 

(1) Ein Vermächtnis, das unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet ist, wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher die Bedingung oder der Termin eingetreten ist.

(2) Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so wird das Vermächtnis mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Bedachte gezeugt oder das Ereignis eingetreten ist, durch das seine Persönlichkeit bestimmt wird.

A. Allgemeines/Normzweck

 

Rz. 1

Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, erbrechtliche Schwebezustände nicht auf unabsehbare Zeit andauern zu lassen. § 2162 BGB entspricht so der für die Nacherbfolge geltenden Regelung des § 2109 Abs. 1 S. 1 BGB. Dem Erblasser wird durch die Norm die Möglichkeit genommen, seine Willensmacht über alle nachfolgenden Generationen zu erstrecken. Die Regelung entspricht auch dem Gedanken der §§ 2044 Abs. 2 und 2210 BGB. Wie § 2044 BGB (Ausschluss der Auseinandersetzung) ist § 2162 BGB eine zwingende Vorschrift. Anwendung findet sie dann, wenn das Vermächtnis aufschiebend bedingt oder aufschiebend befristet ist und die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall eintreten (§ 2177 BGB). Von Relevanz ist § 2162 BGB auch dann, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt ist oder seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt wird (§ 2178 BGB).

B. Tatbestand und Rechtsfolgen

I. Aufgeschobenes Vermächtnis

 

Rz. 2

Anwendung findet die Frist des § 2162 BGB grundsätzlich auf alle Vermächtnisarten, somit auch auf Untervermächtnisse und Nachvermächtnisse (§§ 2186, 2191 BGB).[1] Voraussetzung ist zunächst das Vorliegen eines bestimmten Schwebezustandes. Dieser kann sich ergeben aus dem Inhalt des...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2162 Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis
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  (1) Ein Vermächtnis, das unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet ist, wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher die Bedingung oder der Termin eingetreten ist.  (2) ...

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