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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / I. Voraussetzungen der Einrede

Uwe Gottwald
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Rz. 2

Neben dem Erben und Miterben sind zur Erhebung der Einrede berechtigt der nach § 1960 BGB oder nach § 1975 BGB bestellte Nachlasspfleger und der Nachlassverwalter sowie der verwaltende Testamentsvollstrecker und der das Gesamtgut (mit)verwaltende Ehegatte bei der Gütergemeinschaft (§ 1489 Abs. 2 BGB).[3] Die Einrede kann auch schon vor Annahme der Erbschaft geltend gemacht werden.[4] Die Erhebung der Einrede durch den Erben ist nach h.M. die Annahme der Erbschaft, in deren Folge er die Möglichkeit der Ausschlagung der Erbschaft verliert.[5] Die Annahme der Erbschaft (oder der Ablauf der Ausschlagungsfrist, vgl. § 1943 Alt. 2 BGB) bewirkt lediglich den Beginn der Drei-Monats-Frist, die nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 und 3 BGB berechnet wird. Bei Miterben ist die Frist jeweils gesondert zu berechnen. Wird vor Annahme der Erbschaft ein Nachlasspfleger bestellt, beginnt die Frist mit dessen Bestellung, § 2017 BGB.[6] Wenn vor Fristablauf die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt worden ist, bleibt die Beschränkung der Zwangsvollstreckung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag aufrechterhalten (§ 782 S. 2 ZPO). Der Erbe hat nicht nur das Recht, die Einrede geltend zu machen, sondern ggf. auch eine Pflicht hierzu. Er macht sich gegenüber dem Nachlassverwalter, dem Nachlassinsolvenzverwalter bzw. den Nachlassgläubigern nach §§ 1991 Abs. 1, 1978 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig, wenn er es unterlässt, die Einrede zu erheben, obwohl es zumindest nicht auszuschließen, ggf. eher wahrscheinlich ist, dass der Nachlass nicht zur Befriedigung aller Nachlassgläubiger ausreicht.[7]

 

Rz. 3

Mit der Errichtung des Inventars (§§ 1993, 1994 BGB) endet die Frist des § 2014 BGB, weil der Erbe aufgrund des Inventars einen ausreichenden Überblick über...

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