Wer als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung der Einzugsstelle vorenthält[1], wird für die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das Gericht kann von einer Bestrafung nach § 266a Abs. 6 StGB absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

  • die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
  • darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.

Werden die Beiträge unter diesen Voraussetzungen nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Arbeitgeber insoweit nicht bestraft.

 
Hinweis

Anfechtung der Beitragszahlung im Insolvenzverfahren

Werden Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht abgeführt, kann ein Schaden der Krankenkasse jedoch zu verneinen sein, wenn die Beitragszahlung im Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter erfolgreich angefochten werden kann.[2] In dem Fall würde keine Haftung mit dem Privatvermögen der Verantwortlichen gegeben sein.

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