Eine Vereinbarung zwischen dem Unternehmen auf der einen und dem Diplomanden, Bacheloranden oder Masteranden auf der anderen Seite regelt in erster Linie, dass die Abschlussarbeit zur weiteren Verwendung dem Unternehmen überlassen wird und der Betrieb im Gegenzug ein Honorar zahlt. Dieses erhält der Absolvent nicht für die Anwesenheit im Unternehmen oder eine Arbeitsleistung, sondern für das Erstellen der Abschlussarbeit, die das Unternehmen verwenden kann. Der Vertrag ist grundsätzlich befristet und endet dementsprechend automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt oder – im Fall einer Zweckbefristung – mit Erreichen des vereinbarten Zwecks, also der Fertigstellung der Abschlussarbeit.

Wichtige Regelungspunkte

Der Diplomand, Masterand oder Bachelorand kann normalerweise selbstständig und eigenverantwortlich arbeiten und seine Arbeitszeit frei einteilen. Das Unternehmen verpflichtet sich allerdings dazu, Betreuungsaufgaben zu übernehmen. Weiterhin sollte klar geregelt werden, inwieweit das Unternehmen erforderliche Betriebsmittel zur Verfügung stellt und Zugang zu Bereichen und Informationen gewährt. Schließlich ist es wichtig, dass der Umgang mit während der Arbeit im Unternehmen gemachten Erfindungen, Errungenschaften oder geistigen Leistungen des Diplomanden, Masteranden oder Bacheloranden festgelegt wird. Es spielen hier das Arbeitnehmererfindungsgesetz mit den ergänzenden Bestimmungen sowie Regelungen des Urheberrechts-, Patent- und Gebrauchsmustergesetzes eine Rolle. Das Unternehmen sollte sich ein einfaches Nutzungsrecht einräumen.

 
Praxis-Tipp

Absicherung mit Sperrvermerk

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, die Abschlussarbeiten einer Sperrfrist zu unterlegen. Sperrvermerke regeln, dass die Abschlussarbeit für eine gewisse Zeit nur von Personen eingesehen werden darf, die an deren Bewertung beteiligt sind. Erst nach Ablauf der Frist darf der Student die Diplom-, Master- oder Bachelorarbeit veröffentlichen.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel für einen Sperrvermerk

"Die vorliegende Arbeit beinhaltet interne vertrauliche Informationen des Unternehmens ________. Sie ist nur für die Beteiligten an der Begutachtung bestimmt. Die Weitergabe des Inhalts der Arbeit im Gesamten oder in Teilen sowie das Anfertigen von Kopien oder Abschriften, auch in digitaler Form, sind untersagt. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Unternehmens ________."

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