Erstattungsansprüche, die wegen Nichteinhaltung der Ausschlussfrist erlöschen, können nicht mehr verjähren. Der Rechtsanspruch ist somit erloschen. Die Ausschlussfrist gilt unabhängig davon, ob der erstattungsberechtigte Kenntnis darüber hat, dass ein anderer Träger erstattungspflichtig ist oder nicht. Die Vorschrift des § 111 SGB X ist somit in gewisser Weise vorrangig vor der Vorschrift des § 113 SGB X über die Verjährung von Erstattungsansprüchen. Allerdings verdrängt die Ausschlussfrist nicht die Verjährung. Das bedeutet, dass innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemachte Erstattungsansprüche zwar nicht nach § 111 SGB X erlöschen können; sie können aber dennoch verjähren, wenn nämlich der Erstattungsanspruch nicht innerhalb der Verjährungsfrist beziffert wird.

Die Regelungen des § 111 SGB X setzen eine für einen bestimmten Zeitraum erbrachte Leistung voraus. Um für den Fall rückwirkender Leistungserbringung einen Ausschluss des Erstattungsanspruch bereits von Anfang an zu vermeiden, sieht die Regelung des § 111 Satz 2 SGB X vor, dass der Lauf der Frist frühestens ab dem Zeitpunkt beginnt, ab dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Satz 1 wird insofern eingeschränkt, als der Beginn der Ausschlussfrist sozusagen zeitlich verschoben wird. Voraussetzung hierfür ist somit eine Leistungsentscheidung eines Trägers, z. B. in Form eines Rentenbescheides.

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