Wer vor der Dienstzeit eine betriebliche Berufsausbildung absolviert und Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen hat und nach dem Dienst als Soldat auf Zeit einen Anspruch auf Wiederbewilligung des Arbeitslosengeldes hat, erhält Arbeitslosengeld, das sich wiederum nur nach der Ausbildungsvergütung bemisst. In den meisten Fällen wäre das vorrangige Arbeitslosengeld dann deutlich niedriger als die verdrängte Arbeitslosenbeihilfe, die sich nach den Dienstbezügen bemisst. Das Bundessozialgericht[1] hat mit seinem Urteil vom 14.5.2014 entschieden, dass der Anspruch auf die Arbeitslosenbeihilfe nicht vollständig, sondern nur in Höhe des bezogenen Arbeitslosengeldes ruht. Durch die Entscheidung des BSG besteht "aufstockend" Anspruch auf die Differenz zwischen dem Arbeitslosengeld und der höheren Arbeitslosenbeihilfe.

Daraus folgt allerdings, dass sich gleichzeitig die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes und der Arbeitslosenbeihilfe verbraucht.

Wirkung des Urteils

Für noch laufende Fälle und zurückliegende Fälle kann ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt werden. In jedem Falle ist dann die Entscheidung für die Zukunft zu korrigieren. Ebenso ist die Entscheidung rückwirkend von Anfang an zu berichtigen, soweit die Bewilligung des Arbeitslosengeldes noch nicht bestandskräftig ist (laufendes Widerspruchs- oder Sozialgerichtsverfahren). Ist der Verwaltungsakt bestandskräftig, kann die Nachzahlung für die Vergangenheit nur ab dem 14.5.2014 (Verkündung des Urteils) erfolgen.[2]

 
Hinweis

Selbstständigkeit nach Abschluss der Dienstzeit

Macht ein Soldat auf Zeit sich im Anschluss an seine Dienstzeit selbstständig und übt er diese selbstständige Tätigkeit mindestens 15 Stunden wöchentlich aus, so hat er die Möglichkeit eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abzuschließen. Da die Dienstzeit bei der Bundeswehr nach § 86a SVG einem Versicherungspflichtverhältnis gleichgestellt ist, wird die geforderte Vorversicherungszeit[3] durch die Dienstzeit erfüllt. Diese Versicherung ist im Hinblick auf das wirtschaftliche Risiko von Existenzgründern und die niedrige Beitragshöhe durchaus empfehlenswert. Dabei muss die Existenzgründung nicht nahtlos an die Dienstzeit bei der Bundeswehr anschließen. Die Unmittelbarkeit wird auch erfüllt, wenn die Existenzgründung in einer Monatsfrist seit Dienstende erfolgt.

Diese Ausführungen gelten auch für den Fall, dass innerhalb der Frist die Pflege eines Angehörigen in Pflegestufe 1 – 3 übernommen wird oder eine Beschäftigung in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft begonnen wird.

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