Eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall außerhalb der GKV schließt die obligatorische Anschlussversicherung aus, wenn die betroffene Person die Voraussetzungen für einen nachgehenden Leistungsanspruch[1] erfüllt und der anderweitige Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nahtlos oder innerhalb der Monatsfrist beginnt.[2] Um welche Form der Absicherung es sich handelt, ist hierbei irrelevant, solange diese den qualitativen Anforderungen an die anderweitige Absicherung genügt. Die obligatorische Anschlussversicherung kommt nicht zustande, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die betroffene Person die anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Der 2-wöchigen Frist für die Austrittserklärung kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.

 
Achtung

Versicherungsschutz wird rückwirkend nachgewiesen

Wenn die Krankenkasse zunächst – weil sie keine Kenntnis von einem anderweitigen Versicherungsschutz hatte – die obligatorische Anschlussversicherung durchführt, muss diese rückwirkend aufgehoben werden, wenn nachträglich ein anderweitiger Versicherungsschutz nachgewiesen wird.

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