Die Behörde, die einen schriftlichen Verwaltungsakt erlässt oder schriftlich bestätigt hat, hat den durch den Verwaltungsakt beschwerten Beteiligten über den Rechtsbehelf und die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und die Form schriftlich zu belehren.[1]

Hat die Behörde einen Verwaltungsakt elektronisch erlassen oder einen Verwaltungsakt elektronisch bestätigt, hat diese Rechtsbehelfsbelehrung elektronisch zu erfolgen.[2]

Erfüllt die Rechtsbehelfsbelehrung die vorgenannten Kriterien nicht oder unterbleibt sie ganz, führt dies zu einer Fristverlängerung. Die verlängerte Frist beträgt dann grundsätzlich ein Jahr. Darüber hinaus kann sie länger als ein Jahr sein in Fällen höherer Gewalt oder falls eine Belehrung dahingehend erfolgt ist, dass kein Rechtsbehelf gegeben ist.[3]

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