Im Gegensatz zum Widerruf eines Verwaltungsaktes gemäß § 44 SGB X[1] setzt die Rücknahme eines Verwaltungsaktes voraus, dass der Verwaltungsakt von Anfang an rechtswidrig war.

Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (z. B. Rentenbescheid) kann – wenn er von Anfang an rechtswidrig und begünstigend ist – nach § 45 Abs. 2 SGB X[2] nur bis zum Ablauf von 2 Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Dies gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO vorliegen.[3] Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der von Anfang an rechtswidrig und begünstigend ist, kann bis zum Ablauf von 10 Jahren oder sogar auch nach Ablauf der Frist von 10 Jahren zurückgenommen werden, wenn besondere Voraussetzungen erfüllt sind.[4]

Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, die am Anfang rechtmäßig sind und sich erst später infolge Änderung in den Verhältnissen als rechtswidrig erweisen, sind unter den Voraussetzungen des § 48 SGB X aufzuheben.[5]

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