Gegen einen Verwaltungsakt kann in der Regel Widerspruch eingelegt werden.[1] Die Widerspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe im Inland bzw. 3 Monate bei Bekanntgabe im Ausland.[2] Das Widerspruchsverfahren (auch als Vorverfahren bezeichnet) ist Voraussetzung für die Klageerhebung. Dies ist in § 78 SGG geregelt.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt zulässige Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, ist der Verwaltungsakt für alle Beteiligten nach Ablauf der Fristen in der Sache bindend, also unanfechtbar. Die Erfolglosigkeit kann sich erst nach dem Klageverfahren bzw. Ausschöpfung des Rechtsweges ergeben, wenn die Fristen eingehalten wurden. Daneben besteht auch die Möglichkeit, dass dem Widerspruch abgeholfen wird, weil er für begründet erachtet wird.[3]

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