Mit tatsächlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber die Arbeitspapiere sorgfältig und wahrheitsgemäß zu erstellen und dem Arbeitnehmer herauszugeben. Hierzu gehören alle vom Arbeitnehmer zu Beginn überlassenen Arbeitspapiere sowie die Lohnsteuerbescheinigung, das Zeugnis und die Urlaubsbescheinigung. Ferner sind dem Arbeitnehmer die Meldungen an den Sozialversicherungsträger zu überlassen. Der Arbeitnehmer hat sie abzuholen (Holschuld). Ist die sofortige Aushändigung aller Arbeitspapiere am Tag des Ausscheidens aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich, so empfiehlt es sich, dem Arbeitnehmer zu bescheinigen, dass sich die Arbeitspapiere noch beim Arbeitgeber befinden und demnächst ausgehändigt werden.

Ausnahmsweise wird aus der Holschuld dann eine Schickschuld des Arbeitgebers, wonach die Arbeitspapiere dem Arbeitnehmer übersandt werden müssen, wenn der Arbeitgeber sie nicht rechtzeitig zur Abholung bereitgestellt oder gar ihre Herausgabe verweigert hat. Gleiches soll dann gelten, wenn dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann, die Arbeitspapiere beim Arbeitgeber selbst abzuholen, insbesondere wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber außerordentlich fristlos gekündigt und ein Hausverbot ausgesprochen wurde, der Arbeitnehmer weit entfernt wohnt oder krank ist.

Eine schuldhaft verspätete Rückgabe oder falsche Ausfüllung führt zum Schadensersatzanspruch aus Verzug. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Arbeitspapieren steht dem Arbeitgeber selbst dann nicht zu, wenn er nicht befriedigte Forderungen hat. Das gilt auch bei Arbeitsvertragsbruch, wobei dem Arbeitgeber aber eine angemessene Frist zur Erledigung zu gewähren ist. Mit der Klage auf Herausgabe der Arbeitspapiere kann gleichzeitig beantragt werden, den Arbeitgeber, der dem rechtskräftigen Urteil nicht binnen einer festzusetzenden Frist nachkommt, zu einer angemessenen Entschädigung zu verurteilen.[1] Mit der Entschädigung sind i. d. R. sämtliche Schadensersatzansprüche wegen der Nichtherausgabe, auch wegen entgangener Lohnsteuererstattung, abgegolten.[2]

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