Vom 1.3.2024 an können Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Forschung nach § 18d Abs. 1 AufenthG innerhalb von 3 Monaten nach Aufenthaltnahme im Inland der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als freiwilliges Mitglied beitreten.[1] Diese Regelung richtet sich an Forschende und Wissenschaftler aus Drittstaaten mit einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis. Bislang konnten sich diese Personen nach ihrem Zuzug nach Deutschland in aller Regel nur bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen (PKV) absichern, wenn sie als Arbeitnehmer aufgrund der Höhe ihres Entgelts krankenversicherungsfrei waren. Künftig können sie sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichern. Voraussetzung ist, dass sie ihren Beitritt zur GKV innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Aufenthaltnahme im Inland erklären.

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