Wird der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht – regelmäßig – innerhalb von 2 Monaten ab Antragseingang seitens des Rehabilitationsträgers entschieden und ist eine Information des Versicherten über die Gründe der nicht rechtzeitigen Bearbeitung nicht oder unzureichend (hinreichende Gründe) erfolgt[1], gilt die beantragte Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Dies gilt auch dann, wenn ein in der Mitteilung bestimmter Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ohne weitere begründete Mitteilung des Rehabilitationsträgers abgelaufen ist. Die Leistung gilt als genehmigt, wenn sie nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs des Rehabilitationsträgers liegt.[2] Der Betroffene kann sich dann grundsätzlich selbst die Leistungen zur Teilhabe entsprechend der Genehmigungsfiktion beschaffen. Der leistende Rehabilitationsträger ist zur Erstattung der Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen verpflichtet.[3] Eine Erstattungspflicht besteht nicht, wenn und soweit kein Anspruch auf Bewilligung der selbstbeschafften Leistungen bestanden hätte und die Leistungsberechtigten dies wussten oder infolge grober Außerachtlassung der allgemeinen Sorgfalt nicht wussten.

 
Achtung

Ausnahme

Allerdings gilt dieses Selbsthilferecht nicht für die Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge (mit Ausnahme selbstbeschaffter Leistungen in Eilfällen oder bei einer zu Unrecht abgelehnten Leistung[4]).

Eine Erstattungspflicht entsteht auch, wenn der Leistungsberechtigte die erforderliche Leistung unaufschiebbar/dringend benötigt oder diese ihm in ungerechtfertigter Weise abgelehnt wurde. In der Praxis wird § 18 Abs. 6 SGB IX kaum angewendet, da die Hürden zur Anwendung höher sind und die Nutzung dieses Selbsthilfeinstruments mit Risiken verbunden ist (soweit diese Leistung notwendig war).

Im Falle des Splittings[5] ist der leistende Träger nach § 18 SGB IX auch für die gesplitteten Antragsteile verantwortlich (begründete Mitteilung, Kostenerstattung).[6]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge