Der Zuschuss zu Transfermaßnahmen wird – wie alle Leistungen der Arbeitsförderung – nur auf Antrag gezahlt. Der Antrag muss gestellt werden, bevor das leistungsbegründende Ereignis der jeweiligen Maßnahme eingetreten ist. Er ist vom Arbeitgeber schriftlich unter Beifügung einer Stellungnahme der Betriebsvertretung zu stellen.[1]

Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat.[2] Mit dem Antrag muss der Arbeitgeber die Fördervoraussetzungen im Grundsatz nachweisen.

 
Hinweis

Wichtige Unterlagen zum Förderantrag

Zum Nachweis der Fördervoraussetzungen sind insbesondere folgende Unterlagen erforderlich:

  • Interessenausgleich, Sozialplan oder ähnliche Vereinbarung,
  • Personalanpassungskonzept,
  • Beschreibung der Eingliederungsmaßnahmen mit Aufstellung der voraussichtlichen Maßnahmekosten und Teilnehmerliste,
  • Stellungnahme der Betriebsvertretung und
  • Erklärungen zur gesicherten Durchführung bzw. zur Qualitätssicherung durch den Maßnahmeträger.

Für den Leistungsantrag gilt eine Ausschlussfrist von 3 Monaten. Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Maßnahme beginnt.[3] Die exakte Abrechnung kann erst nach Maßnahmenende erfolgen. Die Agenturen für Arbeit sind jedoch im Regelfall bereit, ab Förderbeginn Abschlagszahlungen zu leisten.

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