In einer Rechtsvorschrift kann allerdings bestimmt sein, dass die Wiedereinsetzung ausgeschlossen ist.[1]

Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine materiell-rechtliche Frist als Ausschlussfrist gesetzlich geregelt wurde, mithin den Anspruch explizit beschränkt oder sich dies durch Auslegung des Sinn und Zweckes der Vorschrift ergibt.[2]

Neben dem Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bestehen. Das BSG[3] hat ausdrücklich festgestellt, dass dieses richterrechtliche Institut beispielsweise auch dann Anwendung finden kann, wenn eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis nicht mehr möglich ist. Das BSG wies zur Begründung daraufhin, dass die Rechtsinstitute der Wiedereinsetzung und des Herstellungsanspruches nicht deckungsgleich sind, sondern nebeneinander angewendet werden können. So wurde in der Entscheidung ausgeführt, dass

  • der Herstellungsanspruch einerseits enger ist als § 27 SGB X, weil nur Fristversäumnisse erfasst werden, die auf Behördenfehlern beruhen (§ 27 SGB X hingegen gerade auch dann eingreift, wenn die unverschuldete Fristversäumnis nicht auf einer Pflichtverletzung der Behörde beruht), andererseits
  • der Herstellungsanspruch weiter ist als § 27 SGB X, weil er nicht fristgebunden und unabhängig jedenfalls von fahrlässigem Mitverschulden des Leistungsberechtigten ist und auch Fallgestaltungen betrifft, die nichts mit dem Versäumen einer Frist zu tun haben.

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