Leistungsanträge, die bei einem unzuständigen Träger oder bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde eingegangen sind, gelten am Tage ihres Eingangs bei dieser Stelle als beim zuständigen Leistungsträger gestellt, sofern sich nicht aus den besonderen Vorschriften für die einzelnen Sozialleistungszweige Abweichendes ergibt, z. B.

  • Die Anzeige einer Arbeitsunfähigkeit muss innerhalb einer Woche bei der zuständigen Krankenkasse erfolgen. Bei späterer Meldung ruht der Anspruch auf Krankengeld.[1]

    Der Antrag auf Arbeitslosengeld wird erst wirksam, wenn sich der Arbeitslose persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos meldet.[2] Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, sind nach § 38 Abs. 1 SGB III verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als 3 Monate, haben sie sich innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Die Agentur für Arbeit wird eine Sperrzeit von einer Woche verhängen, wenn sich der Arbeitslose nicht an diese Fristen hält.[3]

  • Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (hierzu zählen u. a. das Bürgergeld) werden erst vom Zeitpunkt der Antragstellung an erbracht.[4]
  • Der Antrag auf Kurzarbeitergeld und die Erstattung der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Kalendermonaten gestellt werden. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die diese Leistungen beantragt werden.[5]
  • Leistungen der sozialen Pflegeversicherung werden auf Antrag gewährt. Dieser Antrag ist auch für den Beginn der Pflegeleistungen maßgeblich.[6] Auch der Hinweis von Dritten auf das mögliche Vorliegen von Pflegebedürftigkeit[7] gilt als Antrag.
  • Die Verzinsung setzt den Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger voraus.[8]

Die zur Entgegennahme des Antrags befugte Stelle ist verpflichtet, den Antrag unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten.[9]

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