Kindergeldrechtliche Ausschlussfrist bei Wanderarbeitnehmern aus anderen EU-Mitgliedstaaten
Hintergrund: Verfristeter Kindergeldantrag
Streitig war der Kindergeldanspruch eines Wanderarbeitnehmers für den Zeitraum März bis April 2019.
X ist rumänischer Staatsangehöriger und war von März bis Mai 2019 in Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigt. Er ist der Vater eines 2007 geborenen Sohnes (A).
Im November 2019 beantragten die Prozessbevollmächtigten des X bei der Familienkasse Kindergeld für A.
Die Familienkasse setzte Kindergeld für März bis Mai 2019 in Höhe eines Unterschiedsbetrages zwischen dem gesetzlichen Kindergeld und der rumänischen Familienleistung fest. Zugleich gewährte sie eine Nachzahlung für Mai 2019. Eine Nachzahlung für März und April 2019 lehnte die Familienkasse mit der Begründung ab, eine Auszahlung sei nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG nur sechs Monate rückwirkend vor der Antragstellung möglich.
Das FG folgte der Auffassung der Familienkasse und wies die Klage ab.
Entscheidung: Eventuell fristgerechter Antrag im Ausland
Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück. Das FG hat sich zu Unrecht auf die Ausschlussfrist des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG berufen, ohne eine fristgerechte Antragstellung im Ausland zu prüfen.
Keine Feststellungen zur Fristwahrung in Rumänien
Die Familienkasse und das FG sind zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der von X bei der Familienkasse gestellte Antrag die Sechsmonatsfrist für die Monate März und April 2019 nicht wahrt. Es fehlen jedoch Feststellungen dazu, ob im Heimatland (Rumänien) von X oder einer anderen berechtigten Person ein diese Frist wahrender Antrag gestellt wurde.
Europaweite Antragsgleichstellung
Um Wanderarbeitnehmern (und den ihnen Gleichgestellten) die Teilnahme am zwischenstaatlichen Verwaltungsverfahren zu erleichtern, können sie, statt sich direkt an die für sie zuständige ausländische Einrichtung (Familienkasse) zu wenden, ihr Anliegen an die entsprechende Stelle ihres Wohnstaats richten. Sie sollen keinen Rechtsverlust durch lange Postwege oder Unkenntnis über den Verwaltungsaufbau im ausländischen Staat befürchten zu müssen. Aus der den beteiligten Trägern auferlegten Pflicht zur unverzüglichen Antragsweiterleitung wird deutlich, dass die Regelungen eine zeitnahe Durchführung des Koordinierungsverfahrens bezwecken. Im Einzelnen gilt:
- Bei unterbliebener Antragstellung durch einen berechtigten Elternteil ist auch der von dem anderen Elternteil gestellte Antrag zu berücksichtigen (Art. 60 Abs. 1 Satz 2 EGV 987/2009).
- Die Antragsgleichstellung gilt nicht nur für den Antragseingang beim nachrangig verpflichteten Leistungsträger, sondern auch für den Fall des Antragseingangs beim vorrangig zuständigen Leistungsträger (Art. 60 Abs. 2 Satz 3 EGV 987/2009)
- Zudem ergibt sich auch aus Art. 81 EGV 883/2004, dass Anträge, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist einzureichen sind, innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde eines anderen Mitgliedstaats eingereicht werden können.
- In diesem Fall übermitteln die in Anspruch genommenen Behörden diese Anträge unverzüglich der zuständigen Behörde des ersten Mitgliedstaats. Der Tag, an dem diese Anträge bei einer Behörde des zweiten Mitgliedstaats eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen Behörde. Dementsprechend ist das "Prinzip der europaweiten Antragstellung" zu beachten (BFH v. 9.12.2020, III R 73/18, BStBl II 2022, S. 178, Rz. 16).
Unklarheit über eine Antragstellung der Mutter
Im Streitfall kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Mutter des A (oder ein sonstiger Berechtigter) vor Ablauf der Sechsmonatsfrist in Rumänien einen Antrag auf Familienleistungen für die streitigen Monate März und April gestellt hat. Dass dieser Antrag möglicherweise nicht weitergeleitet wurde, wäre unerheblich, da es nach dem Prinzip der europaweiten Antragsgleichstellung lediglich auf die Antragstellung innerhalb der Frist ankommt.
Zurückverweisung an das FG
Wegen der bestehenden Unklarheiten musste der BFH die Sache an das FG zurückverweisen. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass in Rumänien ein Antrag auf Familienleistungen gestellt wurde. Das FG wird durch Auskunftsersuchen gegenüber dem zuständigen Träger in Rumänien aufzuklären haben, ob eine berechtigte Person während der Ausschlussfrist einen Familienleistungsanspruch für A in Rumänien geltend gemacht hat. Im Falle der Nichterweislichkeit eines entsprechenden Antrags oder einer entsprechenden Mitteilung trägt X als Kläger die Feststellungslast (objektive Beweislast) für diesen ihm günstigen Umstand.
Hinweis: Abwarten einer Auslandsmitteilung
Die für Wanderarbeiter geschaffenen Vereinfachungsregelungen gelten nicht für reine Inlandsfälle. Für Auslandsfälle ist zu beachten, dass die Familienkasse nicht sofort nach Ablauf der Sechsmonatsfrist eine ablehnende Entscheidung treffen darf. Sie muss zunächst abwarten, ob ihr von einer ausländischen Stelle ein (fristgerechter) Antrag weitergeleitet wird. Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass im EU-Ausland Familienleistungen bezogen werden und ein entsprechender Antrag naheliegt, kann ein Auskunftsersuchen an den ausländischen Träger angebracht sein.
BFH Urteil vom 14.07.2022 - III R 28/21 (veröffentlicht am 13.10.2022)
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