Begriff

Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung der Krankenversicherung. Sie wird erbracht, wenn Versicherte wegen einer Krankheit arbeitsunfähig sind oder auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus oder in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden.

Krankengeld erhalten außerdem

  • Versicherte, die wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation oder wegen eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt arbeitsunfähig werden,
  • Spender von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 27 Abs. 1a Satz 1 SGB V, wenn sie die Spende an Versicherte einschließlich der Vor- und Nachbereitungshandlungen arbeitsunfähig macht,
  • versicherte Begleitpersonen aus dem engsten persönlichen Umfeld, die während einer stationären Behandlung mitaufgenommen werden,
  • Versicherte, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Krankengeldanspruch ist in §§ 24b Abs. 2 Satz 2, 44, 44a, 44b und 45 SGB V geregelt. Der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Kranken- und Unfallversicherung haben dazu das Gemeinsame Rundschreiben vom 7.9.2022 verfasst (GR v. 7.9.2022). Der Krankengeldanspruch von Spendern von Organen, Geweben oder Blut wird im Gemeinsamen Rundschreiben vom 25.9.2015 (GR v. 25.9.2015) behandelt. Die ehemaligen Spitzenverbände der Krankenkassen haben im Gemeinsamen Rundschreiben vom 19.4.2007 (GR v. 19.4.2007) die Berechnung des Krankengeldes bei flexiblen Arbeitszeitregelungen dargestellt.

 
Hinweis

Corona-Pandemie

Kinderpflegekrankengeld wird in den Kalenderjahren 2021, 2022 und 2023 (bis einschließlich 7.4.2023) auch dann gezahlt, wenn pandemiebedingt

  • Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten (z. B. aufgrund einer Absonderung) untersagt wird,
  • von der zuständigen Behörde Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden,
  • die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird,
  • der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder das Kind aufgrund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht.

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