Anspruch auf Verletztenrente besteht für die Dauer der unfallbedingten Erwerbsminderung, und zwar unabhängig davon, ob der Rentenbezieher aus dem Erwerbsleben ausgeschieden oder gänzlich erwerbsunfähig geworden ist.

Wenn die Anspruchsvoraussetzungen entfallen, endet die Verletztenrente mit Ende des Monats, in dem der Wegfall wirksam geworden ist. Regelungen hierzu und zur Neufeststellung von Verletztenrente, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse später geändert haben, enthalten §§ 73 und 74 SGB VII.

Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Das schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

Verletztenrenten, die als vorläufige Entschädigung oder als Dauerrenten gezahlt werden, können nach Maßgabe der §§ 75 ff. SGB VII abgefunden werden.[1]

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