Zusammenfassung

 
Begriff

Verletztenrente ist eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Anspruch, Dauer und Höhe der Verletztenrente sind in §§ 56 bis 62, 72 bis 74 SGB VII geregelt.

1 Anspruchsvoraussetzungen

Verletztenrente steht zu, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (sog. Versicherungsfall)

  • mindestens 20 % ausmacht und
  • in Anlehnung an das Versorgungsrecht der Beamten über 26 Wochen hinaus andauert, und zwar gerechnet ab Versicherungsfall (zur Fristberechnung).[1]

1.1 Mehrere Versicherungsfälle

Hat ein Versicherter mehrere Unfälle erlitten und erreichen die Sätze jeweils für sich mindestens 10 % und zusammen wenigstens 20 %, steht Verletztenrente für jeden, auch für den früheren Unfall zu (im Allgemeinen ab dem Tag des neuen Unfalls). Dabei führt jeder Versicherungsfall zu einem eigenständigen, gesondert zu berechnenden Rentenanspruch.

 
Praxis-Beispiel

Minderung der Erwerbstätigkeit

  • 2013 Arbeitsunfall mit einer Minderung der Erwerbstätigkeit von unter 10 %
  • 2015 weiterer Arbeitsunfall mit einer Minderung der Erwerbstätigkeit von 10 %
  • 2019 weiterer Arbeitsunfall mit einer Minderung der Erwerbstätigkeit von ebenfalls 10 %

Ergebnis: Die Sätze der Unfälle in den Jahren 2015 und 2019 (der erste Unfall mit einer Minderung der Erwerbstätigkeit von weniger als 10 % zählt nicht mit) ergeben zusammen 20 %, sodass ab 2019 2 Verletztenrenten zustehen.

Würde eine der beiden Renten wegen wesentlicher Besserung des Gesundheitszustands wegfallen, stünde auch die andere Rente mit einer Minderung der Erwerbstätigkeit von weniger als 20 % nicht mehr zu.

Den Versicherungsfällen stehen Unfälle oder Entschädigungsfälle nach anderen Rechtsvorschriften gleich, beispielsweise nach Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Soldatenversorgungsgesetz.

1.2 Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit

Die Verletztenrente stellt einen Ausgleich für die durch den Unfall geminderte Einsatzfähigkeit – unter Berücksichtigung der individuellen Kenntnisse und körperlichen wie geistigen Fähigkeiten des Versicherten – auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) dar.

Die Höhe des entgangenen Einkommens spielt bei der Minderung der Erwerbsfähigkeit ebenso wenig eine Rolle wie die unfallbedingten Einschränkungen im konkreten Beruf des Versicherten.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird dementsprechend je nach Schwere der Unfallfolgen in Prozentsätzen bemessen. Dabei kommt es zunächst auf Art und Umfang der unfallbedingten Beeinträchtigungen im Erwerbsleben an und des Weiteren darauf, ob diese Beeinträchtigungen eine Arbeit zulassen, die dem Verletzten vor dem Unfall unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten möglich war.

Aus Praxis und Rechtsprechung haben sich im Laufe der Jahre für die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit Erfahrungswerte herausgebildet, auf die die Unfallversicherungsträger in ihrer täglichen Praxis – bestätigt durch die Rechtsprechung der Sozialgerichte – den Normalfall betreffend, zurückgreifen, ohne daran gebunden zu sein.

Wenn durch den Unfall Nachteile infolge des Verlusts besonderer beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten eingetreten sind, die nicht auf andere Weise zumutbar kompensiert werden können, ist dies bei der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen.

2 Höhe

Die Verletztenrente beträgt

  • bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % (völliger Verlust der Erwerbsfähigkeit) 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes (Vollrente),
  • bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % (ggf. aufgrund mehrerer Unfälle) den entsprechenden Teil davon (Teilrente).

2.1 Erhöhung bei Schwerverletzten/Arbeitslosigkeit

Die Rente erhöht sich bei Schwerverletzten (Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 %) ggf. um 10 %.[1]

Die Verletztenrente wird des Weiteren unter den in § 58 SGB VII genannten Voraussetzungen erhöht, wenn der Versicherte infolge des Unfalls/der Berufskrankheit kein Arbeitseinkommen hat und arbeitslos ist.

2.2 Höchstbetrag bei mehreren Verletztenrenten

Werden mehrere Verletztenrenten bezogen, dürfen sie zusammen – ohne Schwerverletztenzulage – nicht höher sein als 2/3 des höchsten Jahresarbeitsverdienstes, ansonsten werden sie verhältnismäßig auf diesen Grenzbetrag gekürzt. In diese Berechnung ist auch eine abgefundene Rente[1] einzubeziehen, und zwar mit dem aktuellen Zahlbetrag, der ohne Abfindung zustehen würde.

2.3 Kürzung

2.3.1 Heimpflege

Bei Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat kann die Verletztenrente wegen der geringeren Lebenshaltungskosten um bis zu 50 % gekürzt werden, soweit dies nach den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen der Versicherten angemessen ist.

2.3.2 Beamte/Berufssoldaten

Auch Beamte und Berufssoldaten können Anspruch auf Verletztenrente haben, wenn sie bei einer außerdienstlichen (versicherten) Tätigkeit einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erleiden. Liegt trotz des außerdienstlichen Versicherungsfalls weiterhin Dienstfähigkeit vor, wird eine Verletztenrente nur insoweit gezahlt, als sie die Dienst- oder Versorgungsbezüge übersteigt. In jedem Fall verbleibt aber als Verlet...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge