Bei den Sozialleistungsträgern kommt es – meist im Zusammenhang mit umstrittenen gesetzlichen Neuregelungen – häufig zu sog. "Massenwiderspruchsverfahren". Bei diesen wird eine Vielzahl gleichgerichteter Widersprüche gegen gleichartige Verwaltungsakte eingelegt. In solchen Fällen werden die Widersprüche – mit Einverständnis der Widerspruchsführer – ruhend gestellt und so lange nicht beschieden, bis zu der Thematik eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen ist. Um den Sozialleistungsträgern die abschließende Bearbeitung der nicht selten millionenfachen Widersprüche zu erleichtern, besteht die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntgabe: Anstelle des individuellen Versands der Widerspruchsentscheidung wird diese über den Internetauftritt der Behörde, im elektronischen Bundesanzeiger und in mindestens 3 überregional erscheinenden Tageszeitungen als Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben.[1]

Bei einer öffentlichen Bekanntgabe beträgt die Frist zur Klageerhebung 1 Jahr.[2] Die Jahresfrist beginnt 2 Wochen nach der letzten Veröffentlichung.[3] Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe sowie die einjährige Klagefrist hat die Behörde bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.[4]

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