Für Saisonarbeitnehmer gilt eine Sonderregelung nach der Beendigung der Saisonarbeitnehmertätigkeit[1].

Die Anschlussversicherung kommt in diesen Fällen, im Gegensatz zum Regelfall, nur unter der Voraussetzung einer ausdrücklichen schriftlichen Beitrittserklärung des Betroffenen zustande. Für die Abgabe dieser Erklärung ist eine 3-monatige Frist nach dem Ende der Beschäftigung vorgesehen. Darüber hinaus wird ein Nachweis des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des SGB, z. B. mithilfe einer aktuellen Bescheinigung der Meldebehörde, verlangt.

Das Arbeitgeber-Meldeverfahren wurde um ein entsprechendes Kennzeichen "Saisonarbeitnehmer" erweitert. Die Angabe zu diesem Kennzeichen ist nur in Anmeldungen aufgrund des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses sowie der gleichzeitigen An- und Abmeldung (Abgabegründe 10 und 40) erforderlich.

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