Fachbeiträge & Kommentare zu Erlass

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Verbindung eines Miteigentumsanteils mit dem Sondereigentum an mehreren (abgeschlossenen) Wohnungen oder nicht Wohnzwecken dienenden Räumen

Rz. 4.1 [Autor/Stand] Die obersten Finanzbehörden der Bundesländer haben über die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit und die maßgebende Grundstücksart beim Wohnungseigentum und Teileigentum den koordinierten Ländererlass v. 20.10.1981[2] herausgegeben. Dieser Erlass führt unter "1. Zivilrechtliche Ausgangslage; Allgemeines" Folgendes aus: „Nach dem Wohnungseigentumsgeset...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Grundstücksart (Abs. 1 Sätze 2 und 3)

Rz. 7 [Autor/Stand] Die Bestimmung der Grundstücksart (vgl. § 75 BewG) beurteilt sich bei allen bebauten Grundstücken nach der tatsächlichen baulichen Nutzung der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag. Dieser Rechtsgrundsatz gilt auch für das Wohnungseigentum und das Teileigentum. Bei diesen beiden Rechtsformen muss jedoch berücksichtigt werden, dass ...mehr

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FoVo 02/2020, Die anwaltlic... / II. Nicht auf Gebühren verzichten

Das (erste) Versäumnisurteil Nach § 331 ZPO ergeht gegen den Beklagten nach Maßgabe des schlüssigen Vorbringens des Klägers Versäumnisurteil, wenn der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint. Hat der Kläger seinen Vortrag also schlüssig begründet, wird der Klage vollständig stattgegeben. Hinweis Nach § 708 Nr. 2 ZPO wird das Versäumnisurteil ohne Sicherhe...mehr

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zfs 02/2020, Entziehung der... / 1 Aus den Gründen:

"Der Antrag vom 8.11.2019 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom selben Tag und einer eventuell noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen den angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 24.10.2019 in der Gestalt des inzwischen am 12.11.2019 erlassenen Widerspruchsbescheides, womit dem Antragsteller die Fahrerlaubnis für Kfz unter Anordnung de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsgrundlagen

Rz. 13 [Autor/Stand] § 140 BewG stellt die gesetzliche Grundlage für den Begriff und den Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens dar. Die ursprünglich sowohl für die Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als auch für die Grunderwerbsteuer geltende Vorschrift ist seit dem 1.1.2009 nicht mehr von Bedeutung. Nachdem bereits durch das Erbschaftsteuerreformgesetz...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Überblick über § 149 BewG

Rz. 9 [Autor/Stand] § 149 BewG regelt die Bewertung von Grundstücken im Zustand der Bebauung. Die Vorschrift unterscheidet zwischen Grundstücken, die im Ertragswertverfahren zu bewerten sind, und Grundstücken, bei denen der Wert nach § 147 BewG zu ermitteln ist. Rz. 10 [Autor/Stand] Bei Grundstücken, die im Ertragswertverfahren zu bewerten sind, ist nach § 149 Abs. 1 BewG dem...mehr

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zfs 02/2020, Indizien für f... / 2 Aus den Gründen:

"… I. Nach den Feststellungen des AG befuhr der Betr. am 12.4.2018 als Fahrer eines Kraftrades die O.-Straße in L. in Fahrrichtung P. Dabei überschritt er die dort auf 30 km/h begrenzte Höchstgeschwindigkeit – nach Abzug einer Toleranz – um 29 km/h. Die Messung wurde mittels des Gerätes TRAFFIPAX SpeedoPhot mit ROBOT SmartCamera III durchgeführt. Das Messgerät war in den Kof...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Ermittlung des Vergleichswerts

Rz. 15 [Autor/Stand] Für die Ermittlung des Vergleichswerts gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften der §§ 38 bis 41 BewG. Hinzu kommen allerdings noch die besonderen für die gärtnerische Nutzung erlassenen Vorschriften der §§ 59 und 60 BewG und die umfangreichen und sehr detaillierten Regelungen in den BewRL. Dabei ist für jeden Nutzungsteil ein eigener Abschnitt ...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 2 Kostenrecht: Schlichte Änderung in Schätzungsfällen innerhalb der Klagefrist

Weist das Finanzamt einen Einspruch gegen einen Schätzungsbescheid als unbegründet zurück, weil die Steuererklärung vor Erlass der Einspruchsentscheidung immer noch nicht – zur Gänze – erstellt und beim Finanzamt eingereicht wurde, steht der Berater vor der insbesondere unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten bedeutsamen Frage, ob er gegen die Einspruchsentscheidung Klage be...mehr

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Umsetzung von BEPS in Deuts... / 2.4.1 Switch over Klauseln (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 AO-Neu)

In zahlreichen von Deutschland abgeschlossenen DBA werden sog. Switch-over-Klauseln zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, Doppelfreistellungen oder einer niedrigen Besteuerung, die ihre Ursache in Qualifikationskonflikten haben, vereinbart. Danach kann Deutschland als Ansässigkeitsstaat unter bestimmten Voraussetzungen an Stelle der Freistellungsmethode die Anrechnungsmeth...mehr

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Zweitwohnungsteuer / 7 Billigkeitsmaßnahmen

Einige Satzungen in nordrhein-westfälischen Gemeinden sehen vor, dass die Steuerschuld auf Antrag um die Hälfte ermäßigt wird, wenn der Steuerschuldner mehr als 2 minderjährige Kinder hat. Ansonsten gelten für Billigkeitsmaßnahmen die Bestimmungen der Abgabenordnung über Stundung und Erlass.mehr

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Internationales Steuerrecht... / 7.3.5 Einschränkungen der Steuerfreistellung durch Rückfall des Besteuerungsrechts für unbesteuerten ausländischen Arbeitslohn

Ab 2004[1] ist allerdings nur für den Fall einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmertätigkeit die Rückfallklausel des § 50d Abs. 8 EStG zu beachten. Um zu vermeiden, dass in den Fällen ohne DBA-Rückfallklausel die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit völlig unversteuert bleiben, macht § 50d Abs. 8 EStG die nach dem DBA gebotene Freistellung der Lohneinkünfte in Deutschland...mehr

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Umsetzung von BEPS in Deuts... / 2.11.2.2 Der Nichtanwendungserlass

Diese Sichtweise widerspricht einerseits dem mit der Einführung der §§ 7 ff. AStG verfolgten gesetzgeberischen Willen und der hierauf fußenden seither praktizierten Handhabung der Finanzverwaltung. Andererseits verkennt das Urteil den Regelungsinhalt des § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG. Nach den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14.12.2015 [1] vertri...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 5.3 Ergangene Erlasse

5.3.1 Übersicht Rz. 150 Zur Sicherung der Gleichbehandlung der Stpfl. hat die Verwaltung in zwei Erlassen Ermessensrichtlinien veröffentlicht: Pauschalierungserlass des BMF v. 10.4.1984, IV C 6 – S 2293 – 11/84, BStBl I 1984, 252, Auslandstätigkeitserlass des BMF v. 31.10.1983, IV B 6 – 2293 – 50/83, BStBl I 1983, 470; geändert durch BMF v. 14.3.2017, V C 5 – S 2369/10/10002, B...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 5.2.1 Voraussetzungen

Rz. 141 Der Erlass bzw. die Pauschalierung der deutschen ESt-Schuld setzt nach § 34c Abs. 5 EStG voraus: eine unbeschränkte Steuerpflicht; bei einer beschränkten Steuerpflicht gilt die Parallelvorschrift des § 50 Abs. 7 EStG; ausl. Einkünfte i. S. d. § 34d EStG; einen der beiden folgenden Gründe: Der Erlass oder die Pauschalierung ist aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 5.2.3 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 143 Soweit ein DBA die Besteuerung regelt, so geht dieses wegen § 2 AO vor. Dennoch kann § 34c Abs. 5 EStG auch bei Bestehen eines DBA anwendbar werden, da § 34c Abs. 6 EStG lediglich die Anwendbarkeit von § 34c Abs. 1 bis 3 EStG ausschließt, nicht aber von Abs. 5. Soweit allerdings das DBA die ausl. Einkünfte steuerfrei stellt, ist kein Raum für einen Erlass bzw. eine P...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 5.3.1 Übersicht

Rz. 150 Zur Sicherung der Gleichbehandlung der Stpfl. hat die Verwaltung in zwei Erlassen Ermessensrichtlinien veröffentlicht: Pauschalierungserlass des BMF v. 10.4.1984, IV C 6 – S 2293 – 11/84, BStBl I 1984, 252, Auslandstätigkeitserlass des BMF v. 31.10.1983, IV B 6 – 2293 – 50/83, BStBl I 1983, 470; geändert durch BMF v. 14.3.2017, V C 5 – S 2369/10/10002, BStBl I 2017, 47...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 5.3.3.3 Voraussetzungen in der Person des Arbeitnehmers

Rz. 166 Die Tätigkeit der einzelnen Arbeitnehmer ist nur begünstigt, wenn sie jeweils ununterbrochen über drei Monate[1] hinausgeht. Zu der begünstigten Tätigkeit zählen auch die Reisetage. Unterbrechung durch Urlaub oder Krankheit ist für die Erfüllung des Begriffs "ununterbrochen" unschädlich, diese Zeit wird auf den Drei-Monats-Zeitraum aber nicht angerechnet[2]. Ebenfall...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 5.2.2 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 142 Nicht nur unbeschränkt Stpfl., sondern über die Parallelvorschrift in § 50 Abs. 7 EStG auch beschränkt Stpfl. können sich auf die früheren Erlasse der Finanzverwaltung zur Entlastung ihrer Steuern berufen. Zwar kann der Stpfl. beantragen, die Pauschalierung oder den Erlass nur auf einen Teil seiner ausl. Einkünfte zu beziehen. Aber auch hier gilt die per-country-limit...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 5.2.5 Ermessensentscheidung

Rz. 146 Der Erlass oder die Pauschalierung steht im Ermessen (§ 5 AO) der Verwaltung; bei der Entscheidung ist der Zweck der Vorschrift zu berücksichtigen. Rz. 147 In die Ermessensabwägung sind lediglich außenwirtschaftlich schädliche Folgen einzubeziehen. Persönliche oder betriebliche Verhältnisse des Stpfl. dürfen demgegenüber keine Rolle spielen. Zulässige Ermessenserwägun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 5.2.6 Verfassungsrechtliche Schranken

Rz. 149 Verfassungsrechtliche Kritik gegenüber der Regelung des § 34c Abs. 5 EStG könnte insoweit geäußert werden, dass der Terminus der "volkswirtschaftlichen Gründe" als Ermächtigungsgrundlage für Erlass und Pauschalierung nicht hinreichend bestimmt sei. Das BVerfG hat aber die Ermächtigungsgrundlage als ausreichend qualifiziert, weil es sich um eine steuerentlastende Vors...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 5.3.2.1 Allgemeines

Rz. 151 Zweck des Erlasses ist es, bei Tätigkeiten in ausl. Staaten, mit denen kein DBA besteht, Steuererleichterungen zu schaffen, insbesondere in Entwicklungsländern, wo häufig steuerliche Förderungsmaßnahmen getroffen werden, die bei voller deutscher Besteuerung und lediglich Anrechnung der ausl. Steuer dem Stpfl. verloren gehen und dem deutschen Fiskus zugutekommen[1]. R...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 5.3.3.1 Allgemeines

Rz. 162 Zweck des Erlasses ist es, durch Freistellung des Arbeitslohns für bestimmte Auslandstätigkeiten neben der Vermeidung einer Doppelbesteuerung auch die Förderung der Exportwirtschaft zu erreichen. Rz. 163 Die Freistellung von der LSt erfolgt auf Antrag des Arbeitgebers (Verzicht auf LSt-Abzug). Der begünstigte Arbeitslohn ist im Lohnkonto getrennt von dem nicht begünst...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 5.3.3 Auslandstätigkeitserlass

5.3.3.1 Allgemeines Rz. 162 Zweck des Erlasses ist es, durch Freistellung des Arbeitslohns für bestimmte Auslandstätigkeiten neben der Vermeidung einer Doppelbesteuerung auch die Förderung der Exportwirtschaft zu erreichen. Rz. 163 Die Freistellung von der LSt erfolgt auf Antrag des Arbeitgebers (Verzicht auf LSt-Abzug). Der begünstigte Arbeitslohn ist im Lohnkonto getrennt vo...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 5.3.2 Pauschalierungserlass

5.3.2.1 Allgemeines Rz. 151 Zweck des Erlasses ist es, bei Tätigkeiten in ausl. Staaten, mit denen kein DBA besteht, Steuererleichterungen zu schaffen, insbesondere in Entwicklungsländern, wo häufig steuerliche Förderungsmaßnahmen getroffen werden, die bei voller deutscher Besteuerung und lediglich Anrechnung der ausl. Steuer dem Stpfl. verloren gehen und dem deutschen Fiskus...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 5.3.3.2 Begünstigte Auslandstätigkeiten

Rz. 164 Begünstigt wird danach die Auslandstätigkeit eines unbeschränkt stpfl. (bzw. über § 50 Abs. 7 EStG beschränkt stpfl.) Arbeitnehmers für einen inländischen Lieferanten, Hersteller, Auftragnehmer oder Inhaber ausl. Mineralaufsuchungs- oder -gewinnungsrechte[1] im Zusammenhang mit Anlagenbau im weitesten Sinn (Planung, Errichtung, Einrichtung, Inbetriebnahme, Erweiterung...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 5.3.2.3 Fallgruppen

Rz. 155 Der Pauschalierungserlass erfasst folgende Fallgruppen: Einkünfte aus einer ausl. gewerblichen Betriebsstätte; Einkünfte aus einer Beteiligung (Mitunternehmerschaft) an einer ausl. Personengesellschaft; Einkünfte aus selbstständiger Arbeit aus technischer Beratung, Planung und Überwachung, wenn in dem ausl. Staat eine Betriebsstätte bzw. feste Einrichtung unterhalten wi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 5.3.2.3.2 Personengesellschaft

Rz. 159 Die Einkünfte aus der Beteiligung an einer ausl. Personengesellschaft können pauschaliert werden, wenn die Tätigkeit der Personengesellschaft den in Rz. 155 genannten Voraussetzungen entspricht und die Beteiligung zu einem inländischen gewerblichen Unternehmen gehört. Auch hier ist der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung nicht nach dem Pauschalierungserlass be...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 5.3.3.4 Umfang der Auslandsbezüge

Rz. 167 Zu den begünstigten Auslandsbezügen gehört alles, was der Arbeitnehmer im Hinblick auf sein Arbeitsverhältnis für die Zeit der Tätigkeit im Ausland erhält, einschließlich Prämien, Einkleidungsbeihilfen, Urlaubsentgelt, Lohnfortzahlung während der Krankheit usw. Erhält der Arbeitnehmer Zuwendungen, die für das ganze Kj. gezahlt werden, nicht für einen bestimmten kürze...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 5.3.2.3.1 Betriebsstätteneinkünfte

Rz. 156 Sollen die Einkünfte aus einer ausl. Betriebsstätte pauschal festgesetzt werden, muss die Tätigkeit dieser Betriebsstätte eine "aktive Tätigkeit" sein; Abschn. 5 des Pauschalierungserlasses stimmt insoweit mit § 2a Abs. 2 EStG überein. Rz. 157 Der Begriff der Betriebsstätte ist dabei nach deutschem Steuerrecht zu verstehen (§ 12 AO); Erweiterungen in DBA sind ohne Bed...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 5.3.2.2 Antragsvoraussetzungen

Rz. 153 Antragsvoraussetzungen sind in persönlicher Hinsicht die unbeschränkte Steuerpflicht und die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (bei Personengesellschaften muss der Antrag nicht einheitlich gestellt werden, im Fall einer Organschaft hat der Organträger den Antrag zu stellen);[1] in sachlicher Hinsicht ein Antrag, auf die Einkünfte aus mehreren Staaten, n...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 5.3.2.3.3 Selbstständige Arbeit

Rz. 160 Voraussetzung für die Pauschalierung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ist, dass diese Einkünfte aus technischer Beratung, Planung und Überwachung einer Anlagenerrichtung im Ausland stammen. Andere selbstständige Tätigkeiten im Ausland sind nicht begünstigt. Weiter ist erforderlich, dass in dem ausl. Staat eine Betriebsstätte (feste Einrichtung) unterhalten wi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Erlass

Rz. 15 Der Pflichtteilsberechtigte kann nach dem Eintritt des Erbfalles durch formlosen Vertrag mit dem Erben nach den allg. Regeln über den Forderungserlass (§ 397 BGB) auf seinen bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch verzichten.[40] Hierfür ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Bestehen des Anspruchs hat bzw. mit der Möglichkeit des Bestehens ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1970–1974 BGB

Rz. 1 Den Regeln dieses Untertitels ist gemeinsam, dass dem Interesse des Erben, sein Eigenvermögen vor dem Zugriff unbekannter Nachlassgläubiger unter bestimmten Voraussetzungen zu bewahren, ein besonderer Schutz eingeräumt wird.[1] Im Einzelnen befassen sich die Bestimmungen des Untertitels mit zwei unterschiedlichen Fällen der Haftungsbeschränkung gegenüber einzelnen Nach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Umdeutung einer letztwilligen Verfügung in ein Rechtsgeschäft unter Lebenden

Rz. 97 Die Umdeutung eines Testaments in ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ist ebenfalls grundsätzlich möglich.[351] Der Umdeutung eines Testaments in ein Schenkungsversprechen[352] kann allerdings das Formerfordernis des § 518 Abs. 1 BGB oder die Anwendbarkeit von § 2301 Abs. 1 BGB entgegenstehen. Der Umdeutung kann auch die Tatsache entgegenstehen, dass ein Schenkungsversp...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift setzt den Erlass eines Ausschließungsbeschlusses voraus und regelt die Rechtsfolgen desselben und deren Geltendmachung durch den Erben. Der im Aufgebotsverfahren ergangene Ausschließungsbeschluss (§ 439 FamFG) führt nicht zu einem Erlöschen der Forderungen der ausgeschlossenen Gläubiger.[1] Lediglich die Haftung des Erben wird – auf eine eher eigenartige...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Dauer der Einrede

Rz. 3 Liegen die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Einrede vor, kann sie grundsätzlich bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens erhoben werden. Der Erbe ist also im Regelfall berechtigt, die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern. Das Aufgebotsverfahren endet mit rechtskräftiger Zurückweisung des Antrags...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Aufgebotsverfahren

Rz. 4 Das Verfahren selbst ist im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt (§§ 433–451 und 454–464 FamFG). Sachlich zuständig ist nach § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 7 GVG stets das Amtsgericht. Das Verfahren ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die örtliche Zuständigkeit richtet s...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Konkludente Annahmeerklärung

Rz. 3 Bei der konkludenten Annahme muss nach allg. Auslegungsgrundsätzen und unter Zugrundelegung eines verobjektivierten Empfängerhorizontes auf das Vorliegen eines Annahmewillens bei dem Erben geschlossen werden können.[3] Der vorläufige Erbe nimmt die Erbschaft an, wenn sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er endgültig Erbe ist und bleiben will ("pro herede gestio"). ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Vollzug

Rz. 6 Wurde die Schenkung bereits zu Lebzeiten des Schenkers vollzogen, dann ist es sachgerechter, die Vorschriften für die Schenkung unter Lebenden anzuwenden, Abs. 2. Eine vollzogene Schenkung unterliegt daher §§ 516 ff. BGB, kann daher auch nur nach §§ 530 ff. BGB widerrufen werden.[21] Für die Frage, ob die Schenkung vollzogen ist oder nicht, ist entscheidend, ob der Bes...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Hat der Erbe den Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen, so ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern. (2)(weggefallen) (3)Wird der Ausschließungsbeschluss erlassen o...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Vom Aufgebot betroffene Nachlassgläubiger

Rz. 14 Nachlassgläubiger sind diejenigen Gläubiger, denen zu Beginn der Aufgebotsfrist (§§ 437, 458 Abs. 1 FamFG) eine Forderung – sei sie auch noch bedingt, betagt oder erst dem Grunde nach entstanden – gegen den Nachlass zusteht.[26] Erfasst werden grundsätzlich alle Nachlassverbindlichkeiten gem. § 1967 BGB. Auch Gläubiger, die bereits einen rechtskräftigen Titel gegen de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Verbrauchbare Sachen

Rz. 120 Für die Bewertung der Leistung, die dem Pflichtteilsergänzungsanspruch unterliegt, kommt es bei verbrauchbaren Sachen i.S.d. § 92 BGB [434] grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zuwendung an.[435] Verbrauchbare Sache i.S.v. Abs. 2 sind z.B. Lebensmittel, Heizmaterialien, Tiere, daneben aber auch solche Gegenstände, die grundsätzlich zur Veräußerung bestimmt sind und die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rechtshängige Aufhebungsklage

Rz. 17 Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten bzw. das Recht auf den Voraus ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag auch gestellt hat. Eine solche Aufhebungsklage muss zu Lebzeiten des Erblassers durch Zustellung rechtshängig geworden und darf im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls nicht zurückgen...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2371 ff.... / 2. Grunderwerbsteuer

Rz. 9 Befindet sich in der verkauften Erbschaft Grundbesitz, dann liegt ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vor nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.[6] Nach der Änderung der Rspr. des BFH durch Urt. v. 17.7.1975[7] ist jede Erbteilsübertragung, zu der Grundbesitz gehört, an einen Dritten ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG. Wird der Erbteil au...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Abs. 1

Rz. 2 Erforderlich ist Zustimmung aller Miterben, §§ 182 ff. BGB. Diese muss mithin nicht gleichzeitig, sondern kann auch nacheinander einzeln im Vorfeld (Einwilligung, § 183 S. 1 BGB) oder nachträglich (Genehmigung, § 184 Abs. 1 BGB) erfolgen (siehe auch § 2038 Rdn 10 sowie unten Rdn 7 f. für die Fälle, in denen keine gemeinschaftliche Verfügung vorliegt). Verfügung ist ein...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2192 ff.... / VI. Ausschlagung, Zurückweisung

Rz. 17 Nach allg. Meinung kann der Begünstige die Auflage nicht ausschlagen; § 2180 BGB gilt nicht entsprechend.[17] Aber diese Ansicht beruht auf der Annahme, dass es bei der Auflage – anders als bei einem Vermächtnis – nicht zu einem Anfall i.S. eines Soforterwerbs kommen kann. Das ist insofern richtig, als der Begünstigte keine Forderung gegen den Beschwerten erwirbt. Abe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Besonderheiten des Befreiungsverbotes

Rz. 3 Der Erbe darf in keiner Weise gehindert werden, seine Rechte aus §§ 2215, 2216, 2218 und 2219 BGB durchzusetzen. Eine Bindung des Erben durch den Erblasser, dass die Ausübung der Rechte an die Entscheidung eines Dritten oder eines Schiedsgerichts gebunden ist, ist unwirksam.[1] Gewisse Einschränkungen in Form von Modifikationen der Rechenschaftspflicht können jedoch im...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2061 BGB regelt neben den Fällen des § 2060 BGB einen vierten Fall der Umwandlung einer gesamtschuldnerischen Erbenhaftung in eine teilschuldnerische. Systematisch kann er daher auch als "§ 2060 Nr. 4 BGB" gelesen werden.[1] Im Wesentlichen treten daher dieselben praktischen Probleme wie bei § 2060 BGB auf, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Gestaltungshinweise, Haftungsfallen

Rz. 9 Ergänzend zu den Ausführungen bei § 2060 Rdn 15 ist hier i.R.d. Kosten-Nutzen-Analyse zu berücksichtigen, dass das Privataufgebot seine Wirkung auf die Begründung einer Teilschuld nach § 2061 BGB begrenzt, während das gerichtliche Aufgebot darüber hinausgehend die dauerhafte Einrede des § 1973 BGB eröffnet. Für das gerichtliche Aufgebotsverfahren fällt dabei eine 0,5-G...mehr