Rz. 3

Liegen die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Einrede vor, kann sie grundsätzlich bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens erhoben werden. Der Erbe ist also im Regelfall berechtigt, die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern. Das Aufgebotsverfahren endet mit rechtskräftiger Zurückweisung des Antrags auf Erlass des Ausschließungsbeschlusses oder mit rechtskräftigem Erlass desselben (§ 439 FamFG). Der Beschluss kann ohne Rücksicht auf das Erreichen eines Beschwerdewertes (§ 439 Abs. 3 FamFG) nach den Bestimmungen der §§ 58 ff. FamFG angefochten werden.

Das Aufgebotsverfahren endet schließlich auch mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens (§ 457 Abs. 2 FamFG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge