Fachbeiträge & Kommentare zu Erlass

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.3.2 Gläubiger- und Forderungsverzeichnis (Abs. 1 Nr. 3)

Rn 86 Das gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 geforderte Verzeichnis der Gläubiger und der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen (Anlage 6) ist vom Schuldner vollständig auszufüllen. Schon auf Grund des im Formular zur Verfügung stehenden geringen Platzes reicht die Kurzbezeichnung des jeweiligen Gläubigers aus. Im Hinblick auf das weitere Verfahren, das gemäß § 307 eine Zustellu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.4.3 Inhalt des Schuldenbereinigungsplans

Rn 105 Der Inhalt des Schuldenbereinigungsplans unterliegt der Privatautonomie der Beteiligten. Dementsprechend sieht das Gesetz auch keine Mindestbefriedigungsquote oder sonstige Mindestanforderungen für den Plan vor. Schuldner und Gläubiger haben hinsichtlich des Inhalts des Schuldenbereinigungsplans freie Hand und können alle zivilrechtlich denkbaren und zulässigen Regelu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.5 Rücknahmefiktion

Rn 131 Kommt der Schuldner der Aufforderung des Gerichts zur Nachbesserung des Plans nicht fristgerecht nach, gilt sein Antrag gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 als zurückgenommen. Diese Rechtsfolge ergibt sich direkt aus dem Gesetz.[213] Eine vorherige Anhörung ist nicht erforderlich. Der Grundsatz eines fairen Verfahrens gebietet aber eine unverzügliche Bekanntgabe des Eintritts d...mehr

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§ 6 Allgemeiner Teil Schuld... / II. Erlass von Forderungen

Rz. 31 Ein Schuldverhältnis erlischt weiterhin dadurch, dass der Gläubiger dem Schuldner die Schuld erlässt (§ 397 BGB). Der Erlass erfolgt durch formlosen Vertrag.mehr

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§ 14 Klageerhebung / 2. Anträge auf Erlass von Versäumnisurteilen

Rz. 48 Durch die Novellierung der ZPO bedarf es nicht mehr eines ausdrücklichen Antrages auf Erlass eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Verfahren, da § 307 Abs. 2 ZPO n.F. nunmehr im Falle des Anerkenntnisses dem Gericht die Verpflichtung auferlegt, ein Anerkenntnisurteil ohne Antrag zu erlassen. Ein Versäumnisurteil kann aber auch weiterhin nur auf Antrag erlassen we...mehr

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§ 20 Mahnverfahren / E. Schritte innerhalb des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids (Online-Mahnantrag)

I. Allgemeine Hinweise zum Online-Mahnverfahren Rz. 40 II. Allgemeine Angaben 1. Ort der Antragstellung Rz. 41 2. Versandart Rz. 42 3. Übersicht der einzelnen Schritte Rz. 43 4. Person des Antragerfassenden Rz. 44 III. Angaben zum Prozessbevollmächtigten des Antragstellers Rz. 45 IV. Angaben zum Antragsteller 1. Name und Adresse Rz. 46 2. Ggf. gesetzlicher Vertreter Rz. 47 3. Ggf. wei...mehr

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§ 34 Die Kosten der Zwangsv... / II. Beispiele für die Entstehung von RA-Kosten in der ZV

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§ 28 Einstweilige Verfügung / II. Antrag

Rz. 4 Der Antrag entspricht dem im Arrestverfahren, d.h. auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung muss die Parteien, die hier Antragsteller und - gegner , nach der mündlichen Verhandlung Verfügungskläger und Verfügungsbeklagter heißen, genau bezeichnen. Außerdem müssen Verfügungsgrund und -anspruch dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Rz. 5 Muster 1: Antrag a...mehr

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§ 15 Verfahren durch das Ge... / III. Anerkenntnisurteil

Rz. 122 Anerkenntnisurteile ergehen immer dann, wenn der Beklagte einen geltend gemachten Anspruch anerkennt . Es ist nicht erforderlich, einen entsprechenden Antrag klägerseits auf Erlass eines Anerkenntnisurteils zu stellen. Vielmehr wird vom Gericht im Falle des Anerkenntnisses von Amts wegen ein Anerkenntnisurteil erlassen. Das Anerkenntnis ist eine Prozesshandlung und al...mehr

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§ 24 Verfahren in Familiens... / II. Verfahren

Rz. 14 Die Entscheidung im Verfahren über die einstweilige Anordnung erfolgt durch Beschluss und kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, sobald die Ehesache bei Gericht anhängig oder ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe eingereicht worden ist. Mit dem Antrag sind die anspruchsbegründenden Tatsach...mehr

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§ 20 Mahnverfahren / 2. Ggf. gesetzlicher Vertreter

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§ 20 Mahnverfahren / VI. Angaben zu Hauptforderung und Zinsen

1. Art des Verfahrens Rz. 53 2. Nähere Angaben zum Anspruch Rz. 54 3. Vorläufige Übersicht zur Hauptforderung; Auswahlmöglichkeit: Erfassung von Zinsangaben Rz. 55 4. Konkrete Zinsangaben Rz. 56 5. Abschließende Übersicht (Hauptforderung, Zinsen und Gerichtskosten) Rz. 57mehr

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§ 20 Mahnverfahren / 4. Konkrete Zinsangaben

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§ 20 Mahnverfahren / VII. Auslagen und Nebenforderungen des Antragstellers

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§ 20 Mahnverfahren / 2. Nähere Angaben zum Anspruch

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§ 20 Mahnverfahren / IX. Allgemeine Angaben zum Antrag

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§ 20 Mahnverfahren / XI. Übersicht Mahnbescheidsantrag

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§ 20 Mahnverfahren / XIII. Ende der Antragsangabe

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§ 20 Mahnverfahren / II. Allgemeine Angaben

1. Ort der Antragstellung Rz. 41 2. Versandart Rz. 42 3. Übersicht der einzelnen Schritte Rz. 43 4. Person des Antragerfassenden Rz. 44mehr

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§ 20 Mahnverfahren / 2. Versandart

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§ 20 Mahnverfahren / 2. Ggf. gesetzlicher Vertreter

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§ 20 Mahnverfahren / 4. Person des Antragerfassenden

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§ 20 Mahnverfahren / IV. Angaben zum Antragsteller

1. Name und Adresse Rz. 46 2. Ggf. gesetzlicher Vertreter Rz. 47 3. Ggf. weiterer Antragsteller Rz. 48 4. Weiterleitung zu den Angaben zum Antragsgegner Rz. 49mehr

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§ 20 Mahnverfahren / 4. Weiterleitung zu den Angaben zum Antragsgegner

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§ 20 Mahnverfahren / 1. Name und Adresse

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§ 20 Mahnverfahren / 3. Ggf. weiterer Antragsgegner

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§ 20 Mahnverfahren / 5. Abschließende Übersicht (Hauptforderung, Zinsen und Gerichtskosten)

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§ 20 Mahnverfahren / 1. Art des Verfahrens

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§ 20 Mahnverfahren / VIII. Zuständiges Gericht für das streitige Verfahren

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§ 20 Mahnverfahren / X. Bankverbindung des Antragerfassenden

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§ 20 Mahnverfahren / XIV. Weiterleitung auf die Startseite (www.mahngerichte.de)

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§ 26 Allgemeine Vorschriften / III. Verfahren und Entscheidung

Rz. 8 Die Entscheidung über einen Arrestantrag oder einen solchen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, § 921 ZPO. Die Entscheidung wird dann in Form eines Beschlusses getroffen. Regelmäßig wird beantragt, dass das Gericht wegen der besonderen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Entschließt sich das Gericht, ei...mehr

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§ 20 Mahnverfahren / XII. Abschließende Anweisungen zum Fertigstellen des Antrags

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§ 20 Mahnverfahren / I. Allgemeine Hinweise zum Online-Mahnverfahren

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§ 32 Die Organe der Zwangsv... / I. Aufgabenbereich

Rz. 8 Die Vollstreckungsgerichte sind kein eigenständiger Gerichtszweig. Vielmehr werden gem. § 764 Abs. 2 ZPO grundsätzlich die Amtsgerichte, in deren Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat (Ausnahmen z.B. § 828 Abs. 2 ZPO, § 1 ZVG), als Vollstreckungsgerichte tätig. Funktionell werden die Geschäfte des Vollstreckungsgerichts heute gem. § 20 ...mehr

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§ 20 Mahnverfahren / 1. Ort der Antragstellung

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§ 20 Mahnverfahren / 3. Übersicht der einzelnen Schritte

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§ 20 Mahnverfahren / III. Angaben zum Prozessbevollmächtigten des Antragstellers

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§ 20 Mahnverfahren / 3. Ggf. weiterer Antragsteller

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§ 20 Mahnverfahren / 1. Name und Adresse

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§ 20 Mahnverfahren / V. Angaben zum Antragsgegner

1. Name und Adresse Rz. 50 2. Ggf. gesetzlicher Vertreter Rz. 51 3. Ggf. weiterer Antragsgegner Rz. 52mehr

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Deutschland / III. Entstehung der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer (§ 9 ErbStG)

Rz. 212 Für die persönliche Steuerpflicht (§ 2 ErbStG), die Wertermittlung (§ 11 ErbStG), die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb von zehn Jahren (§ 14 ErbStG), die Steuerklasse des Erwerbers (§ 15 ErbStG) und die Übergangsregelungen beim Wechsel der gesetzlichen Bestimmungen (§ 37 ErbStG) sind die Verhältnisse am Stichtag der Steuerentstehung maßgeblich. Rz. 213 Dem ...mehr

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Deutschland / 3. Beschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)

Rz. 225 Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht ist gegeben, wenn keiner der Beteiligten, also weder der Erblasser (bzw. Schenkende) noch der Erwerber, Inländer ist. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf das sog. Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG. Rz. 226 Inlandsvermögen sind die Vermögensgegenstände, die einen besonderen Inlandsbezug haben, z.B. Vermögen einer im I...mehr

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Österreich / 3. Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen unter Lebenden

Rz. 56 Durch Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen wird verhindert, dass der Pflichtteilsanspruch aller oder bestimmter Personen vom Verstorbenen durch unentgeltliche Zuwendungen zu Lebzeiten geschmälert oder vereitelt wird. Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten sind deshalb bestimmte Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen oder Dritte rechnerisch dem aktiven ...mehr

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§ 6 Das Europäische Nachlas... / II. Voraussetzungen für den Gutglaubensschutz

Rz. 15 Wer sich auf den Schutz des guten Glaubens beruft, muss gem. Art. 69 Abs. 3 und 4 EuErbVO "auf der Grundlage der in dem Zeugnis enthaltenen Angaben" gehandelt haben. Ihm muss also der Inhalt des ENZ – z.B. über eine von der Behörde ausgestellte Abschrift – bekanntgemacht worden sein (konkreter Gutglaubensschutz). Nach der Rechtsprechung zum BGB-Erbschein hingegen genü...mehr

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§ 19 Besondere Klage- und V... / III. Unechtes Versäumnisurteil

Rz. 17 Ist das Gericht der Meinung, dass die Klage nicht schlüssig ist, und besteht der Kläger gleichwohl auf Erlass eines Versäumnisurteils, so ergeht ein die Klage abweisendes Urteil. Ein solches Urteil ist dann ein sog. unechtes Versäumnisurteil. Unecht ist es deshalb, weil es nicht Folge der Säumnis der beklagten Partei, sondern der Sachprüfung des Gerichts ist. Ist die K...mehr

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§ 46 Strafrecht / 1. Das Strafbefehlsverfahren

Rz. 24 Das Strafverfahren mit seiner im Detail geregelten Hauptverhandlung ist ein zeit- und kostenaufwendiges Verfahren, das nicht immer erforderlich erscheint. Gerade im Bereich der kleineren Kriminalität besteht ein Bedürfnis für ein "entschlacktes" Verfahren. Der Gesetzgeber hat daher hierfür das bereits erwähnte Strafbefehlsverfahren vorgesehen. Soweit die Tat kein Verb...mehr

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Frankreich / 1. Unstreitige Sachverhalte

Rz. 216 Ein dem deutschen Recht vergleichbares, förmliches Erbscheinsverfahren ist dem französischen Recht fremd.[136] Nach Art. 730 C.C. kann die Erbenstellung durch alle Beweismittel nachgewiesen werden. In der Praxis werden bei unstreitigen Sachverhalten notarielle Urkunden zum Nachweis der Erbeneigenschaft verwendet. Die geläufigste[137] und in den Art. 730–1 ff. C.C. ei...mehr

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§ 28 Einstweilige Verfügung / I. Zuständigkeit

Rz. 3 Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gem. § 937 ZPO ausschließlich das Gericht der Hauptsache zuständig, d.h. das Gericht, das auch über den zu sichernden Anspruch zu entscheiden hat.mehr

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§ 20 Mahnverfahren / 3. Vorläufige Übersicht zur Hauptforderung; Auswahlmöglichkeit: Erfassung von Zinsangaben

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