Rn 86

Das gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 geforderte Verzeichnis der Gläubiger und der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen (Anlage 6) ist vom Schuldner vollständig auszufüllen. Schon auf Grund des im Formular zur Verfügung stehenden geringen Platzes reicht die Kurzbezeichnung des jeweiligen Gläubigers aus. Im Hinblick auf das weitere Verfahren, das gemäß § 307 eine Zustellung der Vermögensübersicht und des Schuldenbereinigungsplans an die Gläubiger vorsieht, muss eine ordnungsgemäße Aufstellung der Gläubiger eingetragen werden. Die vollständigen Angaben zum jeweiligen Gläubiger und deren ladungsfähige Anschriften werden aber erst im Schuldenbereinigungsplan – Allgemeiner Teil – (Anlage 7) gefordert. Es ist ausreichend, wenn der Schuldner bezüglich seiner Verbindlichkeiten auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug nimmt (§ 305 Abs. 2 Satz 1), die diese auf seine Anfrage hin übersandt haben (hierzu ausführlich unten Rn. 91).

 

Rn 87

In das Gläubigerverzeichnis sind alle persönlichen Gläubiger des Schuldners aufzunehmen. Also alle Personen, die in dem Zeitpunkt der angestrebten Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben; denn ihrer Befriedigung dient das Insolvenzverfahren. Der Gläubiger muss lediglich einen im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben; das bedeutet, dass der anspruchsbegründende Tatbestand bereits vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen sein muss. Begründet in diesem Sinne ist ein Anspruch, wenn das Schuldverhältnis vor Verfahrenseröffnung bestand, selbst wenn sich hieraus eine Forderung erst nach Verfahrenseröffnung ergibt.[124] Es genügt, wenn der Schuldner nur einen einzigen Gläubiger hat, denn das Gesetz will, dass dem Schuldner Gelegenheit gegeben wird, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 Satz 2).[125]

 

Rn 88

Hat ein Gläubiger mehrere Forderungen und Titel können diese mit einer Untergliederung einzeln angegeben werden, sind dann aber wie im Schuldenbereinigungsplan zu einer Summe zusammenzufassen. Haben zwei verschiedene Gläubiger fusioniert oder wurden verschmolzen, verbleibt für das Verzeichnis ein Gläubiger mit den Ansprüchen aus der Summe der beiden Forderungen.

 

Rn 89

Der Schuldner muss in dem Verzeichnis auch bestrittene Forderungen angeben.[126] Dabei ist es unerheblich, ob er deren Bestehen oder Höhe nicht akzeptiert. Zwar kann der Schuldner seine Einwendungen gegen die Forderung in einer Anlage beifügen, im Formular muss die Forderung jedoch in der vom Gläubiger beanspruchten Höhe aufgenommen werden.[127] Es kann nicht in das Belieben des Schuldners gestellt werden, ob das Forderungsverzeichnis ein realistisches Bild über dessen Finanzen zeichnet. Hinzu kommt, dass das gesetzliche Erlöschen des Anspruchs nach § 308 Abs. 3 Satz 2 in Kombination mit einer freien Bewertung durch den Schuldner ein großes Missbrauchspotential birgt. Im Schuldenbereinigungsplan kann der Schuldner hingegen den von ihm für zutreffend erachteten Wert der Forderung ansetzen.[128]

 

Rn 90

Auch sind Forderungen, die noch nicht fällig oder gestundet sind, aufzunehmen, und zwar unabhängig davon, ob sie bereits eingefordert worden sind.[129] Die falsche Beurteilung eines beratenden Rechtsanwalts über die Begründetheit eines Schadensersatzanspruchs eines Gläubigers und die Nichterwähnung im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis muss sich der Schuldner als grob fahrlässig zurechnen lassen, denn der Schuldner ist gem. § 97 Abs. 1 verpflichtet, alle rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände, die für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können, zu offenbaren. Ob und wie er die jeweilige Forderung berücksichtigt, trägt er im Schuldenbereinigungsplan ein. Der Zeitpunkt der Fälligkeit und die Dauer der Stundung sind anzugeben.[130] Dasselbe gilt für Abtretungen und Vorausabtretungen.[131] Hat ein Gläubiger zuvor bzw. in einer Antwort auf den außergerichtlichen Einigungsvorschlag einen Verzicht oder Erlass erklärt, ist die Forderung erloschen, wenn der Schuldner annimmt (§ 397 BGB) und muss nicht mehr in das Verzeichnis aufgenommen werden.

[124] BGH ZInsO 2005, 537, 538.
[125] AG Köln NZI 2003, 560; Pape, ZVI 2003, 624 ff. m. w. N.
[127] HambKomm-Ritter, § 305 Rn. 26; HK-Waltenberger, § 305 Rn. 45; a. A. Uhlenbruck-Sternal, § 305 Rn. 94; FK-Grote/Lackmann, § 305 Rn. 37 (mit dem als begründet angesehenen Wert anzusetzen).
[129] LG Lübeck, ZVI 2016, 182.
[130] BGH ZInsO 2005, 537.
[131] BGH ZInsO 2005, 537.

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