Rn 24

Die Annahme des Plans erfolgt nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln. Da es sich beim außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan um das Angebot zur Annahme eines Vergleichsvertrags handelt, müssen alle einbezogenen Gläubiger ausdrücklich zustimmen. Die erteilte Zustimmung bindet den Gläubiger in einem späteren gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren nicht. Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs besteht keine Grundlage, da der Gläubiger im Rahmen der Privatautonomie sein Verhalten im gerichtlichen Verfahren frei ändern kann. Das Schweigen Beteiligter zum außergerichtlichen Plan bedeutet im Gegensatz zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan die Ablehnung.[42]

 

Rn 25

Das Finanzamt kann im Rahmen einer persönlichen Billigkeitsmaßnahme Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis abweichend festsetzen, stunden oder erlassen. Für die Entscheidung ist vor allem maßgebend, dass die Zahlungen in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen sind, alle Gläubiger – nach Berücksichtigung u.a. von Pfandrechten, Sicherheiten – gleichmäßig befriedigt werden und dem Schuldner ein wirtschaftlicher Neuanfang ermöglicht wird. Dabei wird regelmäßig verlangt, dass der Schuldner die pfändbaren Beträge über einen angemessenen Zeitraum an die Gläubiger abführt. In Ratenzahlungsfällen sollen künftiger Vermögenserwerb und Aufrechnungsmöglichkeiten bis zum Ablauf des Ratenzahlungszeitraums zusätzlich berücksichtigt werden.[43] Wird ein Erlass gewährt, erlischt der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis gem. § 47 AO.[44]

 

Rn 26

Ein von den Gläubigern des Schuldners angenommener außergerichtlicher Plan hat die Wirkung eines außergerichtlichen privaten Vergleichs i. S. d. § 779 BGB, durch den die materiell-rechtlichen Schuldverhältnisse mit den beteiligten Gläubigern neu festgelegt werden.[45]

[42] Uhlenbruck-Sternal, § 305 Rn. 24; Runkel-Ley, § 16 Rn. 189, 192.
[43] Ausführlich: BMF, VV vom 11.01.2002, IV A 4-S 0550-1/02, FMNR 014000002, Nr. 5.1.
[44] BMF, AEAO zu § 251 – Insolvenzverfahren, 12.1.
[45] HambKomm-Ritter, § 305 Rn. 7; Uhlenbruck-Sternal, § 305 Rn. 26; Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 305 Rn. 25.

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